Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.08.2014, Az. X ZR 35/13

X. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 3455

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BUNDES[X.]ERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR
35/13
Verkündet am:
19. August 2014
Wermes
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der [X.]eschäftsstelle
in der Patentnichtigkeitssache

-
2
-
Der X.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 19.
August
2014 durch [X.] Dr. Meier-Beck, den
Richter Dr.
[X.]rabinski, die Richterin Schuster, den Richter
Dr.
[X.] und die Richterin Dr.
Kober-Dehm
für
Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 2.
Oktober
2012 [X.] Urteil des 3.
Senats ([X.]) des [X.] abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Von den [X.]erichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten erster Instanz tragen die Klägerin zu 1 ¾ und die Kläge-rin zu 2 [X.] Im Übrigen tragen die Klägerinnen ihre Kosten erster Instanz selbst.
Die Klägerin zu 1 trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte ist Inhaberin des [X.] Patents
196
55
282 ([X.]), das einen [X.] mit [X.] betrifft und aus der Teilanmeldung 196
55
141.2 hervorgegangen ist, die ihrerseits eine [X.]
-
3
-
anmeldung aus der am 8.
November
1996 eingereichten Stammanmeldung 196
46
115.4 ist. Patentanspruch 1 lautet:
"[X.]radienten-[X.] (8, 48, 58, 68) für [X.] mit Aufnahmen (11, 11', 71, 72) an einer [X.] (10) zur Aufnahme der mit Probeflüssigkeit gefüllten Bereiche von Behältern (1) in großflä-chigem Kontakt, und mit wenigstens zwei den [X.] wärmelei-tend kontaktierenden [X.] (20, 19, 19', 59, 59', 60, 60') an unterschiedlichen Stellen des [X.], die an Regelkreise angeschlossen sind, welche zur Erzeugung unterschiedlicher Temperatu-ren in den [X.] ausgebildet sind, dadurch gekenn-zeichnet, dass in jedem von mehreren aneinandergrenzenden Feldern der der [X.] (10) gegenüberliegenden [X.] (15) des [X.] (8, 48, 58, 68) jeweils eine Temperiereinrichtung (20, 19, 19', 59,
59', 60, 60') in großflächigem Kontakt mit der [X.] stehend angeordnet ist, wobei die [X.] an eine Re-geleinrichtung angeschlossen sind, die zur Steuerung der [X.] derart ausgebildet ist, dass wahlweise alle [X.] auf gleiche Temperaturen oder in einer Richtung hintereinander-liegende [X.] auf unterschiedliche, in dieser Richtung ansteigende Temperaturen bringbar sind, wobei in Bezug auf die Kontak-tierseite jeder Temperiereinrichtung Aufnahmen gegenüberliegen."
Die übrigen Patentansprüche sind unmittelbar oder mittelbar auf [X.].
Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt, soweit es über die aus dem Tenor seines Urteils vom 2.
Oktober
2012 ersichtliche Fassung, nach der Patentanspruch
1 um die Merkmale der Patentansprüche 2 und 3 er-gänzt wird, hinausgeht, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die weiterhin die Abweisung der Klage erstrebt
2
3
-
4
-
und das Streitpatent hilfsweise in fünf geänderten Fassungen verteidigt. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen
und bittet ferner um Überprüfung der im angefochtenen Urteil angeordneten Kostenverteilung zwischen ihr und der Beklagten.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Beklagten führt zur Abänderung des [X.] Urteils und zur Abweisung der Klage.
I.
Das Streitpatent betrifft einen [X.] mit [X.].
1.
Die Streitpatentschrift unterscheidet zwischen gattungsgemäßen und gattungsfremden Temperierblöcken. Bei ersteren werden Temperiereinrichtun-gen zur Erzeugung eines Temperaturgradienten verwendet. Nach den [X.] in der Streitpatentschrift zeichnen sich die aus dem Stand der Technik bekannten gattungsgemäßen Temperierblöcke dadurch aus, dass zwei an ge-genüberliegenden Enden des Blocks angebrachte [X.] den [X.] vom einen Ende her heizen und vom anderen Ende her kühlen. Dabei fließe ein Wärmestrom in Längsrichtung zwischen den [X.] durch den [X.], so dass ein Temperaturprofil mit unter-schiedlichen Temperaturen (Temperaturgradient) entstehe. Mit einem solchen einen Temperaturgradienten erzeugenden [X.] könne [X.] die optimale Temperatur für die Temperaturstufen bei der Polymerase-Kettenreaktion ([X.], [X.]), einer Methode zur Vervielfäl-tigung von [X.], ermittelt werden ([X.]. Abs.
1). Nachteilig bei den [X.] sei, dass der [X.]radienten-[X.] nur von seinen 4
5
6
-
5
-
Enden her temperiert werden könne. Dadurch werde eine gewisse Zeit bean-sprucht, bis das einzustellende Temperaturniveau und das gewünschte [X.]leich-gewicht im [X.] erreicht seien. Ferner könne im mittleren Bereich des [X.]radienten-[X.]s aufgrund von Umgebungseinflüssen die Tem-peratur vom gewünschten Temperaturprofil abweichen ([X.]. Abs.
