Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.07.2011, Az. 3 AZR 383/09

3. Senat | REWIS RS 2011, 4679

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Gegenstand

Betriebsrentenberechnung - Auslegung einer Ruhegeldordnung - betriebliche Übung - arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz


Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Revision des [X.] - das Urteil des [X.] vom 27. Januar 2009 - 4 [X.] - insoweit aufgehoben, als der Klage stattgegeben wurde.

Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 24. November 2006 - 1 Ca 1701/06 - zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Die [X.]en streiten über die Berechnung der Betriebsrente des [X.]lägers.

2

Der 1941 geborene [X.]läger war in der [X.] vom 15. Oktober 1964 bis zum 31. März 2003 bei den [X.] (ursprünglich: [X.] - im Folgenden: [X.]; später: [X.] - im Folgenden: [X.]) beschäftigt. Im Anstellungsschreiben der [X.] vom 12. Oktober 1964, welches vom [X.]läger gegengezeichnet wurde, heißt es ua.:

        

„Gleichzeitig geben wir Ihnen zur [X.]enntnis, daß die [X.] der Gesellschaft, die eine erhebliche zusätzliche Versorgung für den Fall der Invalidität oder des Alters vorsieht, auf Sie Anwendung findet.“

3

Die [X.] hatte am 15. Juli 1953 mit dem Betriebsrat eine „Betriebsvereinbarung“ geschlossen, die auszugsweise folgenden Inhalt hat:

        

„Nach Zustimmung durch den Aufsichtsrat in der Sitzung am [X.] wird zwischen dem Vorstand und dem Betriebsrat der [X.] folgende Betriebsvereinbarung im Sinne des § 57 des Betriebsverfassungsgesetzes abgeschlossen:

        

Die [X.] gewährt nach den Richtlinien der anliegenden [X.] eine zusätzliche Alters-, Invaliden- und [X.]interbliebenenversorgung. Die in der Anlage beigefügte [X.] einschließlich ihrer Präambel wird zum Bestandteil dieser Betriebsvereinbarung gemacht. Sie findet im Rahmen der in ihr enthaltenen Voraussetzungen auf alle zur [X.] endgültig im Dienst der [X.] stehenden Belegschaftsmitglieder Anwendung. Diese Belegschaftsmitglieder erhalten hierüber als [X.]rgänzung ihres Arbeitsvertrages eine ausdrückliche schriftliche Feststellung.

        

…       

        

Diese Betriebsvereinbarung gilt mit Wirkung vom 1.7.1953.“

4

Die in der „Betriebsvereinbarung“ in Bezug genommene [X.] (im Folgenden: [X.] 53), die sowohl vom Vorstand als auch vom Betriebsrat handschriftlich unterzeichnet ist, enthält folgende Regelungen:

        

„Für Angestellte und Arbeiter, die voll und nicht nur vorübergehend bei [X.] beschäftigt sind, entsteht nach Maßgabe der nachstehenden Richtlinien ein Anspruch auf Alters- und [X.]interbliebenenversorgung, soweit dies im einzelnen Arbeitsvertrag festgelegt wird.

        

…       

        

§ 7     

        

Berechnungsgrundlage

        

1)    

Für die Berechnung des [X.] und der [X.]interbliebenenversorgung werden ¾ des [X.]es (Grundeinkommen) im [X.]punkt des [X.]intritts der Dienstunfähigkeit oder der [X.]rreichung des 65. Lebensjahres zu Grunde gelegt. [X.] ist bei Arbeitern der tarifliche oder vertragliche Lohn einschließlich der Familienzulage und bei Angestellten die tarifliche oder vertragliche Vergütung einschließlich [X.], jedoch in beiden Fällen ausschließlich der Sonder- und Nebenvergütungen (Überstundenabgeltung, Aussendienstzulage, [X.], Aufwandsentschädigung u.ä.). Stellenzulagen werden nur insoweit Berechnungsgrundlage, als sie im [X.]inzelfall ausdrücklich ganz oder teilweise als pensionsfähig erklärt worden sind. Für die Berechnung des Lohnes wird die wöchentliche regelmäßige Arbeitszeit (zurzeit 48 Stunden) zu Grunde gelegt.

        

…       

        
        

3)    

Verändern sich während des Ruhestandes die Gehälter oder Löhne der beschäftigten Angestellten und Arbeiter der [X.] für alle oder für entsprechende Gruppen im Zuge allgemeiner Maßnahmen, so sind für die Berechnung des [X.] vom gleichen [X.]punkt ab die neuen Gehalts- oder Lohnsätze maßgebend, die der Ruhegeldempfänger im Falle seiner Beschäftigung in seiner früheren Tätigkeit beziehen würde. Lässt sich die Lohn- oder Gehaltsgruppe nicht ermitteln, so steigen oder fallen die der Berechnung zu Grunde liegenden Bezüge nach dem sich für alle Gruppen ergebenden durchschnittlichen Prozentsatz.“

5

Die [X.] kündigte die „Betriebsvereinbarung“ vom 15. Juli 1953 einschließlich der [X.] 53 im Zusammenhang mit einer tariflichen Neuregelung der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst zum 30. Juni 1967. Mit Schreiben vom 10. November 1967 teilte sie dem [X.]läger dazu mit:

        

„Die mit ihnen getroffene Vereinbarung, wonach die [X.] [X.] auf Sie Anwendung findet, bleibt durch das Inkrafttreten des [X.] und die [X.]ündigung der [X.] [X.] unberührt, d.h. sie hat weiterhin Gültigkeit. Das Inkrafttreten des [X.] und die [X.]ündigung der [X.]-[X.] haben nur zur Folge, daß für neue Belegschaftsmitglieder nach dem 1.1.1967 keine Ansprüche auf Altersversorgung nach Maßgabe der [X.] [X.] mehr begründet bzw. erworben werden können.“

6

[X.] schloss die [X.] mit ihrem Betriebsrat eine weitere Betriebsvereinbarung mit folgendem Inhalt:

        

Betriebliche Altersversorgung für Angestellte und Arbeiter

        

Vollbeschäftigte Belegschaftsmitglieder, die vor dem 01.01.1967 bei [X.] eingetreten sind und einen Anspruch auf Leistungen nach der ‚[X.] für die Arbeitnehmer der [X.] vom 17.07.1953’ erwirkt haben, behalten diesen Anspruch entsprechend den vertraglichen Bestimmungen.“

7

[X.] wurde der Gasversorgungsbereich der [X.] ([X.]) in die [X.] eingebracht. Zur Vereinheitlichung des [X.] bei der [X.] wurde tarifvertraglich vereinbart, künftig auf alle Beschäftigten des Unternehmens das [X.]-Tarifwerk anzuwenden.

