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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/01Verkündet am:10. November 2003VondrasekJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: nein§ 812 Abs. 1 S. 2, [X.]. [X.] ein Steuerberater einem bei ihm beschäftigten Mitarbeiter eine Aus-bildung zum Steuerberater ausschließlich im Hinblick darauf, daß dieser sichnach Erlangung der nötigen Qualifikation mit ihm in Sozietät verbindet, so kannder Steuerberater gegen den Mitarbeiter einen Anspruch auf Erstattung [X.] nach § 812 Abs. 1 S. 2, [X.]. [X.] haben, wenn der Mitar-beiter nach Abschluß der Ausbildung eine eigene Steuerberaterpraxis eröffnet.[X.], [X.]eil vom 10. November 2003 - [X.]/01 -OLG [X.] [X.]/[X.] 2 -Der I[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 10. November 2003 durch den Vorsitzenden RichterDr. h.c. Röhricht und [X.], [X.], Dr. Graf undDr. [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das [X.]eil des 7. Zivilsenats des[X.]ischen [X.] vom 18. Juli 2001 imKostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe von63.126,23 % Zinsen seit dem 3. November 1998 abge-wiesen worden ist.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Beklagte, die zuvor als Diplom-Ingenieurin in der Bauverwaltung [X.] tätig war, trat 1990 als Angestellte in das Steuerberatungsbüro des Klä-gers in [X.] ein. Ab Ende 1991 war sie dort als Bürovorsteherin tätig.- 3 -Unter dem 20. April 1992 unterzeichneten die Parteien einen mit "Gesell-schaft des bürgerlichen Rechts" überschriebenen Vertrag. Darin vereinbartensie, ein Steuerberatungsbüro in [X.] gemeinsam zu betreiben. [X.] hatte ihre volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen und unterlag ei-nem mit einer Vertragsstrafe bewehrten Wettbewerbsverbot. Dem in [X.] woh-nenden Kläger oblag "die fachliche Unterstützung der Praxis durch seine per-sönliche Beratung und Mitarbeit". In einer weiteren Vereinbarung der [X.] 1. Februar 1994 heißt es, der "als Anlage beigefügte" vorbezeichnete [X.] solle automatisch mit der Zulassung der [X.] als Steuerbevollmäch-tigte oder Steuerberaterin wirksam werden. Als weitere Voraussetzung für [X.] ist vorgesehen, daß die Beklagte sechs Monate vor der [X.] noch in einem Anstellungsverhältnis zu dem Kläger gestanden hat.In der Folgezeit machte die Beklagte eine Ausbildung zur Steuerberate-rin. Der Kläger trug die Kosten dieser Ausbildung und stellte die Beklagte imerforderlichen Umfang von der Arbeit frei. Nachdem ein erster Prüfungsversuchim [X.] 1996 gescheitert war, bestand die Beklagte im [X.] 1997 denschriftlichen Teil der Steuerberaterprüfung.Sodann kündigte sie den Anstellungsvertrag zum 31. Dezember 1997wegen einer Erkrankung.Im Februar 1998 bestand sie auch den mündlichen Teil der [X.]. Sie beantragte jedoch - trotz Aufforderung durch den Kläger - [X.] nicht die Bestellung als Steuerberaterin. Daraufhin erklärte der Kläger [X.] 1998 die fristlose Kündigung des [X.] 4 -Im August 1998 wurde die Beklagte aufgrund eines Antrags vom14. August 1998 zur Steuerberaterin bestellt. Sie eröffnete sodann in [X.]ein eigenes Steuerberatungsbüro.Der Kläger hat - nach [X.] im zweiten Rechtszug - [X.] 371.922,50 DM, in erster Linie als Vertragsstrafe, hilfsweise als Aufwen-dungsersatz, und ferner Auskunftserteilung über die von der [X.] über-nommenen Mandate verlangt. Er hat gemeint, die Beklagte habe das [X.] treuwidrig vereitelt, indem sie trotz Beste-hens der Steuerberaterprüfung zunächst keinen Antrag