3).
Die von der Streitpatentschrift als gattungsfremd qualifizierten Tempe-rierblöcke dienen demgegenüber nicht der Erzeugung von [X.], sondern sollen vielmehr die Entstehung eines Temperaturgradienten ver-hindern, indem sie auf konstanter Temperatur gehalten werden. Nach den [X.] ist diese Art von Temperierblöcken an der [X.], die der die zu temperierenden Behälter aufnehmenden [X.] gegenüberliegt, mit den [X.] im Wesentlichen über die gesamte Fläche oder zumindest im Zentralbereich großflächig verbun-den ([X.]. Abs.
5-6).
2.
Nach der Streitpatentschrift besteht die Aufgabe des Streitpatents darin, bei einem gattungsgemäßen [X.]radienten-[X.] die Einsatzmög-lichkeiten zu erweitern ([X.]. Abs.
10). Die Beklagte ist der Auffassung, dass sich diese subjektive Aufgabe von der dem Streitpatent objektiv zugrundelie-genden Aufgabe unterscheide, die darin zu sehen sei, eine zur Erzeugung ei-nes Temperaturgradienten effizientere [X.]estaltung eines gattungsgemäßen [X.]radienten-[X.]s zu schaffen. Das Patentgericht hat demgegenüber angenommen, dass ausgehend vom Stand der Technik die nach der [X.]chrift gestellte Aufgabe, die Einsatzmöglichkeiten eines gattungsgemäßen [X.]radienten-[X.]s zu erweitern, dahingehend zu präzisieren sei, dass auf einfache Weise in ein und derselben Vorrichtung wahlweise entweder ein gleichmäßiger Temperaturverlauf oder ein Temperaturverlauf mit [X.]radient erzeugt werden könne. Nach der Rechtsprechung des [X.] be-7
8
-
6
-
stimmt sich das von einer Schutzrechtslehre gelöste Problem danach, was die Erfindung
gegenüber dem in der [X.]eibung erwähnten Stand der Technik tatsächlich leistet, was wiederum durch Auslegung der Patentansprüche zu [X.] ist. Denn auch eine in der Patentschrift angegebene Aufgabe stellt ledig-lich ein Hilfsmittel bei der Ermittlung des objektiven technischen Problems dar ([X.], Urteil vom 24.
Juli
2012 -
X
ZR
126/09, [X.], 1130 Rn.
9 -
Leflu-nomid; Urteil vom 1.
März
2011 -
X
ZR
72/08, [X.], 607 Rn.
12 -
kos-metisches Sonnenschutzmittel
III; Urteil vom 4.
Februar
2010 -
Xa
ZR
36/08, [X.], 602 Rn.
27
-
[X.]elenkanordnung).
Patentanspruch
1 des Streitpatents stellt einen [X.]radienten-Temperier-block unter Schutz, dessen Merkmale sich wie folgt gliedern lassen ([X.]liede-rungspunkte des Patentgerichts in eckigen Klammern):
1.
[X.]radienten-[X.] (8, 48, 58, 68) für Laborthermosta-ten [1] mit,
1.1

zur Aufnahme der mit Probeflüssigkeit gefüllten Bereiche von Behältern (1) in großflächigem Kontakt [2],
1.2
wenigstens zwei T

2.
Die [X.]
2.1
kontaktieren den [X.] wärmeleitend [3.2],
2.2
befinden sich an unterschiedlichen Stellen des Temperier-blocks [3.1], wobei
2.2.1
in jedem von mehreren aneinandergrenzenden Feldern der der [X.] (10) gegenüber-liegenden [X.] (15) des [X.]
-
7
-
blocks (8, 48, 58, 68) jeweils eine [X.] Kontakt mit der [X.] stehend [X.] ist [4, 4.1 und 4.2] und
2.2.2
in Bezug auf die [X.] jeder Temperier-einrichtung Aufnahmen gegenüberliegen [4.3],
2.3
sind an Regelkreise (Regeleinrichtung) angeschlossen [3.3 und 5].
3.
Die Regeleinrichtung
3.1
ist zur Erzeugung unterschiedlicher Temperaturen in den [X.] [3.3],
3.2
ist zur Steuerung der [X.] derart au[X.], dass wahlweise [5.1]
3.2.1
alle [X.] auf gleiche Tempera-turen [5.1.1] oder
3.2.2
in einer Richtung hintereinanderliegende Tempe-riereinrichtungen auf unterschiedliche, in dieser Richtung ansteigende Temperaturen bringbar sind [5.1.2].
Die im Streitpatent erwähnte und jedenfalls deshalb bei der Bestimmung des Problems zu berücksichtigende [X.] Patentschrift 5
525
300 ([X.]) betrifft einen Thermocycler, der einen [X.]radienten-[X.] um-fasst, aber auch mit einer gleichmäßigen Erhitzung über die gesamte Länge und Breite des [X.]s betrieben werden kann (Sp.
6 Z.
41-44 = S.