8

Am 24. März 2000 schloss die [X.] demgemäß mit den [X.] [X.] und [X.] einen Rahmentarifvertrag, der in Abschn. 9 einen Tarifvertrag über eine Garantierte individuelle Zulage (im Folgenden: [X.]) enthält. [X.]ierin heißt es ua.:

        

„§ 1   

        

Geltungsbereich

        

Dieser Tarifvertrag gilt für alle vollzeitbeschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Auszubildenden der [X.], die Mitglied einer der vertragschließenden [X.] sind und die § 1 (Geltungsbereich) des Manteltarifvertrages [X.] unterfallen (im folgenden ‚Mitarbeiter’ genannt).

        

…       

        

§ 2     

        

Definition der Garantierten individuellen Zulage

        

Die Mitarbeiter erhalten mit dem Inkrafttreten dieses [X.] eine nicht pensionsfähige Garantierte individuelle Zulage, die sich zusammensetzt aus

        

a)    

dem Grundbetrag sowie

        

b)    

dem [X.].

        

Der Grundbetrag entspricht in der [X.]öhe der für den Abrechnungszeitraum maßgeblichen halben monatlichen Tabellenvergütung (einschl. etwaiger persönlicher Zulagen) des Mitarbeiters. Anspruch auf den vollen Grundbetrag haben im [X.]punkt des Inkrafttretens dieses [X.] alle Mitarbeiter, die zu diesem [X.]punkt dem Geltungsbereich dieses [X.] unterliegen.

        

Der [X.] entspricht 4,4 % der 14,5fachen Tabellenvergütung des Mitarbeiters.

        

Der Grundbetrag sowie der [X.] werden durch 12 dividiert und sodann addiert. Die so ermittelten Beträge der Garantierten individuellen Zulage werden in der als Anlage diesem Tarifvertrag beigefügten Tabelle ausgewiesen und jedem Mitarbeiter im Rahmen der monatlichen Vergütungsabrechnung zwölfmal jährlich ausgezahlt.

        

…       

        

§ 4     

        

Altersversorgung

        

Die Garantierte individuelle Zulage ist - soweit nicht die Sonderregelung des § 4 des Abschnittes 10 des Rahmentarifvertrages vom 24. März 2000 Gültigkeit hat - nicht pensionsfähig und wird daher weder in die Berechnung des versorgungsfähigen [X.]inkommens noch in die Anpassung des versorgungsfähigen [X.]inkommens bzw. der laufenden Versorgungsleistungen im Rahmen der bei der [X.] geltenden Altersversorgung einbezogen.“

9

In Abschnitt 10 enthält der [X.], deren § 4 auszugsweise lautet:

        

„§ 4 - Altersversorgung

        

...     

        

Durch eine Betriebsvereinbarung kann die Garantierte individuelle Zulage für pensionsfähig erklärt werden.“

Am 17. November 2000 schloss die [X.] mit ihrem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung über die Pensionsfähigkeit der Garantierten individuellen Zulage. Dort heißt es:

        

„Für die am 31. Dez. 1999 bei der [X.] beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie diejenigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die 1998 von der [X.] in die [X.] übergegangen waren und die nach der Verschmelzung der [X.] und der [X.] wieder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der [X.] sind, wird die Garantierte individuelle Zulage rückwirkend zum 1. Januar 2000 für pensionsfähig erklärt.“

Am 28. April/3. Mai 2000 schloss der [X.]läger mit der [X.] einen Änderungsvertrag, wonach das Arbeitsverhältnis in der [X.] vom 1. Juni 2000 bis zum 31. März 2003 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis fortgeführt wurde. Der Änderungsvertrag enthält in § 4 folgende Regelung:

        

„§ 4   

        

Ansprüche aus der [X.] vom 17. Juli 1953

        

Für die [X.]rmittlung des [X.] wird die [X.] der Altersteilzeit voll als Beschäftigungszeit angerechnet. Berechnungsgrundlage für das Ruhegeld ist das Vollzeitarbeitsentgelt. Die weiteren [X.]inzelheiten richten sich nach § 7 der [X.].“

Der [X.]läger schied mit Ablauf des 31. März 2003 aus dem Arbeitsverhältnis mit der Rechtsvorgängerin der [X.] aus. Seit dem 1. Juli 2003 bezieht er Leistungen der betrieblichen Altersversorgung.

Am 25. Mai 2005 schlossen der Arbeitgeberverband von Gas-, Wasser- und [X.]lektrizitätsunternehmungen eV sowie der Verein [X.] auf der einen Seite und die [X.] - [X.] sowie die [X.], Chemie, [X.]nergie auf der anderen Seite den [X.] (im Folgenden: [X.]) ab, der rückwirkend zum 1. April 2005 in [X.] trat und den bis zum 31. März 2005 geltenden [X.] ablöste. Im [X.] heißt es:

        

„§ 1   

        

Vergütungsvereinbarung

        

1.    

Mit Wirkung ab 01.04.2005 werden für die Bereiche der ehemaligen [X.] AG, [X.] [X.] AG, [X.], [X.], [X.] und [X.] die Tabellenvergütungen um 1,5 % angehoben und die Prozentsätze der nicht-ruhegeldfähigen, garantieren individuellen Zulage ([X.]) um 1,5 % nach Maßgabe der Ziffern 4 bis 6 erhöht.

        

…       

        

5.    

