Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.02.2015, Az. IV ZR 213/14

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 15678

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
IV ZR 213/14

Verkündet am:

11. Februar 2015

Heinekamp

Amtsinspektor

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

[X.]Z: ja

[X.]R: ja

[X.] § 153 Abs. 1-3; [X.] § 56a, § 56b

1.
Aus den vom Versicherer zu bildenden Rückstellungen für Beitragsrückerstattung (§§ 56a, 56b [X.]) sind sowohl die Beteiligung an dem Überschuss gemäß §
153 Abs. 2 [X.] als auch die [X.]n gemäß § 153 Abs. 3 [X.] zu bilden. Hat der Versicherer die [X.]n nach einem verursachungsorientier-ten Verfahren ermittelt, sind diese aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung auszuzahlen.

2.
§
315 [X.] findet im Rahmen der Regelung der Überschussbeteiligung gemäß §
153 [X.] keine Anwendung.

[X.], Urteil vom 11. Februar 2015 -
IV ZR 213/14 -
LG [X.]

[X.]

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.], die Richter Dr.
Karczewski, [X.] und die Richterin [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 11. Februar 2015

für Recht erkannt:

Die Revision des [X.] gegen das Urteil der 1.
Zivilkammer des [X.] vom 8.
Mai 2014 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der [X.] eine höhere Beteiligung an Überschüssen und [X.]n einer Lebensversicherung. Der frühere Arbeitgeber des [X.] schloss für diesen bei der Rechtsvor-gängerin der [X.] eine kapitalbildende Lebensversicherung ab. Versicherungsbeginn war der 1.
Dezember 1987, Ablauf der Versiche-rung der 1.
Dezember 2008. Dem Vertrag liegen "[X.] für die kapitalbildende Lebensversicherung" zugrunde. In §
16 heißt es unter der Überschrift "Wie sind Sie an unseren Überschüssen betei-ligt?" unter anderem:

Überschuß
sind unsere [X.] entsprechend unserem jeweiligen von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplan beteiligt."
1
-
3
-

Die Beklagte legte hierzu einen Auszug aus ihrem Geschäftsplan betreffend die Beteiligung an [X.]n sowie einen Erläute-rungsvermerk vor. Nach Ausscheiden des [X.] bei seinem [X.] führte er die Versicherung selbst als Versicherungsnehmer fort. Mit Schreiben vom 22.
Oktober 2008 rechnete die Beklagte den Vertrag ab und zahlte dem Kläger 28.025,81

18.902

entfallen. Ferner gab sie an, dass in der garantierten Überschussbeteili-gung ein Schlussüberschuss von 1.581,60

entfallende
[X.] von 678,21

15.
Januar 2009 erläuterte die Beklagte die Beteiligung an den [X.]n dahingehend, dass sich diese aus einem Sockelbetrag von 656,88

t.

Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe ein Anspruch auf Zahlung von 656,88

Ja-nuar 2009 erwähnten Sockelbetrag für die [X.] zu. Die Beklagte habe diesen Anteil an der [X.] unzulässiger-weise
mit seinem Anspruch auf die [X.], obwohl
ihm die
[X.] zusätzlich zu dem Schluss-überschussanteil zustehe. Mit der Klage verlangt der Kläger Zahlung dieser 656,88

der Stufenklage Feststel-lung der Unbilligkeit der von der [X.] vorgenommenen Berechnung der Überschussbeteiligung, deren gerichtliche Neufestsetzung und so-dann Auszahlung des sich hieraus ergebenden Betrages, weiter [X.] die Verurteilung der [X.], ihm [X.] über die mathematische Berechnung des Anteils der Beteiligung an Überschuss und [X.]n einschließlich ihrer Berechnungsgrundlage zu erteilen und an-schließend Zahlung des sich aus dieser [X.] ergebenden Betrages.
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3
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4
-

Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist unbegründet.

