Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.06.2010, Az. III ZR 277/09

III. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 5491

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[X.] BESCHLUSS III ZR 277/09 vom 24. Juni 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 24. Juni 2010 durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 15. Oktober 2009 - 9 U 193/08 - wird [X.]. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Streitwert: 183.300 •. Gründe: Ein Grund zur Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) besteht nicht. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Ent-scheidung des Revisionsgerichts zur Rechtsfortbildung oder zur Sicherung ei-ner einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. 1 Die Beschwerde macht zwar im Ansatz zu Recht geltend, dass es nach dem schriftsätzlichen Vortrag der Beklagten nicht unstreitig war, dass die Un-terschriften des Zeugen F. auf den vom 25. Februar und 7. Oktober 2004 datierenden Schriftstücken echt waren. Vielmehr hat die Beklagte in ihren 2 - 3 - Schriftsätzen stets geltend gemacht, die betreffenden Namenszüge stammten nicht von dem angeblichen Urheber. Gleichwohl hat der Senat gemäß § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO davon auszu-gehen, dass die Parteien nach dem Sach- und Streitstand zu dem für die Beur-teilung der Tatsachen- und Rechtslage maßgebenden Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des [X.] übereinstimmend nicht mehr behauptet haben, die Unterschriften seien gefälscht worden. Vorbereitende Schriftsätze sind durch den Tatbestand, der für das Vorbringen am Schluss der mündlichen Verhandlung Beweis erbringt (§ 314 ZPO), überholt. Bei einem [X.] zwischen dem Inhalt der Schriftsätze und der Wiedergabe des Par-teivorbringens im [X.] sind nach § 314 ZPO die tatbestandlichen Ausführungen maßgeblich ([X.], 335, 339; [X.], Versäumnisurteil vom 28. Juni 2005 - [X.] - [X.]R ZPO § 314 Beweiskraft 6). Auf Seite 9 sei-nes Urteils hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Parteien hätten nicht [X.], die Unterschriften des Zeugen [X.]seien gefälscht. Diese Feststel-lung nimmt, obgleich sie in den Entscheidungsgründen zu [X.] enthalten ist, an der [X.] des § 314 ZPO teil. Diese Vorschrift bezieht sich nicht nur auf die von den sonstigen Urteilsbestandteilen abgesetzte, geschlossene Darstellung des Sach- und Streitstandes, sondern auch auf die tatbestandlichen Feststellungen, die in den (übrigen) Entscheidungsgründen enthalten sind (z.B. [X.]Z 119, 300, 301; [X.], Urteil vom 19. Mai 1998 - [X.] - [X.]R ZPO § 314 Feststellungen 3; Beschluss vom 26. März 1997 - [X.] - [X.]R ZPO § 314 Beweiskraft 3 und Urteil vom 19. Juni 1990 - [X.] - [X.]R ZPO § 314 Feststellungen 1). Der nicht nachgelassene Schriftsatz vom 8. Oktober 2009 ändert an der [X.] nichts. 3 - 4 - Soweit die entsprechende Feststellung des [X.] unzutref-fend ist, kann dem nicht (allein) mit der in der Nichtzulassungsbeschwerde er-hobenen Verfahrensrüge begegnet werden. Vielmehr ist ein Tatbestandsberich-tigungsantrag (§ 320 Abs. 1 ZPO) anzubringen ([X.], Beschluss vom 26. März 1997; Urteile 19. Mai 1998 und vom 19. Juni 1990 jew. aaO sowie Urteil vom 15. Juni 1989 [X.] - [X.]R ZPO § 314 Unrichtigkeit 1), was im vor-liegenden Fall unterblieben ist. 4 [X.] [X.] Herrmann [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 26.09.2008 - 8 O 44/07 - [X.] in [X.], Entscheidung vom 15.10.2009 - 9 U 193/08 -

Meta

III ZR 277/09

24.06.2010

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.06.2010, Az. III ZR 277/09 (REWIS RS 2010, 5491)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 5491

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