Für den Bereich [X.] wird ab dem 01.04.2005 ein zweiter, nicht-ruhegeldfähiger [X.] (AB 2) der [X.] eingeführt (Anlage 6). [X.]r wird bei der [X.]rmittlung von tariflichen Zulagen und Zuschlägen, die aus der Tabellenvergütung errechnet werden, einbezogen. [X.]r wird nach der gleichen Methode wie der erste [X.] (AB 1), jedoch mit 1,5 %, berechnet und bei der Berechnung von Versorgungsleistungen und Versorgungsanwartschaften in keinem Fall berücksichtigt. Die Formel für den ersten [X.] der [X.] bleibt mit insgesamt 8,5 % unverändert.

                 

…       

        

§ 2     

        

Pauschalabgeltung

        

1.    

Arbeitnehmer, die unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrags fallen und deren Arbeitsverhältnis am 01.04.2005 nicht ruhte, erhalten eine Pauschalabgeltung in [X.]öhe von 1.000 €.

        

…       

        
        

4.    

[X.] ist nicht ruhegeld-/versorgungsfähig.

        

…       

        

§ 3     

        

Änderungen geltender Tarifverträge

        

…       

        

Mit Wirkung ab dem 01.04.2005 werden die nachfolgend aufgeführten Regelungen des [X.] Garantierte Individuelle Zulage der [X.] vom 24. März 2000 in der Fassung des Tarifabschlusses 2000 ([X.] - 3) i.V.m. dem Vergütungstarifvertrag 2003 wie folgt gefasst:

        

§ 2 Abs. 3:

        

‚Der [X.] entspricht 8,5 % (= 4,4 % + 0,9 % + 3,2 %) der 14,5-fachen Tabellenvergütung des Mitarbeiters.

        

Mit dem ab dem 01.04.2005 geltenden Tarifabschluss wird ein zweiter [X.] eingeführt, der 1,5 % der 14,5-fachen Tabellenvergütung beträgt. § 4 i.V.m. § 4 Abschnitt 10 des Rahmentarifvertrages gilt hierfür nicht.’

        

Die [X.]inführung dieses [X.]es steht unter dem Vorbehalt der betrieblichen Vereinbarung der Nicht-Ruhegeldfähigkeit.“

Am 28. November 2005 schloss die [X.] mit dem bei ihr gebildeten Gesamtbetriebsrat eine Gesamtbetriebsvereinbarung ab, in der es ua. heißt:

        

„… wird in [X.]rgänzung folgender Regelungen

        

…       

        

4.    

a)    

…       

                 

b)    

…       

                 

c)    

[X.] für die Belegschaftsmitglieder der [X.] vom 17.7.1953

                 

…       

        
        

für die Mitarbeiter/Innen, die unter die o.g. Regelungen fallen, nachstehende

        

Änderungsvereinbarung

        

bezüglich des Vergütungstarifvertrages 2005

        

‚Garantierte Individuelle Zulage’

        

abgeschlossen:

        

…       

        

§ 2     

        

Der [X.] 2 der Garantierten Individuellen Zulage im Bereich ‚Alt [X.]’ im Sinne des Vergütungstarifvertrages vom [X.] ist nicht versorgungsfähig im Sinne der o.g. Betriebsvereinbarungen ([X.]. 4 a) bis c)) in ihrer jeweiligen Fassung.

        

…       

        

Die [X.]öhe der laufenden betrieblichen Versorgungsleistungen nach der Betriebsvereinbarung Nr. 4 c) ist durch den Vergütungstarifvertrag vom [X.] nur insoweit verändert worden, als sich das versorgungsfähige [X.]inkommen der aktiv Beschäftigten verändert hat.

        

Durch den Tarifabschluss vom [X.] hat sich insoweit nur eine Veränderung in [X.]öhe von 1,5 % ergeben.

        

Soweit Anteile aus dem nicht versorgungsfähigen [X.] 2 in andere Vergütungsbestandteile einfließen, ändert sich an deren Ruhegeldfähigkeit bzw. Nichtruhegeldfähigkeit nichts.“

Mit Schreiben vom 30. September 2005 teilte die [X.] dem [X.]läger mit, er erhalte aufgrund der [X.] rückwirkend ab dem 1. Januar 2004 eine Betriebsrente i[X.]v. 2.276,74 [X.]. [X.]ine Neuberechnung des [X.] ab dem 1. Januar 2005 erfolge, sobald die noch offenen Fragen zur Umsetzung der [X.] für die Ruhegeldberechtigten geklärt seien. Mit Schreiben vom 15. Februar 2006 wies sie darauf hin, dass der [X.] 2 nicht ruhegeldfähig sei. Unter dem 26. Juni 2006 nahm die [X.] dienstleistend für die [X.] folgende Neuberechnung der Betriebsrente des [X.]lägers für das [X.] vor:

        

Jahresgehalt =

3 x 6.031,12 [X.]

18.093,36 [X.]

        

+       

9 x 6.121,11 [X.]

55.089,99 [X.]

        

+ [X.]

        

3.834,72 [X.]

        

+ 50 % tarifliche Sonderzahlung

2.635,06 [X.]

        

+ tarifliches Treuegeld

199,42 [X.]

        

+ Urlaubsgeld

        

1.973,00 [X.]

        

+ Weihnachtsgeld

5.363,12 [X.]

        

Jahreseinkommen

        

87.188,67 [X.]

                                   
        

davon 75 %

        

65.391,50 [X.]

        

davon 78 %

        

51.005,37 [X.]

        

abzügl. 50 % der gesetzlichen Rente

10.870,86 [X.]

        

abzügl. VBL-Rente

12.359,58 [X.]

        

verbleiben

        

27.774,93 [X.]

        

monatlich

        

2.314,58 [X.]

In diese Berechnung hatten zwar die durch den [X.] erfolgte Anhebung der Tabellenvergütung sowie des [X.] [X.]ingang gefunden. Der aufgrund § 1 Abs. 5 des [X.] erstmals gewährte [X.] 2 ([X.]) sowie die in § 2 des [X.] vorgesehene Pauschalabgeltung i[X.]v. 1.000,00 [X.] blieben indes unberücksichtigt.

