Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.07.2005, Az. 3 StR 241/05

3. Strafsenat | REWIS RS 2005, 2369

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[X.] vom 26. Juli 2005 in der Strafsache gegen

wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.
- 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Juli 2005 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 24. Januar 2005 im Schuldspruch dahin
geändert, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs ei-nes Kindes in fünf Fällen schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstande-nen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs ei-nes Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen in drei Fällen sowie wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei weiteren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten ver-urteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat nur den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbe-gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Soweit der Angeklagte in den Fällen [X.] 1. bis 3. der Urteilsgründe jeweils auch wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen nach § 174 Abs. 1 - 3 - Nr. 3 StGB verurteilt worden ist, hindert § 78 StGB aus den in der [X.] dargelegten Gründen die Ahndung. [X.] war der Schuldspruch zu ändern. Der Senat schließt mit dem [X.] aus, dass sich dies auf die Einzelstrafen ausgewirkt hat. Bei den tragenden [X.] hat die Kammer auf Umstände abgestellt, die sie in gleicher Weise hätte berücksichtigen dürfen, wenn nur Verurteilungen nach § 176 StGB erfolgt wären. Der - zu Unrecht - tateinheitlich angenommene sexuelle Missbrauch von Schutzbefohlenen wird bei der Darstellung der Zumessungsgesichtspunkte von der Kammer nicht erwähnt. Zudem können verjährte Taten, wenn auch nicht mit demselben Gewicht wie nicht verjährte, bei der Strafzumessung strafschärfend berücksichtigt werden. [X.] Miebach Pfister

Becker

Hubert

Meta

3 StR 241/05

26.07.2005

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.07.2005, Az. 3 StR 241/05 (REWIS RS 2005, 2369)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 2369

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