Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.02.2005, Az. VII ZB 22/04

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 5088

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BUNDESGERICHTSHOF [X.] vom 10. Februar 2005 in dem Rechtsstreit

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 10. Februar 2005 durch [X.], [X.] Wiebel, [X.], [X.] und die Richterin [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der [X.] gegen den Be-schluß des 34. Zivilsenats des [X.] vom 22. Juni 2004 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. [X.]: 4.000 •.
Gründe: [X.] Die Streitverkündete wendet sich gegen die ihr gegenüber bewirkte Zu-stellung der [X.]sschrift der Klägerin. Die Streitverkündete ist in dem von der Klägerin beantragten selbständi-gen Beweisverfahren über die Ursache von Rißbildungen in Bodenplatten einer Eingangshalle zur Sachverständigen bestellt worden. Nach Abschluß des selb-ständigen Beweisverfahrens hat die Klägerin beim [X.] gegen den mit der Planung und Überwachung des Gewerks beauftragten Beklagten Klage auf Schadenersatz erhoben. Nachdem das [X.] einen anderen Sachver-ständigen mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt hatte, hat die Klägerin der Sachverständigen des selbständigen Beweisverfahrens den Streit verkün-det mit der Aufforderung, dem Rechtsstreit auf ihrer Seite beizutreten. Zur [X.] hat die Klägerin angeführt, möglicherweise bestehe ein [X.] 3 - spruch gegen die Streitverkündete wegen Fehlerhaftigkeit ihres Gutachtens. Der Schriftsatz ist der [X.] zugestellt worden. Sie hat hiergegen Beschwerde erhoben und beantragt, die Zustellung rückgängig zu machen oder zu widerrufen, hilfsweise sie für unwirksam zu erklären. Das [X.] hat in der Hauptsache den Beklagten zur Zahlung von 48.900,- • verurteilt und dessen Verpflichtung zum Schadenersatz dem Grunde nach und wegen des noch entstehenden Schadens festgestellt. Der Beklagte hat seine Berufung zurückgenommen. Das [X.] hat die Anträge der [X.] zurückgewiesen. Ihre sofortige Beschwerde wurde verworfen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Streitverkündete ihre ursprüngli-chen Anträge weiter.

I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. 1. Das Beschwerdegericht führt aus, die Beschwerde sei gemäß § 567 ZPO unstatthaft. Die Zurückweisung eines das Verfahren betreffenden Gesuchs im Sinne des § 567 ZPO liege nicht vor, weil die Streitverkündete nicht Partei des Verfahrens sei. Die Zustellung begründe als prozeßleitende Verfügung für die Streitverkündete keine Beschwerdebefugnis, weil sie nicht grob gesetzwid-rig sei. Die Zustellung könne allenfalls in Fällen, in denen die [X.] ersichtlich unzulässig sei, weil sie sich nicht gegen einen [X.] im Sinne des § 72 ZPO richte, wegen Rechtsmißbrauchs verweigert werden. 2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. - 4 - a) Die vom Beschwerdegericht vertretene Auffassung, ein das Verfahren betreffendes Gesuch im Sinne des § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO liege nicht vor, weil es nicht von einer Partei, sondern von einem am Prozeß nicht beteiligten [X.] ausgehe, ist rechtsfehlerhaft. Nach § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO findet die sofortige Beschwerde gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amts- und [X.]e statt, wenn es sich um solche eine mündliche Verhand-lung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist. Die Zustellung der [X.] begründete gegenüber der [X.] die Wirkungen des § 74 ZPO, so daß sie nicht mehr als gänzlich außerhalb des Verfahrens stehende Dritte betrachtet werden kann. b) Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung darüber, ob die sofor-tige Beschwerde eines [X.] gegen die Zurückweisung des [X.], die Zustellung der [X.]sschrift "rückgängig zu machen oder zu widerrufen", bereits nach § 567 ZPO unstatthaft ist. Ferner braucht nicht ent-schieden zu werden, ob und unter welchen Voraussetzungen der Streitverkün-dete die Entscheidung des Gerichts in analoger Anwendung des § 71 Abs. 2 ZPO mit der sofortigen Beschwerde anfechten kann, durch die sein Antrag, die Zustellung der [X.]sschrift für unwirksam zu erklären, zurückge-wiesen worden ist. Sowohl die sofortige Beschwerde der [X.] als auch das mit ihr weiter verfolgte Begehren aus den vor dem [X.] ge-stellten Anträgen war bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung [X.] wegen Wegfalls des [X.] unzulässig. Das Rechts-schutzinteresse entfällt, wenn sich das laufende Verfahren vor der Entschei-dung des [X.] erledigt und eine spätere Beschwerdeentschei-dung den Beschwerdeführer nicht mehr besser stellen könnte ([X.], NJW-RR 1989, 1406; [X.], ZPO, 24. Aufl. § 567 Rn. 12 m. Nachw.). - 5 - aa) Das Interesse der [X.] an Rückgängigmachung oder Widerruf der Zustellung der [X.]sschrift und daran, die Zustellung für unwirksam zu erklären, war jedenfalls nach rechtskräftigem Abschluß des Rechtsstreits in der Hauptsache im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung ent-fallen. Zu diesem Zeitpunkt bestand für die Streitverkündete nicht mehr die Ge-fahr, von der Klägerin im Wege des [X.] auf Schadenersatz in Anspruch genommen zu werden. Das [X.] hat in seinem Urteil die Schadener-satzverpflichtung des Beklagten dem Grunde nach uneingeschränkt festgestellt und den geltend gemachten Zahlungsanspruch lediglich zur Höhe teilweise ab-gewiesen. Das Urteil ist nach Zurücknahme der Berufung noch vor der [X.] rechtskräftig geworden. Da danach der Beklagte der Klägerin dem Grunde nach in vollem Umfang haftet, liegen die Voraussetzun-gen für einen [X.] der Klägerin gegen die Streitverkündete nicht vor. bb) Die Streitverkündete kann zudem durch eine günstige Beschwerde-entscheidung eine Verbesserung ihrer Rechtsposition nicht mehr erreichen. Sie hat das Rechtsschutzinteresse damit begründet, daß auf sie als gerichtlich be-stellte Sachverständige durch die [X.] unangemessener Druck ausgeübt werde. Sie könne sich wegen der von ihr zu verlangenden Unpartei-lichkeit nicht dadurch schützen, daß sie im anhängigen Rechtsstreit einer Partei beitrete. Diesem Interesse kann jedoch nach rechtskräftiger Entscheidung in der Hauptsache auch durch eine stattgebende Beschwerdeentscheidung nicht mehr Rechnung getragen werden. Mit rechtskräftiger Hauptsacheentscheidung entfallen auch die mit der gerichtlichen Bestellung verbundenen Pflichten des Sachverständigen. Eine weitere Befassung der [X.] als Sachver-ständige und damit auch eine Einflußnahme seitens der Parteien ist im Zeit-punkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr zu besorgen gewesen. - 6 - c) Die Rechtsbeschwerde, mit der die Streitverkündete trotz dieses Weg-falls des [X.] ihre ursprünglichen Anträge weiterverfolgt, war daher kostenpflichtig als unbegründet zurückzuweisen. Ein gerichtlicher Hinweis auf die Unzulässigkeit war nicht erforderlich, da die Rechtsbeschwerde voraussichtlich auch in der Sache erfolglos geblieben wäre. [X.]

Kuffer

[X.]

[X.]

Meta

VII ZB 22/04

10.02.2005

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.02.2005, Az. VII ZB 22/04 (REWIS RS 2005, 5088)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 5088

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