Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.01.2016, Az. III ZB 129/15

III. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 17341

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[X.]:[X.]:BGH:2016:210116BIIIZB129.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 129/15
vom

21. Januar 2016

in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
21. Januar 2016
durch den Vorsitzenden Richter Dr.
Herrmann
und [X.], [X.], [X.] und Dr. Remmert

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde
der Klägerin gegen den Beschluss des [X.] -
5. Zivilkammer
-
vom 2.
November 2015
-
5
[X.]/15
-
wir auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Streitwert: 4.403

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde
ist unzulässig. Sie ist zwar von Gesetzes wegen statthaft, da sich die Klägerin gegen die Verwerfung ihrer Berufung gegen ein Urteil des [X.] wendet (§
522 Abs.
1 Satz
4 ZPO i.V.m. §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 ZPO). Jedoch ist die Rechtsbeschwerde
im Übrigen nicht zulässig, weil sie entgegen §
78 Abs.
1 Satz
3 ZPO nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden und überdies erst nach Ablauf von einem Monat nach Zustellung des angefochtenen [X.] beim [X.] eingegangen ist (§
575 Abs.
1 Satz
1 ZPO). Hierauf ist der Prozessbevollmächtigte der Klägerin bereits mit einer E-Mail vom 15.
Dezember 2015 hingewiesen worden, deren Inhalt er auch
aufgrund der

1
-

3

-

ihm bewilligten, jedoch von ihm nicht wahrgenommenen Akteneinsicht hätte zur Kenntnis nehmen können.

Herrmann

[X.]

[X.]

[X.]
Remmert
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 23.06.2015 -
1 C 5803/14 -

LG [X.], Entscheidung vom 02.11.2015 -
5 [X.]/15 -

Meta

III ZB 129/15

21.01.2016

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.01.2016, Az. III ZB 129/15 (REWIS RS 2016, 17341)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 17341

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