[X.] Das Berufungsgericht, dessen Urteil in [X.], 1240 [X.] ist,
hat ausgeführt, dem Kläger stehe kein Anspruch auf Zahlung weiterer 656,88

s-reserven sei durch die Beklagte durch die Auszahlung der Beteiligung an den stillen Reserven in Höhe von 678,21

ockelbetrages in Höhe von 656,88

r-den. Der Kläger habe nicht substantiiert behauptet, dass dieser Betrag nicht den gesetzlichen Anforderungen entspreche. Die Beklagte habe die [X.] auf der Grundlage eines verursachungsorientierten Verfahrens ermittelt. Aus §
153 [X.] folge nicht, dass der Kläger neben der Beteiligung an den [X.]n einen zusätzlichen Anspruch auf den bisher prognostizierten Schlussüberschuss habe. Bei dem streit-gegenständlichen Versicherungsvertrag sei die Verringerung der [X.] die Folge einer Umstellung der Praxis bei der Beteiligung der Versicherungsnehmer an den [X.]n durch die Beklagte zur Umsetzung der Novellierung des Versicherungsvertragsgesetzes. [X.] die Beklagte weniger Reserven als bisher,
etwa weil die Ver-sicherungsnehmer nach §
153 Abs.
3 [X.] nunmehr in anderer Weise an diesen partizipieren,
führe dies zu einer Verringerung der Überschüsse und damit der Höhe der [X.] in derselben Wei-4
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5
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se wie wenn die Überschüsse aus anderen Gründen sinken. Damit [X.] es sich nicht um ein "Herausrechnen" des [X.] aus dem dadurch geringer ausfallenden Schlussüberschuss, sondern um eine Veränderung der einzelnen Komponenten der Überschussbeteiligung in-folge der Schwankung der jeweiligen Bemessungsgrundlagen. Je höher die [X.] sei, desto geringer sei der Überschuss und um-gekehrt. Es sei ferner nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den So-ckelbetrag der Beteiligung an den [X.]n nach dem glei-chen Verfahren finanziere wie die [X.].

Der Kläger könne ferner nicht die begehrte Feststellung verlangen, dass die Höhe der Überschussbeteiligung unbillig sei und stattdessen ei-ne vom Gericht zu ermittelnde billige und angemessene Höhe gelten [X.]. Die [X.]en hätten nicht gemäß
§
315 Abs.
1 [X.] vereinbart,
dass die Beklagte die Leistung einseitig nach billigem Ermessen bestimmen solle. Der Gesetzgeber habe ebenfalls keine Anwendung
von §
315 [X.] vorgesehen. Schließlich stehe dem Kläger kein weiterer Anspruch auf
[X.]serteilung gemäß §
242 [X.] zu. Den bestehenden Anspruch habe die Beklagte erfüllt, indem sie die Berechnung des [X.] durch einen Auszug aus dem Geschäftsplan dargestellt und um eine [X.] ergänzt habe.

Ein Anspruch auf mathematische Berechnung des Anteils der auf den Kläger zum Zeitpunkt des [X.] entfallenden Beteiligung am Überschuss und den [X.]n bestehe unter
Abwägung mit dem
berechtigten Geheimhaltungsinteresse der [X.] nicht.
Schließlich benötige der Kläger die geforderte [X.] nicht
mehr, um seinen Anspruch geltend machen zu können.
Der Kläger habe den von ihm verlangten Betrag, bei dem es sich um den Höchstbetrag handele, 7
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6
-

den er verlangen könne, auch ohne diese [X.] bereits ermitteln [X.].

I[X.] Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.

1. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zahlung weiterer 656,88

nebst Zinsen zu.

a) Gemäß
§
153 Abs.
1 [X.] in der seit dem 1. Januar 2008 gel-tenden Fassung steht dem Versicherungsnehmer eine Beteiligung an dem Überschuss und an den [X.]n (Überschussbeteili-gung) zu, es sei denn, die Überschussbeteiligung ist
wie hier nicht

