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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:191217B2STR479.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2
StR 479/17
vom
19. Dezember
2017
in der Strafsache
gegen
wegen
Diebstahls
-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat
nach Anhörung des [X.], zu Ziffer 3 auf dessen Antrag, und nach Anhörung des Beschwer-deführers
am 19. Dezember
2017
gemäß §
349 Abs.
2 und 4, § 357 Satz 1
StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten [X.]
wird das Urteil des [X.] vom 5. Juli 2017, auch soweit es die Angeklagten Ki.
, B.
und S.
betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben
a)
im Fall II.2 der Urteilsgründe,
b)
in den Aussprüchen über die Gesamtstrafen,
c)
hinsichtlich des Angeklagten B.
auch im Ausspruch über den [X.] eines Teils der [X.] vor der Maßregel.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels des Angeklagten [X.]
, an eine andere [X.] des [X.] zurückverwiesen.
3.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten [X.]
wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten (Einzelstrafen 1
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3
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von fünf und sieben Monaten) bei Strafaussetzung zur
Bewährung verurteilt. Hiergegen richtet sich seine auf die Sachrüge gestützte Revision. Das [X.] hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet. Der Erörterung bedarf nur die Verurteilung im Fall II.2 der Urteilsgründe.
I.
Nach den Feststellungen des [X.] brach der Angeklagte Ki.
am 13. November 2015 gegen 0.12 Uhr in das Gebäude einer Fahrschule ein. Die Angeklagten S.
und B.
, die ihn zum [X.] gefahren hatten, [X.] in ihrem Fahrzeug, wobei sie Ki.
über Mobiltelefone Handlungsanwei-sungen gaben. Die Tat wurde vom [X.] bemerkt, worauf S.
und B.
flüchteten. Dem Angeklagten Ki.
erteilten sie die Anweisung, er solle in der Nähe unter einer
Brücke warten, bis er abgeholt werde. S.
rief den Angeklagten [X.]
mit seinem [X.] herbei, der ihm vorab erklärt en, wenn er bei außergesetzlichen Akti-.
verbarg den entwendeten [X.] unter seiner Jacke und wartete 30 bis 40 Minuten am vereinbarten Ort. Dort wurde er von [X.]
mit dem [X.] abgeholt. Sie fuhren zur Wohnung des Angeklagten [X.]
. Dort begaben sich die Angeklagten B.
, S.
und [X.]
in [X.], um [X.] aufzubrechen, während Ki.
draußen warten musste, weil die anderen Angeklagten beabsichtigten, ihn bei der
Beuteteilung zu übervorteilen. [X.] enthielt allerdings
anders als erhofft
kein Bargeld.
Das [X.] hat den Angeklagten [X.]
in diesem Fall als Mittä-ter eines Diebstahls gemäß §§
242, 243 Abs.
1 Satz
2 Nr.
1 und Nr.
2 StGB 2
3
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4
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verurteilt. Bei seinem Tätigwerden sei der Diebstahl durch Ki.
vollendet, [X.] nicht beendet gewesen.
II.
Die Revision des Angeklagten [X.]
ist hinsichtlich dieses Falles [X.], weil die Annahme eines vollendeten Diebstahls nicht ausreichend be-legt ist.
Nach dem Gesamtzusammenhang der bisher getroffenen Feststellungen bezog sich die Absicht der rechtswidrigen Zueignung der Täter lediglich auf im [X.] vermutetes Geld. In dem [X.], den Ki.
aus den Geschäftsräumen der Fahrschule entwendet hatte, befanden sich entgegen dieser Erwartung le-diglich Fahrzeugschlüssel. Insoweit kommt, was die [X.] nicht bedacht hat, ein fehlgeschlagener Versuch des Diebstahls in Betracht (vgl. [X.], [X.] vom 11.
Januar 2011
4 [X.], [X.]R StGB §
242 Abs.
1 Zu-eignungsabsicht
14; vom 10.
Mai 2012
4 StR 42/12 und vom 27.
April 2017
4 StR 609/16 mwN).
Der Schuldspruch wegen dieser Tat war daher
gemäß §
357 Satz 1 StPO auch hinsichtlich der Angeklagten Ki.
, B.
und S.
, die kein Rechtsmittel eingelegt haben
aufzuheben. Dies entzieht auch dem Gesamt-strafenausspruch die Grundlage, ferner dem Ausspruch über den Vorwegvoll-zug eines Teils der Gesamtstrafe vor der Maßregel hinsichtlich des Angeklag-ten B.
.
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6
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5
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Der neue Tatrichter wird bei der Zumessung der Einzelstrafe für den [X.] [X.]
auch §
47 StGB zu prüfen haben, sollte er erneut die [X.] einer kurzzeitigen Freiheitsstrafe erwägen.
[X.]
Zeng
Grube Schmidt
7
Meta
19.12.2017
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2017, Az. 2 StR 479/17 (REWIS RS 2017, 371)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 371
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