Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.07.2006, Az. XII ZA 28/06

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 2405

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZA 28/06 vom 26. Juli 2006 in der Familiensache

Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 26. Juli 2006 durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] beschlossen: Der Antrag des Antragstellers auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Gegen den Beschluss des [X.] ist ein Rechtsmittel nicht zulässig, weil die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen wurde und ein sonstiges außergerichtliches Rechtsmittel nicht statthaft ist (Senatsbeschlüsse vom 23. Juli 2003 [X.]/03 Œ FamRZ 2003, 1550 und vom 13. April 2005 [X.]/03 Œ FamRZ 2005, 1240). Hahne [X.] [X.]

[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 04.04.2006 - 483 F 16/04 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.05.2006 - 9 [X.]/06 -

Meta

XII ZA 28/06

26.07.2006

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.07.2006, Az. XII ZA 28/06 (REWIS RS 2006, 2405)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2405

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