durch ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen.
Nach
§ 153 Abs.
2 Satz
1 Halbsatz
1 [X.] hat der Versicherer die Beteiligung an dem Über-schuss nach einem verursachungsorientierten Verfahren durchzuführen. Bezüglich der [X.] bestimmt §
153 Abs.
3 Satz
1 [X.], dass der
Versicherer diese jährlich neu zu ermitteln und nach einem ver-ursachungsorientierten Verfahren rechnerisch zuzuordnen hat. Bei der Beendigung des Vertrages wird der für diesen Zeitpunkt zu ermittelnde Betrag zur Hälfte zugeteilt und an den Versicherungsnehmer ausgezahlt (§
153 Abs.
3 Satz
2 Halbsatz 1 [X.]). §
153 [X.] findet gemäß Art.
4 Abs.
1 Satz
2 Halbsatz 1 EG[X.] ab dem 1.
Januar 2008 auch auf den hier geschlossenen Altvertrag Anwendung. Zwar gelten nach Art.
4 Abs.
1 Satz
2 Halbsatz
2 EG[X.] vereinbarte Verteilungsgrundsätze als angemessen. Diese Regelung hat für [X.]n indessen [X.] Bedeutung, weil bei Altverträgen keine Vereinbarungen über deren Verteilung getroffen wurden (vgl. Langheid in [X.]/Langheid, [X.] 4.
Aufl. §
153 Rn.
44).

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-
7
-

b) Unter einem verursachungsorientierten Verfahren gemäß §
153 Abs.
2 und 3 [X.] ist zu verstehen, dass der Versicherer die [X.] einteilen kann (vgl.
BT-Drucks. 16/3945 S. 96; MünchKomm-[X.]/[X.], § 153 Rn.
42; Langheid in [X.]/Langheid aaO Rn.
27; [X.] in [X.]/Pohl-mann, [X.] 2.
Aufl. §
153 Rn.
37). Ein solches verursachungsorientiertes Verfahren hat
die Beklagte angewendet, wie sich aus dem für die Über-schussbeteiligung nach §
16 [X.] maßgeblichen Geschäftsplan ergibt. Aus diesem sowie den ergänzenden Erläuterungen der [X.] lässt sich entnehmen, dass die Beklagte zunächst nach Sicherstellung ihrer Solvabilität eine Zuordnung der [X.]n auf den anspruchs-berechtigten Bestand der Versicherungsnehmer vornimmt. Dem schließt sich eine Zuordnung auf die einzelnen anspruchsberechtigten Verträge an. Der Anteil des einzelnen Vertrages an den [X.]n wird mithin in der Weise ermittelt, dass die Verteilung der gesamten anzuset-zenden [X.]n im Verhältnis des Deckungskapitals des einzelnen Vertrages bei Vertragsablauf zur Summe des Deckungskapi-tals aller anspruchsberechtigten Verträge erfolgt. Dieser Betrag wird von der [X.] nicht in einem Einmalbetrag errechnet, sondern teilt sich in einen Sockelbetrag und einen volatilen Anteil auf. Der Sockelbetrag, der Schwankungen am Kapitalmarkt ausgleichen soll, ist dem Versiche-rungsnehmer garantiert. Er wird in jedem Fall ausgezahlt, es sei denn, dass sich nach den allgemeinen Grundsätzen ein höherer Betrag ergibt. Auf dieser Grundlage hat die Beklagte dem Kläger in ihrem Abrech-nungsschreiben vom 22.
Oktober 2008 eine [X.] von 678,21

15.
Januar 2009 aus dem Sockelbetrag von 656,88

i-len Anteil von 21,33

.

12
-
8
-

c) Der Kläger behauptet -
jedenfalls seit dem Berufungsverfahren
-
auch nicht mehr, dass diese Berechnung der [X.]n
unzu-treffend ist. So heißt es in der Berufungsbegründung
ausdrücklich, er nehme an, dass sein Anteil an den [X.]n in Höhe von 678,21

In der Sache geht es dem Kläger nicht um eine Neuberechnung der Be-wertungsreserven, sondern er wendet sich gegen die nach seiner [X.] unzulässige Verrechnung der [X.]n
mit dem Schlussüberschussanteil.

Insoweit unterscheidet der Kläger
indessen nicht
hinreichend zwi-schen der Berechnung und der Zuteilung der [X.] einer-seits sowie deren Auszahlung andererseits. [X.]n, auch "stille Reserven" genannt, sind zunächst rein rechnerische Posten, die sich aus der Differenz zwischen dem Buchwert und dem Zeitwert von Kapitalanlagen ergeben (vgl. Langheid in [X.]/Langheid, [X.] 4.
Aufl. §
153 Rn. 37). Diese [X.]n können vom
Versicherer durch Veräußerung der entsprechenden Wirtschaftsgüter realisiert werden. Die Beklagte hat hierzu vorgetragen, sie habe die Überschussbeteiligung bis zum 31.
Dezember 2007 in der Weise vorgenommen, dass sie die Be-wertungsreserven realisiert und die
so erzeugten Gewinne an die [X.] mit der Schlussüberschusszahlung geleistet habe. [X.] eine gesonderte Ausweisung sei wegen Fehlens einer [X.] gesetzlichen Vorschrift nicht erfolgt. Seit dem 1.
Januar 2008 würden [X.]n nicht mehr realisiert, um sie mit dem Schlussüberschuss an die Versicherungsnehmer auszuzahlen.