Dagegen hat sich der [X.]läger mit seiner [X.]lage gewandt. [X.]r hat die Auffassung vertreten, bei der [X.]rmittlung des [X.]es für das [X.] seien auch der [X.] [X.] nach § 1 Abs. 5 des [X.] sowie die in § 2 Abs. 1 des [X.] vorgesehene Pauschalabgeltung i[X.]v. 1.000,00 [X.] zu berücksichtigen. Dies folge aus § 7 Abs. 3 [X.] 53. Bei der [X.] 53 handle es sich nicht um eine Betriebsvereinbarung, sondern um eine Gesamtzusage. Die hieraus resultierenden Ansprüche könnten weder durch den [X.] noch durch die Betriebsvereinbarung vom 28. November 2005 eingeschränkt werden. Aber auch dann, wenn es sich bei der [X.] 53 um eine Betriebsvereinbarung handeln sollte, gelte nichts anderes. Die Regelungskompetenz der Betriebspartner erstrecke sich nicht auf bereits ausgeschiedene Arbeitnehmer, weshalb die auf der [X.] 53 beruhenden Ansprüche durch die Betriebsvereinbarung vom 28. November 2005 nicht hätten verschlechtert werden können. Die tarifliche [X.]inmalzahlung i[X.]v. 1.000,00 [X.] sei bei der Berechnung seiner Betriebsrente auch deshalb zu berücksichtigen, weil dies einer betrieblichen Übung bei der [X.] entspreche. In den Jahren 1995, 1996, 1999 sowie 2000 habe die Rechtsvorgängerin der [X.] eine tarifliche [X.]inmalzahlung bei der Anpassung der Ruhegeldbezüge ua. des Mitarbeiters W in Ansatz gebracht.

Der [X.]läger hat zuletzt beantragt,

        

1.    

festzustellen, dass ihm seit dem 1. April 2005 ein Anspruch zusteht auf Zahlung des [X.] unter zusätzlicher Berücksichtigung

                 

a)    

des „[X.]s 2“ gemäß § 1 Nr. 5 des Vergütungstarifvertrags vom 25. Mai 2005,

                          

abgeschlossen von dem Arbeitgeberverband von Gas-, Wasser und [X.]lektrizitätsunternehmen e.V. ([X.]), [X.], dem Verein [X.] ([X.]), [X.], - einerseits - sowie [X.] - [X.], [X.] Bundesvorstand, B, der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, [X.]nergie, [X.] - andererseits -,

                 

b)    

der Pauschalabgeltung („[X.]inmalbetrag/[X.]inmalzahlung“) gemäß § 2 des Vergütungstarifvertrags vom 25. Mai 2005,

                          

abgeschlossen von dem Arbeitgeberverband von Gas-, Wasser und [X.]lektrizitätsunternehmen e.V. ([X.]), [X.], dem Verein [X.] ([X.]), [X.], - einerseits - sowie [X.] - [X.], [X.] Bundesvorstand, B, der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, [X.]nergie, [X.] - andererseits -,

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn für das [X.] 105,66 [X.] nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

        

3.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn für das [X.] 489,24 [X.] nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

        

4.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn für das [X.] 1.641,96 [X.] nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat [X.]lageabweisung beantragt.

Das Arbeitsgericht hat die [X.]lage abgewiesen. Das [X.] hat ihr teilweise stattgegeben und den [X.] 2 bei der Berechnung der Betriebsrente des [X.]lägers berücksichtigt. Der [X.]läger begehrt mit seiner Revision eine Berechnung seiner Betriebsrente auch unter Berücksichtigung der Pauschalabgeltung nach § 2 des [X.], wohingegen die Beklagte mit ihrer Revision die Wiederherstellung der erstinstanzlichen [X.]ntscheidung, dh. eine vollständige [X.]lageabweisung begehrt. Beide [X.]en beantragen, die Revisionen der jeweils anderen [X.] zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Revision des [X.] ist unbegründet. Die Revision der Beklagten ist begründet und führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit das [X.] der Klage stattgegeben hat, und zur [X.]iederherstellung der klageabweisenden Entscheidung des Arbeitsgerichts. Die zulässige Klage ist insgesamt unbegründet. [X.]eder die Pauschalabgeltung nach § 2 des [X.] noch der in § 1 Abs. 5 des [X.] geregelte [X.] 2 ([X.]) sind bei der Berechnung der Betriebsrente des [X.] nach § 7 Abs. 3 [X.] 53 zu berücksichtigen.

A. Die Klage ist insgesamt zulässig. Das gilt auch für den Feststellungsantrag.

I. Der Feststellungsantrag ist auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 ZPO gerichtet. Zwar können nach dieser Bestimmung nur Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht hingegen bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. Eine Feststellungsklage muss sich allerdings nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken. Sie kann sich vielmehr auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder den Umfang einer Leistungspflicht beschränken ([X.] 10. Februar 2009 - 3 [X.] - Rn. 12, EzA [X.] § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 6). So verhält es sich hier. Der Kläger begehrt die Feststellung, welche Vergütungsbestandteile bei der Berechnung seiner Betriebsrente zu berücksichtigen sind. Die begehrte Feststellung betrifft daher den Umfang der Leistungspflicht der Beklagten.

II. Eines besonderen Feststellungsinteresses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO bedarf es nicht. Der Antrag ist als Zwischenfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 2 ZPO zulässig (vgl. hierzu [X.] 25. Mai 2004 - 3 [X.] [X.] § 1 Überversorgung Nr. 11; 25. September 2003 - 8 [X.] [X.] der Gründe, [X.] BGB § 613a Nr. 256 = EzA ZPO 2002 § 50 Nr. 2). Im Übrigen hat der Kläger ein rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung, da die Beklagte den vom Kläger geltend gemachten Umfang ihrer Leistungspflicht bestreitet.

B. Die Klage ist unbegründet. [X.]eder die in § 2 des [X.] vorgesehene Pauschalabgeltung iHv. 1.000,00 Euro noch der [X.] 2 ([X.]) nach § 1 Abs. 5 des [X.] sind bei der Berechnung der Betriebsrente des [X.] zu berücksichtigen.

