Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.09.2009, Az. XII ZA 8/07

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 1900

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZA 8/07 vom 2. September 2009 in dem [X.]- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 2. September 2009 durch die Vorsitzende Richterin [X.], den Richter [X.], die Richterin [X.] und [X.] und Schilling beschlossen: 1. Dem Antragsgegner wird als Beschwerdeführer für das Verfah-ren der Rechtsbeschwerde ratenfreie Prozesskostenhilfe bewil-ligt und Rechtsanwalt Dr. Baukelmann beigeordnet. 2. Die Parteien werden im Hinblick auf das angekündigte Rechts-beschwerdeverfahren auf folgendes hingewiesen: a) Soweit sich der Antragsgegner gegen eine Vollstreckbarer-klärung des Urteils des Kantonsgerichts [X.] vom 16. Dezember 1999 in der [X.] wendet, weil sich die persönlichen Verhältnisse der Parteien seit Erlass der Entscheidung wesentlich geändert hätten, dürfte diesem Einwand der Erfolg im [X.] versagt bleiben. Nach der Rechtsprechung des Senats kann der [X.] mit seinem Rechtsbehelf im [X.] keine sachlichen Einwendungen gegen einen ti-tulierten Unterhaltsanspruch erheben, die im Wege einer Abän-derungsklage geltend zu machen wären. Das ist für die genann-ten Umstände der Fall (Senatsbeschluss [X.], 310 = FamRZ 2007, 989 und Senatsurteil [X.], 187 = [X.], 1479). Soweit der Antragsgegner sich auf ein laufendes Abänderungs-verfahren in der Schweiz stützt, steht dies der [X.] - klärung der rechtskräftigen Entscheidung nicht entgegen ([X.], 312 = NJW 1992, 3096). Dem Antragsgegner bleibt [X.], eine eventuelle Einstellung der Zwangsvollstreckung oder eine rechtskräftige Abänderung des zu vollstreckenden Unterhaltstitels vorzutragen und zu belegen. b) Soweit der Antragsgegner eine teilweise Erfüllung der im Be-schluss des [X.] vom 23. November 2006 im [X.] ausgeführten Unterhaltspflichten behauptet, dürfte dieser Einwand im [X.] zu [X.] sein. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann der Unterhaltsschuldner im Rahmen der Vollstreckbarerklärung auf der Grundlage des § 12 [X.] einwenden, dass die im [X.] titulierte Forderung nachträglich "ganz oder teil-weise" erfüllt worden sei. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der vom Unterhaltsschuldner erhobene [X.] unstreitig ist (Senatsbeschlüsse BGHZ 171, 310 = FamRZ 2007, 989 und vom 25. Februar 2009 - [X.] ZR 224/06 - [X.], 858). Auch eine unstreitige teilweise Erfüllung ist deswegen im Rah-men der Vollstreckbarerklärung zu berücksichtigen. Das dürfte nach dem Sachvortrag der Parteien für den Betrag in Höhe von 111.835 [X.] gelten, die in der Forderungsaufstellung der [X.] [X.] für den 17. Dezember 2003 gutge-schrieben sind. Ob eine weitere Erfüllung in Höhe von 169.145,10 [X.] bzw. 105.715,63 • unstreitig ist, werden die Parteien im Rechtsbeschwerdeverfahren zu klären haben. In-soweit hatte der Antragsgegner bereits mit seiner Beschwerde an das [X.] die Anzeige einer entsprechenden Gutschrift vom 24. Januar 2003 vorgelegt ([X.]). - 4 - c) Durch die Erteilung der Inkassovollmacht vom 12. Juli 2000 nach Art. 290 ZGB und die zugleich erfolgte Abtretung dürften die Unterhaltsansprüche der Antragstellerin für sie und die [X.] auf die Einwohnergemeinde [X.] übergegangen sein. Gleiches folgt auch aus Art. 289 Abs. 2 ZGB, zumal die [X.] [X.] nach der vorgelegten Forderungs-aufstellung für die [X.] ab Juli 2000 jedenfalls bis November 2005 Frauen- und Kinderalimente in Höhe des vom Antrags-gegner geschuldeten Unterhalts geleistet hat. Ob dieser Forde-rungsübergang einer Vollstreckbarerklärung auf Antrag der [X.] entgegensteht, dürfte von grundsätzlicher Bedeu-tung sein. Insoweit weist der Senat auf den Beschluss des Bun-desgerichtshofs [X.], 312 = NJW 1992, 3096 hin. Die Parteien haben Gelegenheit, dazu ergänzend vorzutragen. Hahne [X.] [X.] Schilling Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 23.11.2006 - 7 [X.][X.], Entscheidung vom 15.02.2007 - 11 UF 18/07 -

Meta

XII ZA 8/07

02.09.2009

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.09.2009, Az. XII ZA 8/07 (REWIS RS 2009, 1900)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1900

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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