Die
Beklagte
ist im Rahmen von §
153 Abs.
3 [X.] bei unterlasse-ner Realisierung der stillen Reserven zunächst gehalten, deren Höhe rechnerisch zu ermitteln, wie dies hier ihrem
vorgelegten Auszug aus 13
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dem Geschäftsplan entspricht. Ist dieser Betrag
berechnet, so hat die Beklagte ihn an ihre Versicherungsnehmer auszuzahlen, wobei dies rechnerisch gesondert von der Überschussbeteiligung im Übrigen
zu er-folgen hat (§
153 Abs.
2 und 3 [X.]). Die Ermittlung der [X.] richtet sich hierbei nach §§
54
ff. der Verordnung über die [X.] ([X.]; vgl.
BT-Drucks. 16/3945 S.
96).

Eine hiervon zu trennende Frage ist, wie die an den einzelnen Versicherungsnehmer auszuzahlende [X.] vom Versiche-rer finanziert wird. Hierzu regelte
der für dieses Vertragsverhältnis [X.] §
56a Abs.
2 [X.] in der bis zum 6. August 2014
geltenden Fassung
(vgl. jetzt
§
56a Abs.
1 [X.] n.F.), dass die für die Überschuss-beteiligung der Versicherten bestimmten Beträge, soweit sie den [X.] nicht unmittelbar zugeteilt wurden, in eine Rückstellung für Bei-tragsrückerstattung einzustellen
waren. Nach § 56a Abs. 3 Satz 1 [X.]
(vgl. jetzt §
56b Abs.
1 Satz
1 [X.]
n.F.)
durften die
in der bis zum 8.
April 2013 geltenden Fassung der Rückstellung für [X.] zugewiesenen Beträge nur für die Überschussbeteiligung der [X.] einschließlich der durch §
153 [X.] vorgeschriebenen [X.] an den [X.]n verwendet werden. Die Beteiligung an dem Überschuss und an den [X.]n sind Bestandteil des umfassenden Begriffs der Überschussbeteiligung i.S. von §
153 [X.] und werden daher in gleicher Weise finanziert. Da
es sich um eine Finanzie-rung der gesamten Überschussbeteiligung i.S. von §
153 Abs.
1 [X.]
handelt, die sowohl die Beteiligung an dem Überschuss (im engeren Sin-ne) als auch an den [X.]n umfasst, hat ein höherer Anteil der [X.]n bei den Rückstellungen für [X.] zugleich ein Absinken des [X.] zur Folge. Die [X.]
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fassung des [X.] läuft demgegenüber darauf hinaus, dass der [X.] mit der Rückstellung für Beitragsrückerstattung ausschließlich den Schlussüberschussanteil des Versicherungsnehmers finanziert und auf diesen zusätzlich die [X.] aufzuschlagen wäre. Dies hätte bei stillen Reserven zur Folge, dass der Versicherer diese verwer-ten müsste, um den Anspruch des Versicherungsnehmers auf die [X.] bedienen zu können. Das ist nicht der Fall. Tatsächlich kann der Versicherer die [X.] aus den nach §§
56a, b [X.] gebildeten Rückstellungen für Beitragsrückerstattung bedienen, soweit dort genügend liquide Mittel vorhanden sind, was sich der Höhe nach dann auf den verbleibenden Überschussanteil des Versicherungs-nehmers auswirken kann. Erst wenn die Rückstellungen für Beitrags-rückerstattung nicht ausreichen, um den zuvor rechnerisch ermittelten Anspruch des Versicherungsnehmers für die [X.]n
zu er-füllen, ist der Versicherer gehalten, stille Reserven aufzulösen, um [X.] liquide Mittel zu erzielen.