I. Die Pauschalabgeltung nach § 2 des [X.] ist weder nach § 7 Abs. 3 [X.] 53 noch nach den Grundsätzen der betrieblichen Übung oder dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz bei der Berechnung der Betriebsrente des [X.] zu berücksichtigen.

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Berücksichtigung der in § 2 des [X.] vorgesehenen Pauschalabgeltung nach § 7 Abs. 3 [X.] 53. Nach dieser Bestimmung sind für die Berechnung des [X.] nur Änderungen der Gehalts- oder Lohnsätze maßgeblich. Dazu gehört die Pauschalabgeltung nicht. Dies ergibt eine Auslegung der [X.] 53.

a) Die [X.] 53 ist Teil der zwischen dem Vorstand der [X.] und dem Betriebsrat geschlossenen Betriebsvereinbarung vom 15. Juli 1953 und damit selbst eine Betriebsvereinbarung.

Die Vereinbarung zwischen dem Vorstand der [X.] und dem Betriebsrat vom 15. Juli 1953 ist nicht nur in der Überschrift als „Betriebsvereinbarung“ bezeichnet. Die [X.] haben vielmehr ausdrücklich vereinbart, dass „folgende Betriebsvereinbarung im Sinne des § 57 des Betriebsverfassungsgesetzes abgeschlossen“ wird. Sie hatten daher einen eigenständigen Regelungswillen. Dieser ist darauf gerichtet, dass „die als Anlage beigefügte Ruhegeldordnung … zum Bestandteil dieser Betriebsvereinbarung gemacht“ wird. Damit wurden die Regelungen der [X.] 53 Gegenstand der Betriebsvereinbarung. Die [X.] 53 ist vom Vorstand der [X.] und vom Betriebsrat handschriftlich unterzeichnet, so dass auch die formellen [X.]irksamkeitsvoraussetzungen des § 77 Abs. 2 BetrVG erfüllt sind.

b) Die Betriebsvereinbarung ist der ausschließliche Geltungsgrund für die [X.] 53. Diese findet nicht zusätzlich - oder allein - aufgrund einer Gesamtzusage Anwendung. Etwas anderes folgt entgegen der Auffassung des [X.] weder aus der Regelung in der Betriebsvereinbarung vom 15. Juli 1953, wonach die Belegschaftsmitglieder als Ergänzung ihres Arbeitsvertrages eine ausdrückliche schriftliche Feststellung über die Anwendung der [X.] 53 erhalten, noch aus der Präambel der [X.] 53, die bestimmt, dass der Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach Maßgabe der [X.] 53 entsteht, soweit dies im einzelnen Arbeitsvertrag festgelegt wird.

aa) Diese Bestimmungen können nicht dahin verstanden werden, dass der Anspruch auf die in der [X.] 53 geregelten Leistungen entgegen § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG von einer individualvertraglichen Zusage abhängig sein soll. Bei einem derartigen Verständnis wäre die Betriebsvereinbarung unwirksam. Der Betriebsrat kann sein Mitbestimmungsrecht nicht in der [X.]eise ausüben, dass er dem Arbeitgeber das alleinige Gestaltungsrecht über einen mitbestimmungspflichtigen Tatbestand eröffnet ([X.] 23. März 1999 - 1 [X.] - zu [X.] 2 c der Gründe, [X.] BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 80 = EzA BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 60; 17. November 1998 - 1 [X.] - zu [X.] 2 a bb der Gründe, [X.]E 90, 194). Da nicht angenommen werden kann, dass die [X.] eine unwirksame Betriebsvereinbarung schließen wollten, sind die Regelungen gesetzeskonform so auszulegen, dass mit ihnen lediglich beabsichtigt war, die Arbeitnehmer darüber zu informieren, nach welchen Bestimmungen sich ihre Ansprüche auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung richten.

bb) Mit der „Feststellung“ bzw. „Festlegung“ im Arbeitsvertrag sollte den Arbeitnehmern auch kein eigenständiger, vom Schicksal der Betriebsvereinbarung unabhängiger zusätzlicher individualvertraglicher Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach Maßgabe der [X.] 53 eingeräumt werden. Hiergegen sprechen schon die Begriffe „Feststellung“ und „Festlegung“. Diese Begriffe sind nicht gleichbedeutend mit einer „Zusage“ oder dem Eingehen einer Verpflichtung, sondern beschreiben lediglich das Festhalten, also die Dokumentation einer Vereinbarung, die bereits anderweitig getroffen wurde.

cc) In diesem Sinne ist auch das [X.] vom 12. Oktober 1964 zu verstehen, mit dem die [X.] dem Kläger nur „zur Kenntnis“ gegeben hatte, dass die Ruhegeldordnung der Gesellschaft auf ihn Anwendung findet. Damit wurde lediglich deklaratorisch auf die Regelungen der Betriebsvereinbarung verwiesen.

c) Als Betriebsvereinbarung ist die [X.] 53 nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] wegen ihres normativen Charakters objektiv wie ein Gesetz auszulegen. Es kommt in erster Linie auf [X.]ortlaut und Systematik sowie den daraus ohne [X.]eiteres erkennbaren Sinn und Zweck der Regelung an. Über den reinen [X.]ortlaut hinaus ist der wirkliche [X.]ille der Betriebsparteien zu berücksichtigen, soweit er in den Vorschriften seinen Niederschlag gefunden hat. Soweit hiernach kein eindeutiges Auslegungsergebnis möglich ist, kommen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere [X.] wie etwa eine regelmäßige Anwendungspraxis oder die Normengeschichte in Betracht. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einer gesetzeskonformen, sachgerechten und praktisch handhabbaren Regelung führt (vgl. [X.] 19. Oktober 2005 - 7 [X.] - Rn. 18, [X.] BetrVG 1972 § 77 Betriebsvereinbarung Nr. 26 = EzA BetrVG 2001 § 77 Nr. 13; 17. August 2004 - 3 [X.] - EzA [X.] § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 5).

d) Danach ergibt die Auslegung des § 7 Abs. 3 [X.] 53, dass bei der Berechnung der Betriebsrente Änderungen des Entgelts der aktiven Beschäftigten nur insoweit zu berücksichtigen sind, als hierdurch eine Änderung der Lohn- oder [X.] bewirkt wird, nicht jedoch Einmalzahlungen wie die Pauschalabgeltung nach § 2 des [X.].

aa) Nach dem [X.]ortlaut des § 7 Abs. 3 [X.] 53 wirkt sich nicht jede Änderung der Gehälter oder Löhne der aktiven Mitarbeiter der [X.] auf das Ruhegeld aus, vielmehr muss es sich um die Änderung von Entgeltbestandteilen handeln, die nach Gehalts- oder Lohnsätzen bemessen werden. Für die Neuberechnung des [X.] sind nach § 7 Abs. 3 [X.] 53 die „neuen Gehalts- oder Lohnsätze maßgebend, die der [X.] im Falle seiner Beschäftigung in seiner früheren Tätigkeit beziehen würde“.

