Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:210116BIIIZB129.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZB 129/15
vom
21. Januar 2016
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
21. Januar 2016
durch den Vorsitzenden Richter Dr.
Herrmann
und [X.], [X.], [X.] und Dr. Remmert
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde
der Klägerin gegen den Beschluss des [X.] -
5. Zivilkammer
-
vom 2.
November 2015
-
5
[X.]/15
-
wir auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Streitwert: 4.403
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde
ist unzulässig. Sie ist zwar von Gesetzes wegen statthaft, da sich die Klägerin gegen die Verwerfung ihrer Berufung gegen ein Urteil des [X.] wendet (§
522 Abs.
1 Satz
4 ZPO i.V.m. §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 ZPO). Jedoch ist die Rechtsbeschwerde
im Übrigen nicht zulässig, weil sie entgegen §
78 Abs.
1 Satz
3 ZPO nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden und überdies erst nach Ablauf von einem Monat nach Zustellung des angefochtenen [X.] beim [X.] eingegangen ist (§
575 Abs.
1 Satz
1 ZPO). Hierauf ist der Prozessbevollmächtigte der Klägerin bereits mit einer E-Mail vom 15.
Dezember 2015 hingewiesen worden, deren Inhalt er auch
aufgrund der
1
-
3
-
ihm bewilligten, jedoch von ihm nicht wahrgenommenen Akteneinsicht hätte zur Kenntnis nehmen können.
Herrmann
[X.]
[X.]
[X.]
Remmert
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 23.06.2015 -
1 C 5803/14 -
LG [X.], Entscheidung vom 02.11.2015 -
5 [X.]/15 -
Meta
21.01.2016
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.01.2016, Az. III ZB 129/15 (REWIS RS 2016, 17341)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 17341
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.