d) Da der nach Berücksichtigung der [X.]n verblei-bende Schlussüberschussanteil des Versicherungsnehmers nicht garan-tiert ist, kann der Kläger auch nichts daraus
herleiten, dass der Versiche-rungsvertreter der [X.] ihm mit Schreiben vom 3.
September 2007 noch eine [X.] von 2.477,60

hat, während sich aus dem Abrechnungsschreiben der [X.] vom 22.
Oktober 2008 lediglich ein Schlussüberschuss von 1.581,60

zusätzlich [X.]n von 678,21

ibt. Der Kläger über-sieht
ferner, dass in dem Schreiben des [X.] zwi-schen Überschussbeteiligung und [X.]n nicht differenziert wird und letztere nicht einmal gesondert aufgeführt werden.
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-

2. Unbegründet ist ferner der erste Hilfsantrag des [X.], mit dem er die Feststellung
begehrt, dass die Höhe der Beteiligung an dem Überschuss und an den [X.]n für den zwischen den [X.] unbillig ist;
ferner
die Feststellung, dass stattdessen die vom Gericht zu ermittelnde billige und angemessene Beteiligungshöhe gilt, woraus sich anschließend ein ent-sprechender Zahlungsbetrag ergeben soll.

a) Zum Rechtszustand vor dem 1.
Januar 2008 entsprach es ge-festigter Rechtsprechung des Senats, dass der Versicherungsnehmer keinen aus §
315 Abs.
3 Satz
2 [X.] herzuleitenden Anspruch auf Ermitt-lung des Überschusses sowie des auszuzahlenden Gewinns einer Le-bensversicherung hatte
(Urteile vom 23.
November 1994
IV ZR 124/93, [X.]Z 128, 54, 57
f.; vom 7.
November 2007
IV ZR 116/04, [X.], 338 Rn.
8). Im Schrifttum wird zum neuen Recht ab 1. Januar 2008 demgegenüber teilweise die Auffassung vertreten, der Versicherer be-stimme die Überschussbeteiligung und die Beteiligung an den [X.]n nach billigem
Ermessen i.S. von § 315 [X.] (vgl. Winter in [X.], [X.] 9.
Aufl. §
153 Rn.
208; PK-VersR/[X.], 2.
Aufl. §
153 Rn.
32; MünchKomm-[X.]/[X.], §
153 Rn.
38). Eine derartige Anwendung von §
315 [X.] hätte zur Folge, dass den Versicherer die Darlegungs-
und Beweislast für die Billigkeit der getroffenen Bestimmung träfe (vgl. [X.], Urteile vom 5.
Februar 2003
VIII ZR 111/02, [X.]Z 154, 5, 8; vom 2.
April 1964
[X.], [X.]Z 41, 271, 279; vom 30.
Juni 1969
[X.], NJW 1969, 1809 unter III 1).

b) Dem ist nicht zu folgen. §
315 [X.] findet auch im Rahmen der Regelung der Überschussbeteiligung gemäß §
153 [X.] keine Anwen-dung.
Die Vorschrift
setzt eine ausdrückliche oder konkludente rechtsge-18
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schäftliche Vereinbarung voraus, dass eine [X.] durch
einseitige [X.] den Inhalt einer Vertragsleistung
nach billigem Ermes-sen

bestimmen kann (Senatsurteile vom 26.
Juni 2013
[X.], [X.], 1381 Rn.
27; vom 5.
Dezember 2012
IV ZR 110/10, [X.], 219 Rn.
21). Ein rein faktisches Bestimmungsrecht reicht nicht aus. Eine vertragliche Bestimmung der Leistung geht vor und schließt die Anwendung des §
315 [X.] aus, wenn die Vertragspartner objektive Maßstäbe vereinbaren, die es ermöglichen, die vertraglichen Leistungs-pflichten zu bestimmen. So liegt es hier. In §
16 der [X.] wird bezüglich der Beteiligung des Versicherungsnehmers am Überschuss auf den von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplan der [X.] [X.]. Aus diesem von der [X.] auszugsweise vorgelegten [X.] einschließlich der Erläuterungen ergibt sich, wie die [X.] abstrakt zu berechnen ist. Es handelt sich um eine detail-lierte Beschreibung, die einer gerichtlichen Nachprüfung, gegebenenfalls durch ein Sachverständigengutachten, unterliegt. Ein billiges Ermessen ist der [X.] nicht eingeräumt worden.