Unter „Gehalts- und Lohnsätzen“ sind nach dem allgemeinen Sprachgebrauch Bemessungsfaktoren zu verstehen, mit denen das Entgelt für die Arbeitsleistung während eines längeren [X.]raums wiederkehrend und stetig berechnet wird. Mit der Formulierung „Gehalts- und Lohnsatz“ wird der Preis für die Arbeitsleistung iS eines Tarifs, also nach einem feststehenden System beschrieben. Davon werden Einmalzahlungen wie die [X.] nach § 2 des [X.] nicht erfasst. Sie sind nicht Teil eines für längere [X.] geschaffenen Vergütungssystems.

bb) Aus der Systematik des § 7 [X.] 53 folgt nichts anderes. § 7 Abs. 1 [X.] 53 stellt bei der erstmaligen Berechnung des [X.] auf das Grundeinkommen ab. Hier bleiben nicht stetige Vergütungsbestandteile außer Betracht. Vor diesem Hintergrund ist es konsequent, wenn auch bei der Neuberechnung des [X.] derartige Vergütungsbestandteile unberücksichtigt bleiben. Eine Berücksichtigung von Einmalzahlungen ließe sich auch deshalb nicht mit der Systematik des § 7 [X.] 53 vereinbaren, weil offenbliebe, auf welchen [X.]raum die Zahlungen verteilt werden müssten. Das wird gerade im vorliegenden Fall deutlich. Der Kläger stellt insoweit auf das Jahr des Zuflusses ab und verteilt die Einmalzahlung auf die zwölf Kalendermonate des Jahres 2005. Der [X.] hatte allerdings eine Laufzeit bis zum 31. März 2006, so dass auch eine Verteilung auf die [X.] vom 1. April 2005 bis zum 31. März 2006 denkbar wäre.

2. Ein Anspruch auf die Berücksichtigung der in § 2 des [X.] geregelten Pauschalabgeltung bei der Berechnung der Betriebsrente des [X.] folgt auch nicht aus den Grundsätzen einer betrieblichen Übung.

a) Der Gesetzgeber hat die betriebliche Übung ausdrücklich als Rechtsquelle für Leistungen der betrieblichen Altersversorgung anerkannt (§ 1b Abs. 1 Satz 4 [X.]). Unter einer betrieblichen Übung wird die regelmäßige [X.]iederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers verstanden, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder Vergünstigung auf Dauer gewährt werden. Dem Verhalten des Arbeitgebers wird eine konkludente [X.]illenserklärung entnommen, die vom Arbeitnehmer gemäß § 151 BGB stillschweigend angenommen werden kann. Dadurch wird ein vertragliches Schuldverhältnis geschaffen, aus dem bei Eintritt der vereinbarten Anspruchsvoraussetzungen ein einklagbarer Anspruch auf die üblich gewordene Vergünstigung erwächst. Ob eine für den Arbeitgeber bindende betriebliche Übung aufgrund der Gewährung von Leistungen an seine Arbeitnehmer entstanden ist, ist danach zu beurteilen, inwieweit die Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers unter Berücksichtigung aller Begleitumstände auf einen Bindungswillen des Arbeitsgebers schließen durften (vgl. [X.] 28. Juli 2004 - 10 [X.] - zu [X.], [X.] BGB § 611 Gratifikation Nr. 257 = EzA BGB 2002 § 242 Betriebliche Übung Nr. 2; 28. Juni 2006 - 10 [X.] - Rn. 35, [X.]E 118, 360; 28. Mai 2008 - 10 [X.] - Rn. 15, [X.] BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 80 = EzA BGB 2002 § 242 Betriebliche Übung Nr. 8; 30. Juli 2008 - 10 [X.] - Rn. 27, [X.]E 127, 185). Soweit Leistungen jährlich an die gesamte Belegschaft erbracht werden, gilt die Regel, dass eine dreimalige vorbehaltlose Gewährung zu einem Rechtsanspruch auf die Leistungen führt (vgl. [X.] 5. August 2009 - 10 [X.] - Rn. 11, [X.] BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 85 = EzA BGB 2002 § 242 Betriebliche Übung Nr. 10).

b) Danach hat das [X.] in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender [X.]eise angenommen, dass der Kläger kein eine betriebliche Übung begründendes [X.] Verhalten der Beklagten bzw. ihrer [X.] in der Vergangenheit dargelegt hat.

aa) Für die Entstehung einer betrieblichen Übung wäre nicht nur erforderlich gewesen, dass die Beklagte bzw. ihre [X.] in der Vergangenheit die Betriebsrenten zumindest einer hinreichenden Anzahl von Versorgungsempfängern unter Berücksichtigung tariflicher Einmalzahlungen berechnet hätten. Eine betriebliche Übung, auf die der Kläger sein Begehren mit Erfolg stützen könnte, würde zudem voraussetzen, dass die tariflichen Einmalzahlungen auch dann in die Neuberechnung der Betriebsrente eingeflossen sind, wenn sie für die aktiven Mitarbeiter nicht versorgungsfähig waren. Der Kläger hat jedoch lediglich dargelegt, dass bei dem Mitarbeiter [X.] in den Jahren 1995, 1996, 1999 sowie 2000 Einmalzahlungen bei der Neuberechnung der Betriebsrente Berücksichtigung fanden. Dazu, dass es sich hierbei um für die aktiven Mitarbeiter nicht versorgungsfähige Zahlungen handelte, fehlt jeglicher Vortrag. Zudem genügt die Zahlung an einen einzigen Versorgungsempfänger nicht zur Begründung einer betrieblichen Übung.

