Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.11.2015, Az. III ZR 26/15

III. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 1691

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 26/15
vom

26. November 2015

in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
26. November 2015 durch [X.], [X.], [X.], Dr.
Remmert und Reiter

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Beschluss des 5. Zivilsenats des [X.] vom 16. Dezember 2014 -
5 [X.] -
wird zurückgewie-sen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheit-lichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs.
2 Satz
1 ZPO).

Die Klägerin trägt die Kosten
des Beschwerdeverfahrens (§
97 Abs.
1 ZPO).

Gründe:

Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin im Hinblick auf die Befreiung der Beklagten von der [X.] Gerichtsbarkeit zu Recht zurück-gewiesen. Der vorliegende Rechtsstreit unterliegt nach § 20 Abs. 2 GVG in Verbindung mit den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht der [X.] Gerichtsbarkeit, weil die Klägerin als Konsulin erster Klasse für die Beklagte hoheitlich tätig war (vgl. hierzu [X.], [X.] 2012, 784, 785; [X.] 2003, 1658, 1659 f; [X.] 2002, 1366, 1368; [X.] 2001, 683, 684 f). In Fällen hoheitlicher 1
-

3

-

Tätigkeit des Arbeitnehmers für den [X.] wird durch den zwischen Arbeitnehmer und [X.] geführten Rechtsstreit -
entgegen der völker-rechtlichen Norm "ne impediatur legatio"
-
eine abstrakte Gefahr für die Funkti-onsfähigkeit der diplomatischen Vertretung begründet (vgl. [X.], [X.] 2001, 683, 685). Eine konkrete oder tatsächliche Gefährdung der Funktionsfähigkeit der diplomatischen Vertretung durch den Rechtsstreit ist insofern nicht [X.] (vgl. [X.] 46, 342, 395; [X.] [X.] 2001, 683, 685). Soweit sich die Be-schwerde in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des [X.] vom 27. November 2009 (BeckRS 2010, 65909) beruft, ist das [X.] dieser Rechtsprechung nicht gefolgt. Es beurteilt die Zuständigkeit der [X.] Gerichtsbarkeit unabhängig von dem konkreten Streitgegenstand -
auch bei [X.] -
allein danach, ob die Tätigkeit des klagenden Mitarbeiters hoheitlicher Natur ist ([X.], [X.] 2013, 468, 470; [X.] 2013, 1102, 1103;
so auch [X.],
BeckRS 2009, 61836 Rn. 20 ff).

Das Berufungsgericht hat zutreffend einen Immunitätsverzicht der [X.] durch den Abschluss des Abkommens vom 24. November 1997 über Soziale Sicherheit (BGBl. [X.]) verneint. An die Annahme eines Im-munitätsverzichts sind strenge Anforderungen zu stellen. Der Verzicht bedarf regelmäßig einer ausdrücklichen Erklärung. Ein konkludenter Immunitätsver-zicht kommt nur bei Verhaltensweisen in Betracht, aus denen sich ein [X.] eindeutig ergibt (Senat, Beschluss vom 30. Januar 2013 -
III ZB 40/12, NJW 2013, 3184, 3186; Urteil vom 9. Juli 2009 -
III ZR 46/08, [X.], 10 Rn. 38 f). Das deutsch-kroatische Sozialversicherungsabkommen enthält keinen ausdrücklichen, auf gerichtliche Erkenntnisverfahren bezogenen Immu-nitätsverzicht. Anhaltspunkte für einen konkludenten Verzicht sind ebenfalls nicht erkennbar.
2
-

4

-

Die [X.] Gerichtsbarkeit ergibt sich
vorliegend auch nicht aus Art.
18 Abs. 1 EuGVVO aF. Das Immunitätsrecht ist dem internationalen Zu-ständigkeitsrecht vorgelagert. Ist nach §
20 Abs. 2 GVG in Verbindung mit den allgemeinen Regeln des Völkerrechts bereits die Gerichtsbarkeit eines Staates nicht gegeben, findet das internationale Zuständigkeitsrecht der Verordnung ([X.])
Nr. 44/2001 keine Anwendung.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-satz 2 ZPO abgesehen.

[X.]

[X.]

[X.]

Remmert

Reiter
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.02.2014 -
2 [X.]/11 -

O[X.], Entscheidung vom 16.12.2014 -
5 [X.] -

3
4

Meta

III ZR 26/15

26.11.2015

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.11.2015, Az. III ZR 26/15 (REWIS RS 2015, 1691)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 1691

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III ZR 26/15

III ZB 40/12

5 U 52/14

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