auf Bestellung zurSteuerberaterin gestellt und damit die sechsmonatige Frist aus der Vereinba-rung vom 1. Februar 1994 habe verstreichen lassen; deshalb müsse sie sich [X.] lassen, als sei der Gesellschaftsvertrag und insbesondere das daringeregelte Wettbewerbsverbot wirksam geworden. Jedenfalls aber schulde [X.] der von ihm im Zusammenhang mit der [X.] er-brachten Aufwendungen.In beiden Vorinstanzen ist die Klage abgewiesen worden. Dagegen rich-tet sich die Revision des [X.], die der Senat nur hinsichtlich des Anspruchsauf Ersatz der Ausbildungskosten angenommen hat.Entscheidungsgründe:Die Revision ist im Umfang der Annahme begründet.[X.] Das Berufungsgericht hat angenommen, daß dem Kläger ein Anspruchauf Erstattung der Aufwendungen für die Ausbildung der [X.] nicht zuste-he. Eine positive Vertragsverletzung des Anstellungsvertrages scheide wegen- 5 -der Krankheit der [X.] aus. Ein Auftragsverhältnis oder eine Geschäfts-führung ohne Auftrag liege ebenfalls nicht vor. Schließlich bestehe auch keinAnspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung. Die Zahlung der [X.] und die Freistellung von der Arbeit seien mit Rechtsgrund erfolgt, und die-ser Rechtsgrund sei auch nicht später weggefallen. Der Kläger habe sich demdamit verbundenen Risiko vielmehr bewußt unterworfen, ohne eine Regelungfür den Fall des Fehlschlagens der Ausbildung zu treffen.I[X.] Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsfehlern.1. a) Allerdings ist dem Berufungsgericht darin zu folgen, daß sich [X.] nicht aus dem Arbeitsvertrag der Parteien ergibt,was die Zivilgerichte gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG ungeachtet der ansonstengegebenen Zuständigkeit der Arbeitsgerichte entscheiden können.Der Arbeitsvertrag der Parteien enthält keine Rückzahlungsvereinbarunghinsichtlich der Ausbildungskosten.Insoweit bestehen auch keine Ansprüche aus positiver Vertragsverlet-zung. Die Beklagte war berechtigt, den Arbeitsvertrag jederzeit zu kündigen.Der Gesellschaftsvertrag und die Zusatzvereinbarung vom 1. Februar 1994 ha-ben dieses Recht nicht eingeschränkt. Aus dem Arbeitsvertrag ergab sich [X.], unabhängig von der Kündigung die Bestellung zur Steuerberaterinalsbald zu beantragen.b) Zu Recht hat das Berufungsgericht auch angenommen, daß dem Klä-ger kein Anspruch auf Erstattung der Ausbildungskosten aus § 812 Abs. 1- 6 -Satz 1, 1. Alt. oder Satz 2, 1. Alt. [X.] zusteht. Dagegen wehrt sich die [X.] auch nicht.2. Das Berufungsgericht hat jedoch übersehen, daß ein Anspruch des[X.] auf Erstattung der Ausbildungskosten aus § 812 Abs. 2 Satz 2, [X.].[X.] folgt (condictio causa data causa non secuta).Danach ist der Empfänger einer Leistung zur Herausgabe verpflichtet,wenn der mit der Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts [X.] nicht eintritt. Der "Zweck" darf einerseits nicht Gegenstand der vertragli-chen Bindung oder Bedingung eines Rechtsgeschäfts sein, andererseits darf erauch nicht ein bloßer, wenn auch vom Empfänger erkannter, Beweggrund odereine einseitige Erwartung des Leistenden geblieben sein. Notwendig und genü-gend ist vielmehr eine - auch stillschweigend mögliche - Einigung im Sinne dertatsächlichen Willensübereinstimmung zwischen beiden Partnern über denverfolgten Zweck ([X.]Z 44, 321, 323; [X.], [X.]