8 Abs.
2 der Übers.). Beim Betrieb als Temperaturgradient wird der Block mit [X.] auf einer Seite des Blocks angebrachten Temperiereinrichtung in Form [X.]
-
8
-
ner zylindrisch geformten Heizpatrone erhitzt, während auf der [X.] Seite ein Kühlkörper vorgesehen ist, der bei Bedarf eingesetzt werden kann, wenn der Temperaturgradient vergrößert werden soll (Sp.
5 Z.
62 bis Sp.
6 Z.
5 = S.
7 Abs.
6-7 der Übers.). Der Betrieb bei gleichbleibender Tempe-ratur wird nach der [X.] ermöglicht, indem neben den für die Erzeugung eines Temperaturgradienten eingesetzten endständigen [X.] zu-sätzliche Heizelemente verwendet werden, die bevorzugt aus dünnen Folien bestehen und erforderlichenfalls auch in Kombination mit den endständigen [X.] eingesetzt werden können (Sp.
6 Z.
44-51 = S.
8 Abs.
2 der Übers.). Das Streitpatent schlägt nach seinem Patentanspruch 1 ei-nen [X.]radienten-[X.] mit [X.] vor, die nach der Merkmalsgruppe 3.2 wahlweise auf gleiche oder auf unterschiedliche, in [X.] der hintereinanderliegenden [X.] ansteigende Tempe-raturen gebracht werden können. Damit löst es -
wie das Patentgericht zutref-fend angenommen hat -
das technische Problem, einen [X.] bereit-zustellen, der sowohl als Temperaturgradient als auch bei einheitlicher Tempe-ratur betrieben werden kann, und der somit gegenüber einem herkömmlichen [X.]radienten-[X.] erweiterte Einsatzmöglichkeiten bietet.
II.
Das Patentgericht
hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
Der [X.]egenstand des Streitpatents in der erteilten Fassung und in den Fassungen der [X.] bis 6 sei für den Fachmann, einen mit der Ent-wicklung von [X.]radienten-Temperierblöcken betrauten Diplomingenieur der Fachrichtung Verfahrenstechnik, der bei Bedarf auf das Fachwissen eines Diplomphysikers
oder Diplomchemikers der Fachrichtung Physikalische Chemie und eines Mikrobiologen zurückgreifen könne, durch die [X.] Pa-11
12
-
9
-
tentschrift 5
525
300 ([X.]) und die [X.] Patentanmeldung 89
383 ([X.]) nahegelegt gewesen.
Die [X.] habe ähnlich wie das Streitpatent zum Ziel, eine Vorrichtung zur Verfügung zu stellen, mit der optimale Temperaturen für die [X.] und andere chemische Reaktionen effizienter ermittelt werden können. Die von der [X.] hierfür vorgeschlagene Vorrichtung umfasse einen [X.] mit einer oberen [X.] zur Aufnahme von Reaktionsbehältern in großflächigem Kontakt, einer Unterseite sowie einem Heizelement an einer Seite des Tempe-rierblocks und einer
Wärmesenke an der entgegengesetzten Seite des Tempe-rierblocks und damit mit wenigstens zwei an unterschiedlichen Stellen des [X.]s angebrachten [X.], die einen Temperatur-gradienten über den [X.] erzeugten. Zur Überwachung der [X.] sei ein [X.] vorgesehen, der das Vorhandensein von Regelkreisen zwingend voraussetze, so dass die [X.] einen [X.] für [X.] mit den Merkmalen 1, 2, 2.1, 2.2 und 2.3 offen-bare. [X.] schlage ferner vor, zusätzlich zu den seitlich angebrachten [X.] oben und unten flächige Heizelemente einzusetzen, um so zum einen im [X.] über die gesamte Länge eine einheitliche Temperatur er-zeugen zu können und zum anderen, um die Ausgangstemperaturen für weitere Temperierungsprozesse so schnell wie möglich zu erreichen. Die in der [X.] offenbarte Vorrichtung unterscheide sich damit vom Streitpatent nur dadurch, dass die flächigen Heizelemente ausschließlich zur Erreichung einer einheitli-chen Temperatur vorgesehen seien, während sie beim Streitpatent auch zur Erzeugung eines Temperaturgradienten verwendet werden könnten. Der [X.] habe aber bereits durch die [X.] den Hinweis erhalten, dass es sinnvoll sei, auch bei einem [X.]radienten-Temperaturblock ein flächiges Heizelement am Boden anzubringen. Der [X.] habe er schließlich entnehmen können, dass die flächigen Heizelemente auch zur Erzeugung eines Temperaturgradienten ein-13
-
10
-
gesetzt werden könnten. Die [X.] betreffe Vorrichtungen zur wärmetechnischen Untersuchung bei chemothermischen Reaktionen, worunter auch die in der [X.] genannte [X.] falle. Den Erläuterungen in der [X.] zum Stand der Technik ent-nehme Fachmann, dass die Erzeugung eines Temperaturgradienten
mit seitlich angebrachten Heizquellen nachteilig sei, da ein hoher, nicht beeinflussbarer und mit den Umgebungsbedingungen variierender Zeitbedarf bestehe, unge-wolltes Abfließen von Wärme von heißeren zu kälteren Stellen und damit [X.] in der Temperaturverteilung nicht verhindert werden könnten und schließlich die in Querrichtung benötigte Temperaturkonstanz unzureichend sei. Zur Lösung dieser Probleme schlage die [X.] vor, die Heizfläche in möglichst kleine Segmente zu unterteilen. Jedes einzelne Segment besitze eine Heizquel-le und einen [X.] als Sensor, die in einer Masse angeordnet seien. Die Form eines Segments könne so gewählt werden, dass sie den geometrischen Anforderungen an beliebige Heizflächen gerecht werde. Die Segmente könnten zentral gesteuert werden. Mit dieser Vorrichtung sei es möglich, sehr genaue Temperaturgradienten zu erzielen. Die Reproduzierbarkeit der Temperatur sei hoch,
und der Zeitbedarf zum Erreichen des [X.] jeden Segments lasse sich herabsetzen. Der Fachmann erhalte somit aus der [X.] die Anregung, zur Erzeugung eines Temperaturgradienten die Heizquellen als flächige Heizseg-mente ([X.]) auszubilden und am Boden anzubringen, um die Nachteile seitlich angebrachter [X.] zu vermeiden. Dass mit den [X.] auch eine einheitliche Temperatur über die Heizfläche erzeugt werden könne, gehöre zum Fachwissen des Fachmanns.