§
315 [X.] kann zwar auch dann Anwendung finden, wenn dies ausdrücklich durch Gesetz bestimmt wird (vgl. MünchKomm-[X.]/[X.], 6.
Aufl. § 315 Rn.
1). Auch dies ist hier aber nicht
geschehen. Aus dem Wortlaut von §
153 [X.] lässt sich die Einräumung eines billi-gen Ermessens nicht entnehmen. Auch die Entstehungsgeschichte gibt hierfür nichts her. Dort heißt es zu § 153 Abs.
2 und 3 [X.], für die rech-nerische Zuordnung sei ein verursachungsorientiertes Verfahren [X.] (BT-Drucks. 16/3945 S.
96). Der Versicherer erfülle
diese Ver-pflichtung schon dann, wenn er ein Verteilungssystem entwickle
und wi-derspruchsfrei praktiziere, das die Verträge unter dem Gesichtspunkt der Überschussbeteiligung sachgerecht zu Gruppen zusammenfasse, den 21
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-

zur Verteilung bestimmten Betrag nach den Kriterien der Überschussver-ursachung einer Gruppe zuordne und dem einzelnen Vertrag dessen rechnerischen Anteil an dem Betrag der Gruppe zuschreibe.

Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber dem Versicherer ein billiges Ermessen i.S. von §
315 [X.] einräumen wollte, ergeben sich hieraus mithin nicht (gegen eine Anwendung von §
315 [X.] auch Lang-heid in [X.]/Langheid, [X.] 4.
Aufl. §
153 Rn.
58; [X.] in [X.]/[X.], [X.] 2.
Aufl. §
153 Rn.
32; [X.] in [X.]/Matusche-[X.], [X.] 2.
Aufl. §
42 Rn.
299). Auch der Senat hat bereits in einem Rechtsstreit über die Be-rechnung des [X.] und die Verrechnung der Abschlusskosten in einer kapitalbildenden Lebensversicherung entschieden, dass §
315 [X.] in derartigen Fällen keine Anwendung findet (Urteil vom 26.
Juni 2013
[X.], [X.], 1381 Rn.
27).

3. Unbegründet ist auch der zweite Hilfsantrag des [X.], die Beklagte zu verurteilen, ihm [X.] zu erteilen über die mathematische Berechnung des Anteils der auf ihn zum Zeitpunkt des Ablaufs des [X.] zum 1.
Dezember 2008 entfallenden [X.] am Überschuss und an den [X.]n einschließlich ih-rer Berechnungsgrundlagen sowie anschließend den
sich aus der [X.] ergebenden Betrag
auszuzahlen.

a) Ein [X.]sanspruch des Versicherungsnehmers kann sich [X.] dem Grunde nach aus dem Gesichtspunkt von [X.] und
Glau-ben nach §
242 [X.] ergeben. Der Senat hat sich mit einem derartigen [X.]sanspruch im Rahmen der Lebensversicherung bei der Ermitt-lung des [X.] bereits befasst. Hiernach trifft den Schuldner nach [X.] und Glauben ausnahmsweise eine [X.]spflicht, wenn der 22
23
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14
-

Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche [X.] unschwer geben kann (Senatsurteil vom 26.
Juni 2013
[X.], [X.], 1381 Rn.
24; Senatsbe-schluss vom 7.
Januar 2014
[X.], [X.], 822 Rn.
10). So liegt es grundsätzlich auch bei § 153 [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 27. Oktober 2011

2 O 479/09,
juris Rn. 30; Winter in [X.], [X.] 9. Aufl. § 153 Rn. 208; Langheid in
[X.]/Langheid, [X.] 4. Aufl. §
153 Rn. 53-57; anders [X.] in [X.]/[X.], Das Neue [X.] kompakt 4. Aufl. Rn.
1008
f.). Umfang und Inhalt der zu erteilenden [X.] rich-ten sich danach, welche Informationen der Berechtigte benötigt, um sei-nen Anspruch geltend machen zu können, soweit dem nicht Zumutbar-keitsgesichtspunkte oder andere Grenzen entgegenstehen. Der [X.]sanspruch umfasst hierbei grundsätzlich nicht die Verpflichtung zur Vorlage der fiktiven versicherungstechnischen Bilanzen oder anderer Geschäftsunterlagen und auch kein Einsichtsrecht. Die Zubilligung des [X.]sanspruchs hat unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles und unter Wahrung des Grundsatzes der [X.] zu erfolgen. Dabei sind sowohl die Art und Schwere der Rechts-verletzung als auch die beiderseitigen Interessen des Berechtigten und des Verpflichteten angemessen zu berücksichtigen.