bb) Das Berufungsgericht hat entgegen der Auffassung des [X.] die Anforderungen an die Darlegungslast insoweit nicht verkannt. Gegenteiliges ergibt sich nicht aus der Entscheidung des Senats vom 16. März 1993 (- 3 [X.] -). Anders als im Streitfall konnte der dortige Kläger nicht nur einen, sondern sechs vergleichbare Arbeitnehmer namentlich benennen, die die Vergünstigung erhalten hatten. Dies indizierte ein [X.] Verhalten, so dass der dortige Arbeitgeber verpflichtet war, zu den benannten Einzelfällen substantiiert Stellung zu nehmen. Es kommt hinzu, dass in dem dortigen Verfahren der Kläger keinen Einblick in die Daten der übrigen Arbeitnehmer hatte, während der Kläger im vorliegenden Verfahren selbst vorträgt, dass ihm die Fakten und Hintergründe zur Berechnung der Betriebsrenten aus seiner Funktion als Betriebsratsvorsitzender in der [X.] von 1972 bis 1985 sowie aus seiner Zugehörigkeit zur Personalabteilung seit 1985 (später sogar als Leiter der Personalabteilung) aus eigener Anschauung bekannt waren. Es hätte daher dem Kläger als Anspruchsteller oblegen, sein Vorbringen zur Entstehung einer betrieblichen Übung durch Benennung und Darstellung weiterer Einzelfälle zu substantiieren. Erst dann wäre die Beklagte gehalten gewesen, hierauf näher einzugehen.

cc) Die hiergegen mit der Revision erhobenen Verfahrensrügen haben keinen Erfolg.

(1) Die Aufklärungsrüge, mit der die Revision den unterbliebenen Hinweis des [X.]s (§ 139 ZPO) auf erforderlichen weiteren Sachvortrag im Hinblick auf die in der Vergangenheit praktizierte Einbeziehung tariflicher Einmalzahlungen bei der Berechnung der Betriebsrenten beanstandet, ist unzulässig. [X.]ird eine Verletzung des § 139 ZPO gerügt, reicht es nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO nicht aus, dass die [X.], die die Rüge erhebt, pauschal auf die Verletzung der Aufklärungspflicht hinweist. Sie muss vielmehr im Einzelnen vortragen, welche konkreten entscheidungserheblichen Tatsachen sie auf den vermissten Hinweis hin vorgebracht hätte. Nur so kann das Revisionsgericht feststellen, ob die gerügte Verletzung der Hinweispflicht für das angefochtene Urteil kausal war (vgl. [X.] 6. Januar 2004 - 9 [X.] - zu [X.] der Gründe, [X.]E 109, 145; 25. September 2008 - 8 [X.] - Rn. 58, [X.] BGB § 613a Nr. 355 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 98). Diesen Anforderungen wird das Vorbringen des [X.], der nur pauschal darauf verweist, dass er seinen Vortrag noch in der der Entscheidung vorangehenden mündlichen Verhandlung hätte präzisieren können, nicht gerecht. Es fehlt die Darlegung, was der Kläger im Einzelnen vorgetragen oder präzisiert hätte.

(2) Die Revision rügt auch ohne Erfolg, das Urteil des [X.]s beruhe auf einem Verstoß gegen § 286 ZPO, da es der Frage hätte nachgehen und Beweis durch das Zeugnis der Frau E hätte erheben müssen, ob die Rechtsvorgängerin der Beklagten in den Jahren 1995, 1996, 1999 und 2000 auch tarifliche Einmalzahlungen in die Ruhegeldberechnungen hat einfließen lassen. Ohne die Benennung bestimmter Versorgungsempfänger, bei denen in den entsprechenden Jahren so verfahren worden sein soll, wäre eine Beweiserhebung auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinausgelaufen. Dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten in den Jahren 1995, 1996, 1999 und 2000 bei dem Versorgungsempfänger [X.] tarifliche Einmalzahlungen bei der Berechnung des [X.] berücksichtigt hat, wurde von der Beklagten nicht bestritten, so dass insoweit eine Beweiserhebung nicht geboten war.

3. Die Beklagte ist auch nicht aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes verpflichtet, die in § 2 des [X.] geregelte Pauschalabgeltung iHv. 1.000,00 Euro bei der Berechnung der Betriebsrente des [X.] zu berücksichtigen. Der Kläger hat nicht behauptet, dass diese im Jahr 2005 gewährte Pauschalabgeltung bei der Berechnung der Betriebsrente anderer [X.] Berücksichtigung fand. Aus einer entsprechenden Handhabung in der Vergangenheit könnte insoweit nur ein Anspruch aus betrieblicher Übung, nicht jedoch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz resultieren.

II. Der [X.] 2 ([X.]) ist bei der Berechnung der Betriebsrente des [X.] nach § 7 Abs. 3 [X.] 53 ebenfalls nicht zu berücksichtigen. Vergütungsbestandteile wie den [X.] 2 gab es bei Abschluss der Betriebsvereinbarung am 15. Juli 1953 nicht. § 7 Abs. 3 [X.] 53 regelt nicht, wie zu einem späteren [X.]punkt neu eingeführte, nicht ruhegehaltsfähige Vergütungsbestandteile bei der Fortschreibung des ruhegeldfähigen [X.] zu behandeln sind. Mit der Einführung des [X.]es 2 durch den [X.] ist demnach eine unklare Rechtslage entstanden. Diese konnten die [X.] durch eine entsprechende Klarstellung mittels der [X.] vom 28. November 2005, wonach der [X.] 2 nicht versorgungsfähig iSd. [X.] 53 ist, auch rückwirkend beseitigen (vgl. dazu [X.] 27. März 2007 - 3 [X.] - Rn. 33 f., [X.] [X.] § 2 Nr. 57), ohne dass es auf die Frage ihrer Regelungskompetenz für ausgeschiedene Arbeitnehmer und Betriebsrentner ankommt.