Der Einwand der Beklagten, die Lehre der [X.] sei nicht nacharbeitbar, weil danach ein spezielles, unbekanntes Material ([X.]) eingesetzt werde, greife nicht durch, da dieses Material nur die zeitliche Temperaturschwankung der einzelnen Segmente dämpfe, am [X.]esamtergebnis aber nichts ändere, wie sich aus der Skizze 5 der [X.] ergebe.
14
-
11
-
III.
Diese Beurteilung
hält der Überprüfung im Berufungsverfahren nicht stand.
1.
Der [X.]egenstand des Patentanspruchs 1 ist neu (§
3 Abs.
1 Pat[X.]). Keine der im Verfahren vorgelegten Entgegenhaltungen sieht einen [X.]radienten-[X.] vor, der im Sinne der [X.] und 3.2 mit an der Unterseite angebrachten [X.] versehen ist, die sowohl zur Erzeugung eines Temperaturgradienten als auch zur Erhitzung des Blocks auf eine einheitliche Temperatur eingerichtet sind. Dies wird von der Klägerin im Berufungsverfahren auch nicht mehr in Frage gestellt.
2.
Entgegen der Auffassung des Patentgerichts war der [X.]egenstand von Patentanspruch
1 auch nicht nahegelegt (§
4 Pat[X.]).
a)
Das Patentgericht hat -
wie beide Parteien geltend machen
-
den maßgeblichen Fachmann insoweit unzutreffend definiert, als es angenommen hat, dass es sich hierbei um einen Diplomingenieur der Fachrichtung [X.] handle. Die Fachrichtung Verfahrenstechnik betrifft die Umwand-lung von Stoffen hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Zusammensetzung oder Art und damit jedenfalls nicht unmittelbar das technische [X.]ebiet des Streitpatents. Ob als maßgeblicher Fachmann, wie die Beklagte meint, ein Ingenieur auf dem [X.]ebiet der chemisch-physikalischen Laboratoriumsgeräte, insbesondere [X.] für [X.]-Prozesse, anzusehen ist, der bei Bedarf auf das Fachwissen eines Molekularbiologen oder [X.] zurückgreifen kann, oder ob man mit der Klägerin annimmt, maßgeblicher Fachmann sei ein Physiker mit Erfah-rung auf dem [X.]ebiet der Entwicklung von Laborgeräten, führt allerdings nicht zu einer unterschiedlichen Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit. Abgesehen davon, dass auch bei dem von der Beklagten für maßgeblich angesehenen Fachmann davon auszugehen ist, dass er über grundlegende physikalische 15
16
17
18
-
12
-
Kenntnisse verfügt, werden sowohl ein Ingenieur auf dem [X.]ebiet der chemisch-physikalischen Laboratoriumsgeräte als auch ein Physiker, die nach Wegen suchen, wie ein [X.]radienten-[X.] auch bei einheitlicher Temperatur betrieben werden kann, auf die [X.] als Ausgangspunkt ihrer Überlegungen zu-rückgreifen.