Der Senat hat in seiner
neueren Rechtsprechung mehrfach [X.]sansprüche im Zusammenhang mit der Berechnung des [X.] abgelehnt. Im Urteil vom 26.
Juni 2013 hat er wesentlich [X.] abgestellt, dass der Kläger [X.] in Form zahlreicher Einzelan-gaben verlangte, die inhaltlich weitgehend auf eine vom Versicherer nicht geschuldete Rechnungslegung nach §
259 Abs.
1 [X.] hinauslie-fen. Ferner hat er auf das berechtigte Geheimhaltungsinteresse des [X.]
-
15
-

sicherers verwiesen ([X.], [X.], 1381 Rn.
26). Auch in seinem
Beschluss vom 7.
Januar 2014 war entscheidend,
dass
ein [X.]sanspruch, der zwecks Berechnung des [X.] unter an-derem die Überlassung des Algorithmus und der zugrunde liegenden Einsatzwerte an einen
zur Verschwiegenheit verpflichteten [X.] zum Inhalt habe, nicht in Betracht komme ([X.], [X.], 822 Rn.
19).

b) Ob und inwieweit dem Kläger auf dieser Grundlage und des [X.] seines Antrags ein
[X.]sanspruch gegen die Beklagte zu-stehen
oder ob diese sich
ganz oder teilweise

auf ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse berufen könnte, kann offen bleiben.
[X.] kann nur verlangt werden, wenn und soweit vom Bestehen eines [X.] ausgegangen werden kann, zu dessen Durchsetzung die [X.] dienen soll (Senatsurteil vom 23.
November 1994
IV ZR 124/93, [X.]Z 128, 54, 58). So hat der Senat in seinem Urteil vom 26.
Juni 2013 für das Bestehen eines [X.]sanspruchs gemäß §
242 [X.] darauf abgestellt, es ergäben sich ausreichende Anhaltspunkte [X.], dass [X.], die der Kläger mit Hilfe der [X.] geltend machen wolle, bestünden ([X.], [X.], 1381 Rn.
24). Daran fehlt es hier, weil der Kläger die Berechnung der Höhe der [X.] durch die Beklagte als solche nicht angreift und
sich ausschließlich dagegen wendet, die Beklagte habe die [X.] unzulässig mit seinem Schlussüberschussanteil verrechnet, .
Das trifft indessen, wie oben im Einzelnen ausgeführt, nicht zu. Das [X.] hat zutreffend darauf hingewiesen, es sei weder vorgetra-gen noch ersichtlich, dass die erfolgte Auszahlung nicht den Vorgaben des von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplans der [X.]
-
16
-

ten entsprochen habe. Vielmehr handelt es sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts insoweit sogar um den Höchstbetrag, den der Kläger verlangen kann. Das greift die Revision nicht an. Jedenfalls in ei-nem solchen Fall, in
dem der Versicherungsnehmer
lediglich zu Unrecht die Verrechnung der ermittelten [X.] mit dem Schluss-überschussanteil angreift, die Berechnung
der Höhe der [X.] im Übrigen indessen nicht in Abrede stellt, steht ihm kein weiter-gehender [X.]sanspruch gegen den Versicherer
zu.

[X.] [X.] Dr.
Karczewski

[X.] [X.]

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 20.08.2013 -
8 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 08.05.2014 -
1 [X.]/13 -

Meta

IV ZR 213/14

11.02.2015

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.02.2015, Az. IV ZR 213/14 (REWIS RS 2015, 15678)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 15678

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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IV ZR 213/14

IV ZR 39/10

IV ZR 110/10

IV ZR 216/13

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