1. Durch die Einführung des [X.]es 2 ist hinsichtlich der Neuberechnung des [X.] nach § 7 Abs. 3 [X.] 53 eine unklare Rechtslage entstanden.

a) Die Einführung des [X.]es 2 hat zwar eine Veränderung der „Gehalts- und Lohnsätze“ iSd. § 7 Abs. 3 [X.] 53 bewirkt. Dem steht nicht entgegen, dass es sich beim [X.] um eine neu eingeführte Lohnart handelt. Der [X.] 2 ist ein Entgeltbestandteil, der nach einem festen Schema wiederkehrend, dh. auf unbestimmte [X.] gezahlt wird und der auch dem Kläger zustünde, sofern er in seiner früheren Tätigkeit weiterbeschäftigt würde.

b) § 7 Abs. 3 [X.] 53 trifft jedoch keine Regelung darüber, wie Vergütungsbestandteile, die zwar zu einer Änderung der Lohn- und [X.] iSd. § 7 Abs. 3 [X.] 53 führen, für die Aktiven allerdings nicht ruhegehaltsfähig sind, bei der Fortschreibung des ruhegeldfähigen [X.] zu behandeln sind.

aa) Allein aus dem [X.]ortlaut des § 7 Abs. 3 [X.] 53, der eine Beschränkung auf versorgungsfähige Entgeltbestandteile nicht enthält, könnte geschlossen werden, dass alle Entgeltbestandteile iSd. § 7 Abs. 3 [X.] 53 bei der Berechnung der laufenden Betriebsrente der bereits im Ruhestand befindlichen Mitarbeiter Berücksichtigung finden, unabhängig davon, ob sie für die Aktiven versorgungsfähig sind oder nicht.

bb) Demgegenüber spricht die Systematik des § 7 [X.] 53 dafür, dass nur diejenigen Gehaltsbestandteile der aktiven Beschäftigten bei der Berechnung der laufenden Betriebsrenten der bereits im Ruhestand befindlichen Mitarbeiter Berücksichtigung finden, die auch für die Aktiven ruhegeldfähig sind.

(1) § 7 Abs. 3 [X.] 53 regelt die Neuberechnung der nach § 7 Abs. 1 [X.] 53 erstmalig ermittelten Betriebsrente.

Bei der erstmaligen Berechnung der Betriebsrente nach § 7 Abs. 1 [X.] 53 sind nicht sämtliche Bestandteile des Einkommens, sondern nur die pensionsfähigen Entgeltbestandteile zugrunde zu legen. So sind lediglich ¾ des näher definierten [X.]es zu berücksichtigen. Zum [X.] gehören zwar bei Arbeitern der tarifliche oder vertragliche Lohn einschließlich der Familienzulage und bei Angestellten die tarifliche oder vertragliche Vergütung einschließlich [X.]ohnungsgeld, nicht jedoch die Sonder- und Nebenvergütungen. [X.] werden nur insoweit Berechnungsgrundlage, als sie im Einzelfall ausdrücklich ganz oder teilweise als pensionsfähig erklärt worden sind. Damit gibt es bereits bei der erstmaligen Berechnung der Betriebsrente nach § 7 Abs. 1 [X.] 53 Lohn- bzw. Gehaltsbestandteile, die nicht pensionswirksam werden.

(2) Zudem hat § 7 Abs. 3 [X.] 53 in erster Linie die veränderten Gehalts- bzw. Lohnsätze im Blick, die sich aus der Zuordnung zu einer Lohn- oder Gehaltsgruppe ergeben. Damit stellt die Bestimmung in erster Linie auf die „tabellenwirksamen“ Vergütungsbestandteile ab, deren Pensionsfähigkeit außer Frage steht.

(3) Schließlich würde eine Berücksichtigung sämtlicher Lohn- bzw. Gehaltsbestandteile der aktiven Beschäftigten bei der Berechnung der laufenden Betriebsrente der Versorgungsempfänger unabhängig davon, ob sie für die Aktiven ruhegeldfähig sind, dazu führen, dass sich das ruhegeldfähige Einkommen der Pensionäre stärker erhöht als das ruhegeldfähige Einkommen der aktiven Beschäftigten, auf deren Gehaltsentwicklung in § 7 Abs. 3 [X.] 53 Bezug genommen wird. Für eine derartig ungewöhnliche Regelung bedürfte es deutlicher Hinweise im Regelungswerk, die jedoch nicht vorhanden sind.

2. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass die [X.] bei Abschluss der Betriebsvereinbarung am 15. Juli 1953 die Frage, wie zu einem späteren [X.]punkt neu eingeführte, nicht ruhegehaltsfähige Vergütungsbestandteile bei der Fortschreibung des ruhegeldfähigen [X.] zu behandeln sind, nicht bedacht haben. Durch die Einführung des [X.]es 2 ist damit eine Regelungslücke, dh. eine unklare Rechtslage entstanden. Diese konnten die [X.] durch eine entsprechende Klarstellung mittels der [X.] vom 28. November 2005 auch rückwirkend beseitigen (vgl. dazu [X.] 27. März 2007 - 3 [X.] - Rn. 33 f., [X.] [X.] § 2 Nr. 57). Dies haben sie getan, indem sie festgelegt haben, dass der [X.] 2 nicht versorgungsfähig iSd. [X.] 53 ist. Vertrauensschutzgesichtspunkte waren dabei wegen der Unklarheit der Rechtslage nicht zu beachten. Auf die Frage der Regelungskompetenz der [X.] für ausgeschiedene Arbeitnehmer und Betriebsrentner kommt es deshalb nicht an.

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    Zwanziger    

        

    Schlewing    

        

        

        

    Oberhofer    

        

    H. Kappus    

                 

Meta

3 AZR 383/09

19.07.2011

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Dortmund, 24. November 2006, Az: 1 Ca 1701/06, Urteil

§ 133 BGB, § 157 BGB, § 1 BetrAVG, § 1b Abs 1 S 4 BetrAVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.07.2011, Az. 3 AZR 383/09 (REWIS RS 2011, 4679)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 4679

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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