b)
Die Entgegenhaltung [X.] betrifft eine Vorrichtung zur Bestimmung und Erzeugung von Temperaturzyklen, die beispielsweise für die Durchführung der chemischen Reaktionen zur Vervielfältigung von [X.], zur [X.]-Sequen-zierung oder dergleichen erforderlich sind. Nach den Ausführungen in der [X.] ist bei diesen Prozessen die Ermittlung der optimalen Temperatur von großer Bedeutung, um die entsprechenden Reaktionen überhaupt in [X.]ang setzen zu können und die erwünschten Ergebnisse zu erzielen. Die Entgegenhaltung er-läutert die hierbei bestehenden Schwierigkeiten beispielhaft an dem zur Verviel-fältigung von [X.] praktizierten Verfahren der [X.], das aus drei Verfahrens-schritten besteht (Denaturierung der [X.], Anlagerung von [X.] an die de-naturierte [X.], Verlängerung), für die die optimale Temperatur jeweils geson-dert und daher mit großem Zeitaufwand zu ermitteln ist, da sie in jeder Phase von unterschiedlichen Faktoren abhängt. Dementsprechend bezeichnet es die [X.] als Ziel der Erfindung, eine Vorrichtung zur Verfügung zu stellen, mit der die optimalen Reaktionstemperaturen für die [X.] und andere Reaktionspro-zesse effizient ermittelt werden können. Hierfür schlägt die [X.] eine Vorrich-tung zum Erzeugen eines Temperaturgradienten über einen wärmeleitenden Block vor, der auf dem oberen Abschnitt Vertiefungen zur Aufnahme von [X.] aufweist und an den einander gegenüberliegenden [X.] auf der einen Seite mit einem Heizelement und auf
der anderen Seite mit einem Kühlkörper ausgestattet ist (Sp.
5 Z.
60 bis Sp.
6 Z.
4 = S.
7 Abs.
6, 7 der Übers.). Zusätzlich zu diesen [X.] an den Endabschnit-ten des Blocks kann an der Unterseite des Blocks ein flächiges Heizelement 19
-
13
-
angebracht werden, um den Block über die gesamte Länge und Breite auf eine einheitliche Temperatur zu bringen oder um beim Start des Systems den Block so schnell wie möglich auf die Temperatur des Kühlabschnitts zu bringen (Sp.
6 Z.
41-44 = S.
8 Abs.
2 der Übers.). Die Temperatur im [X.] kann über einen [X.] eingestellt und überwacht werden (Sp.
4 Z.
32-41 = S.
6 Abs.
3; Sp.
5 Z.
29-41 = S.
7 Abs.
2 der Übers.). Damit offenbart die [X.]

wie auch die Beklagte nicht bestreitet -
zwar die [X.] sowie die Merkmale 2.1, 2.2, 2.3 und 3.1. Nicht erfüllt sind dagegen die Merkmale 2.2.1 und 2.2.2. Ebenso wenig offenbart die [X.] die Merkmalsgruppe 3.2. Denn die [X.] sieht für den Betrieb als Temperaturgradient und für den Betrieb mit ein-heitlicher Temperatur anders als das Streitpatent jeweils unterschiedliche [X.] an unterschiedlichen Positionen vor.
Der Fachmann konnte der [X.] daher nur entnehmen, dass ein [X.]radien-ten-[X.] bei Bedarf auch auf einheitlicher Temperatur betrieben werden kann und dass an einem [X.] nicht nur an den Endabschnit-ten, sondern auch an der Unterseite ein Heizelement und zwar als Heizfläche angebracht werden kann. Eine Anregung, auch die [X.] zur Erzeugung eines
Temperaturgradienten in großflächigem Kontakt an der Unter-seite des [X.]s anzuordnen, und diese gleichzeitig für den Betrieb mit einheitlicher Temperatur zu nutzen, ergab sich für den Fachmann aus der [X.] dagegen nicht.
c)
Entgegen der Auffassung des Patentgerichts ergab sich für den Fachmann, der von der [X.] ausging, jedoch auch aus der Entgegenhaltung [X.] kein Anlass, die [X.] entsprechend den Merkmalsgrup-pen 2.2 und 3.2 auszugestalten.
20
21
-
14
-

Das Patentgericht hat insoweit angenommen, der Fachmann werde durch die Schilderung des Standes der Technik in der [X.] darauf hingewiesen, dass die Erzeugung eines Temperaturgradienten mit seitlich angebrachten Heizquellen nachteilig sei, und entnehme der Entgegenhaltung daher die Anre-gung, die für einen Temperaturgradienten erforderlichen Heizquellen als [X.] auszugestalten und an der Unterseite des [X.]s anzubringen. Dem kann nicht beigetreten werden. Zwar ist [X.]egenstand der in der [X.] beschriebenen Erfindung ähnlich wie der [X.]egenstand des Streitpatents ein [X.]erät zur wärmetechnischen Untersuchung bei chemischen Reaktionen. Als zu erreichendes Ziel wird jedoch genannt, auf einer beliebigen Fläche
möglichst präzise eine beliebige Temperaturverteilung zu erhalten (S.