. v. 19. Januar 1973- V ZR 24/71, NJW 1973, 612, 613).So liegt der Fall hier. Der Kläger hat die Beklagte nicht nur für die Dauerder Lehrgänge im Rahmen der [X.] von der Arbeitspflichtfreigestellt, sondern auch sämtliche Kosten dieser Lehrgänge und die damitverbundenen Unterkunfts-, Verpflegungs- und Fahrtkosten getragen. Er hat indiesem Zusammenhang für die Beklagte sogar eine Wohnung in B. ange-mietet. Zu diesen Leistungen war der Kläger weder aufgrund des Arbeitsvertra-ges der Parteien noch aufgrund des [X.] und der dazu ab-geschlossenen Zusatzvereinbarung vom 1. Februar 1994 verpflichtet. Nach [X.] war zwar die Zulassung der [X.] als [X.] für das Wirksamwerden des [X.]. Eine Pflicht des- 7 -[X.], die damit verbundenen Kosten zu übernehmen, ergab sich daraus [X.] nicht.Andererseits war für die Beklagte offenkundig, daß der Kläger mit derFinanzierung ihrer Ausbildung den Zweck verfolgte, den [X.] werden zu lassen und damit eine Steuerberatersozietät mit ihr zu be-gründen. Andere Beweggründe waren nicht ersichtlich. Insbesondere [X.] der [X.] nicht, um die Beklagte für ihre Tätigkeit als Bü-rovorsteherin bei häufiger Abwesenheit des [X.] zu qualifizieren. Denn die-se Aufgabe erfüllte sie bereits seit 1991, während die [X.]erst 1996 begann.Die Beklagte hat durch die Annahme der Leistungen des [X.] [X.] der Ausbildung auch zu erkennen gegeben, daß sie die Zweckbe-stimmung des [X.] billigte. Auch das ergibt sich aus dem vorangegangenenAbschluß des [X.] und der Zusatzvereinbarung. Damit [X.] den Kläger die Erwartung begründet worden, die Beklagte erstrebe die [X.] zur Steuerberaterin gerade deshalb, um das gemeinsam aufgebauteSteuerberatungsbüro in [X.] künftig als Gesellschafterin mit ihmweiter betreiben zu können. Über diese gemeinsame Zielrichtung gab es offen-bar keine Zweifel. Ansonsten hätte es für den Kläger nahe gelegen, im [X.] mit der [X.] bestehenden Arbeitsvertrages eine Rückzahlungsrege-lung in bezug auf die Ausbildungskosten zu vereinbaren.Der in diesem Sinne vereinbarte Zweck der Leistungen des [X.] [X.] nicht erfüllt. Der Gesellschaftsvertrag ist nicht wirksam geworden, weil [X.] innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung ihres [X.] Bestellung als Steuerberaterin nicht veranlaßt hat. Ob ihr eine frühere [X.] -tragstellung angesichts ihrer Erkrankung unzumutbar gewesen ist, hat für denBereicherungsausgleich keine Bedeutung.3. Die von dem Vertreter der [X.] in der Revisionsverhandlung auf-geworfene Frage, ob ein Arbeitnehmer nach der Rechtsprechung der Arbeitsge-richte auch ohne vertragliche Regelung verpflichtet sein kann, die von seinemArbeitgeber getragenen Kosten einer Ausbildung zu erstatten, kann offen blei-ben. Die Beklagte ist zur Erstattung der Ausbildungskosten hier nicht in [X.] als - frühere - Arbeitnehmerin, sondern wegen der in Aussicht ge-nommenen gesellschaftsrechtlichen Beteiligung verpflichtet. Sie hat sich zurSteuerberaterin gerade deshalb ausbilden lassen, um ihren Status als Arbeit-nehmerin - im Einverständnis mit dem Kläger - aufgeben zu können.4. [X.] ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit esdie erforderlichen Feststellungen zu dem Umfang der erstattungsfähigen Aus-bildungskosten trifft. Dabei hat es auch dem Einwand der [X.] nachzuge-- 9 -hen, die Arbeitsfreistellung sei nicht - voll - auszugleichen, weil die versäumtenZeiten nachgearbeitet worden seien.RöhrichtGoette[X.]GrafStrohn
Meta
10.11.2003
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.11.2003, Az. II ZR 250/01 (REWIS RS 2003, 818)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 818
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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