1 -
Einleitung). Bei der Darstellung des Standes der Technik wird in Bezug auf die danach bisher bekannten [X.]eräte nicht in erster Linie die Anordnung der Heizquellen an den [X.] kritisiert. Vielmehr wird vorrangig die Verwendung eines Heizblocks
als nachteilig erachtet, weil beim "Blockprinzip"
die Temperaturverteilung zwi-schen den beiden Heizquellen allein auf der Wärmeleiteigenschaft des gewähl-ten Materials beruhe. Dadurch werde die angestrebte Temperaturverteilung erschwert,
und auch bei Verwendung zusätzlicher Heizquellen sei das Ergebnis unbefriedigend. Weiter schildert die [X.] als Nachteile der bisher nach dem Stand der Technik bekannten Vorrichtungen, dass ein hoher, nicht [X.] und mit den Umgebungsbedingungen variierender Zeitbedarf für die Er-reichung der angestrebten Temperaturverteilung bestehe, ungewolltes Abflie-ßen von Wärme von heißeren zu kälteren Stellen und damit Abweichungen in der Temperaturverteilung nicht verhindert werden könne und schließlich die in Querrichtung benötigte Temperaturkonstanz unzureichend sei. Anders als das Patentgericht angenommen hat, sind diese Unzulänglichkeiten nach den Erläu-terungen in der [X.] nicht auf die Anordnung der Heizquellen an den äußeren 22
-
15
-
[X.] zurückzuführen. Als Ursache hierfür nennt die [X.] vielmehr die "block-
und materialbedingte Wärmeverteilung"
und damit die Verwendung ei-nes Heizblocks
(S.
2/3 -
Stand der Technik). Um den genannten Nachteilen entgegenzuwirken, schlägt die [X.] daher eine digitale Heizplatte
vor. Vor die-sem Hintergrund wird der Fachmann, der ausgehend von der [X.] einen [X.]radi-enten-[X.]
weiterentwickeln will, gerade nicht auf die [X.] zurück-greifen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb er Anlass haben sollte, bei einer Erfindung, die mit der Verwendung einer Heizplatte statt eines Blocks von einem grundsätzlich anderen Konstruktionsprinzip ausgeht, die Form und Posi-tionierung der Heizquelle, die erkennbar auf die Ausgestaltung der Vorrichtung als Platte abgestimmt ist, herauszugreifen und auf einen [X.] zu übertragen, zumal nicht auszuschließen ist, dass sich der Wärmefluss und da-mit der [X.] in einem Block anders gestalten als bei einer Platte. [X.] wird es in [X.] als für die Erzielung des angestrebten [X.] vorteilhaft geschildert, dass die vorgeschlagene digitale Heizplatte in möglichst kleine Segmente unterteilt sei, von denen jedes über eine Heizquelle und einen [X.] verfüge. Da somit jedes Segment eine in sich abgeschlossene Einheit darstelle, könne jedes Segment auf eine definierte, von anderen Seg-menten unabhängige Solltemperatur gebracht werden und auch die Temperatur für jedes einzelne Segment rasch geregelt werden. Demgegenüber strebt das Streitpatent eine solche Unterteilung gerade nicht an, sondern hält vielmehr am Blockprinzip fest.
IV.
Das Urteil des Patentgerichts erweist sich auch nicht aus anderen [X.]ründen als im Ergebnis zutreffend.
1.
Entgegen der Auffassung der Klägerin konnte der Fachmann der Entgegenhaltung [X.] auch nicht im Hinblick auf den in der [X.]eibung ge-nannten zweiten -
vom Patentgericht nicht näher erörterten -
Zweck des spe-23
24
-
16
-
ziellen Materials ([X.]), über mehrere Segmente hinweg eine integrierende Wir-kung auszuüben, einen Hinweis darauf entnehmen, dass mit an der Unterseite eines [X.]s angebrachten Heizelementen ein Temperaturgradient erzeugt werden kann. In den Segmenten
selbst bildet sich kein
Temperaturgra-dient. Nach den Erläuterungen
in der [X.] wird es vielmehr als Vorteil angese-hen, dass jedes Segment der digitalen Heizplatte eine in sich abgeschlossene Einheit darstellt, und es daher
möglich ist, jedes Segment bei Bedarf sehr rasch einzeln zu regeln und auch auf eine von anderen Segmenten unabhängige Temperatur zu bringen. Zwar heißt es in der [X.] weiter, dass Zweck des
Mate-rials
([X.])
neben der Reduzierung von zeitlichen Schwankungen der Isttempera-tur jedes einzelnen Segments
auch sei, über mehrere Segmente hinweg eine integrierende Wirkung auszuüben. Allerdings wird das Konzept, das mit der Verwendung des im Übrigen erst in Patentanspruch 5 der Entgegenhaltung erstmals
erwähnten Materials ([X.])
verfolgt werden soll,
nicht so hinreichend klar beschrieben, dass der Fachmann daraus Hinweise auf die Erzeugung eines Temperaturgradienten entnehmen könnte. Schon die Bedeutung des Begriffs "integrierende Wirkung"
ist unklar. Wenn es dabei um die Erzeugung eines Temperaturgradienten gehen sollte, hätte es nahe gelegen, auch den hierfür gebräuchlichen Fachausdruck zu verwenden. Ferner indiziert die Angabe "über mehrere
Segmente hinweg", dass die integrierende Wirkung offenbar nicht not-wendig über alle
Segmente hinweg erreicht werden soll. Demgegenüber soll sich ein Temperaturgradient üblicherweise über den gesamten Block ausbilden. Schließlich lässt sich der [X.] nicht entnehmen, in welcher Form und Stärke das Material ([X.])
über der durch die Segmente gebildeten Fläche angebracht sein soll.
Hiervon hängt aber nach den einleitenden Ausführungen der [X.] zu den Nachteilen eines [X.]s gerade die Eignung zur Erzeugung reprodu-zierbarer Temperaturverläufe ab.

-
17
-
2.
Der [X.]egenstand des Streitpatents wird dem Fachmann auch durch die übrigen, von der Klägerin in der Klageschrift und bereits in der Streitpatent-schrift aufgeführten
Entgegenhaltungen nicht nahegelegt.
a)
Die internationale Anmeldung WO
89/12502 ([X.]) betrifft eine [X.] zur Durchführung biochemischer Reaktionen. Sie weist eine Platte zur Aufnahme der Reaktionsgemische (reaction plate) auf, die mit Heiz-
und Kühl-elementen versehen ist. Als Ziel der Erfindung wird genannt, eine verbesserte Vorrichtung zur Verfügung zu stellen, bei der das Heizelement so ausgestaltet und positioniert sei, dass die Wärme direkt auf die Platte mit den [X.] übertragen werden könne. Dieses Heizelement kann nach den [X.] in der [X.] entweder im Außenbereich der Platte angebracht sein (peri-pherally) oder -
vorzugsweise -
sich über die gesamte Unterseite der Platte (tra-verse) erstrecken (S.
1 Z.
31-S.
2 Z.
2). Ebenso ist unterhalb der Platte mit den Reaktionsgemischen ein Kühlkörper/Wärmesenke (heat sink) vorgesehen (S.
4 Z.
1-6). Damit wären die [X.] zwar im Sinne der [X.] ausgestaltet und positioniert. Allerdings zielt die [X.] darauf ab, die Platte auf einer einheitlichen, konstanten Temperatur zu halten. Die Vorrichtung soll mit der vorgeschlagenen Kombination von Heiz-
und Kühlelementen in der Lage sein, die Temperatur bei Bedarf rasch zu ändern. Die Erzeugung eines Temperaturgradienten ist dagegen nicht vorgesehen, so dass der Fachmann, der vor die Aufgabe gestellt war, einen [X.]radienten-[X.] weiterzu-entwickeln, keinen Anlass hatte, die [X.] in den Blick zu nehmen.
b)
Der in der [X.]
Offenlegungsschrift 31
22
008
([X.]) beschrie-bene Thermostat zum Temperieren von [X.] weist zwar wie das Streitpa-tent einen [X.] auf, an dessen [X.] Temperiereinrichtun-gen großflächig im Sinne der Merkmalsgruppe 2.2 angeordnet sind. Jedoch sind diese wie bei der in der [X.] beschriebenen Vorrichtung nicht zur Erzeu-25
26
27
-
18
-
gung eines Temperaturgradienten bestimmt. Ziel der Erfindung ist es vielmehr, eine hohe Temperaturstabilität, vor allem bei Änderungen der Umgebungstem-peratur oder beim Wechsel des [X.]s zu erreichen. Vor diesem Hinter-grund gab die [X.]
dem Fachmann keinen Anlass, auf die endständigen [X.] zu verzichten und die [X.] an der Un-terseite so auszugestalten, dass sie auch zur Erzeugung eines [X.] geeignet sind.
c)
Die internationale Anmeldung WO
90/05947
([X.]) beschreibt ein Thermostatisiergerät zum Einstellen der Temperatur mindestens einer Probe auf einen beliebigen Wert innerhalb eines vorgegebenen Temperaturbereichs. Nach den Ausführungen der Entgegenhaltung [X.] wurde bei den zum Priori-tätszeitpunkt
im Stand der Technik bekannten Flüssigkeitsthermostaten und Metallblockthermostaten ein Wechsel der Temperatur der Proben dadurch her-beigeführt, dass der ganze Block aufgeheizt oder abgekühlt wurde. Der Vorteil bei diesen [X.] -
so erläutert die [X.] weiter -
bestehe darin, dass zur Einstellung der verschiedenen Temperaturen nur ein Thermostat benötigt [X.]. Nachteilig sei aber, dass das Umtemperieren wegen der erheblichen [X.] und [X.] der [X.] zeitraubend sei. Dem könne zwar dadurch begegnet werden, dass für jede Temperatur ein eigener Flüssig-keitsbad-Thermostat bereitgestellt werde. Diese Lösung sei jedoch teuer und nicht platzsparend. Die [X.] schlägt daher ein Thermostatisiergerät mit einem gut wärmeleitenden, langgestreckten [X.]rundkörper in Form einer im Querschnitt U-förmigen, massiven Schiene aus Aluminium vor, dessen [X.] jeweils mit einem Thermostat thermisch gekoppelt sind. Die [X.] seien
auf verschiedene Temperaturen einstellbar, so dass sich längs des [X.]rundkörpers ein Temperaturgefälle (Temperaturgradient) einstelle. Der [X.]rundkörper weise
auf seiner Oberseite zwischen den [X.] eine kanalartige Vertiefung auf, in der ein aus gut wärmeleitendem Metall bestehender Probenträger oder [X.]
-
19
-
benaufnahmekörper verschiebbar gelagert sei. Am [X.]rundkörper seien
in der Nähe der Enden [X.] angebracht (S.
3 Abs.
5). Die Steuerung der [X.] längs des [X.]rundkörpers könne
durch einen Rechner erfolgen, der auch in der Lage sei, die Temperaturverteilung längs des [X.]rundkörpers zu errechnen (S.
4 Abs.
3). Der [X.]rundkörper könne
zwischen seinen Enden mit zusätzlichen Heiz-
und/oder Kühlvorrichtungen versehen sein, denen jeweils ein eigener Temperaturfühler zugeordnet sei. Die zusätzli-chen Heiz-
und/oder
Kühlvorrichtungen können nach den Erläuterungen der [X.] dazu eingesetzt werden, den Temperaturgradienten zu linearisieren (der Temperaturgradient ist nach der [X.] vorzugsweise linear -
S.
3 Abs.
5), oder einen bestimmten Verlauf des Temperaturgradienten zu erzeugen (S.
5 Abs.
4). Damit weist die [X.] zwar [X.] auf, die an der Unterseite des [X.]s positioniert sind. Diese erzeugen jedoch -
anders als die [X.] des Streitpatents -
keinen Temperaturgradienten, son-dern sind nur geeignet, einen bereits vorhandenen Temperaturgradienten in seinem Verlauf zu verändern und entsprechen
damit nicht den Anforderungen der
Merkmalsgruppe 3.2. Der [X.] liegt damit die herkömmliche technische [X.] zugrunde, dass ein Temperaturgradient nur durch endständige [X.] erzeugt werden kann. Eine Anregung für den Fachmann, auf end-ständige [X.] zu verzichten, ergibt sich hieraus somit gera-de nicht.
d)
Das US-Patent 4
679
615 ([X.]) offenbart eine Vorrichtung zum gleichzeitigen Erhitzen und/oder Kühlen von [X.]egenständen auf verschiedene vorgewählte Temperaturen. Dadurch soll nach den Erläuterungen der [X.] er-reicht werden, dass nicht mehr wie bisher für jede Probe, die auf eine bestimm-te Temperatur zu bringen ist, eine eigene Umgebung geschaffen werden muss (Sp.
1 Z.
16-30). Wie die [X.], die ebenfalls Einsparungen bei den einzusetzen-den [X.]eräten im Blick hat, schlägt auch die [X.] eine Vorrichtung vor, die einen 29
-
20
-
Temperaturgradienten erzeugt (Sp.
2 Z.
49-55). Diese weist ein wärmeleitendes Element auf, das in einer bevorzugten Ausführungsform aus einer Platte mit [X.] an beiden Seiten besteht. Die Schenkel werden auf unterschiedliche Temperaturen gebracht, so dass zwischen ihnen ein Temperaturgradient ent-steht. Die Platte ist an ihrer Oberseite mit Blindbohrungen versehen, die für die Aufnahme von Proben der zu erhitzenden und zu kühlenden Substanzen be-stimmt sind. Damit können alle Proben über ihre Position entlang des [X.] zwischen den beiden [X.] auf die vorgewählten Temperatu-ren gebracht werden. Der Temperaturgradient kann geändert werden, indem die Temperatur oder der Stand der Flüssigkeiten, in denen die Schenkel einge-taucht sind, geändert wird. Ein Verschieben des Temperaturgradienten kann außerdem auch dadurch bewirkt werden, dass ein Schenkel länger ausgebildet ist als der andere (Sp.
3 Z.
32-47). [X.] Heizelemente an der Unterseite des wärmeleitenden Elements werden in der [X.] nicht offenbart. Damit geht auch die [X.] von der technischen Lehre aus, dass ein Temperaturgradient nur über endständige [X.] erzeugt werden kann. Somit ergibt sich auch aus der [X.] keine Anregung für den Fachmann, an der Unterseite des wärmeleitenden Elements großflächige Heizelemente vorzusehen, die den [X.] nicht nur auf eine einheitliche Temperatur bringen, sondern wahlweise auch einen Temperaturgradienten erzeugen können.
e)
Der [X.]egenstand von Patentanspruch
1 ergab sich
für den Fachmann auch nicht in naheliegender Weise
durch eine Kombination dieser [X.].
Soweit die untersuchten Entgegenhaltungen einen [X.] mit [X.]radientenfunktion offenbaren ([X.] und [X.]), weisen diese durchgängig end-ständige [X.] auf. Die an der Unterseite des Temperier-blocks angebrachten Heizelemente dienen lediglich dazu, notwendige Tempe-30
31
-
21
-
raturänderungen zu beschleunigen oder einen bereits vorhandenen [X.] zu modifizieren. Diejenigen Entgegenhaltungen, bei denen das zu erreichende Ziel darin besteht, den [X.] mit einer einheitlichen kon-stanten Temperatur zu betreiben ([X.] und [X.]), weisen zwar flächige Heiz-elemente an der Unterseite auf, geben jedoch keinerlei Hinweise darauf, dass damit auch ein Temperaturgradient erzeugt werden könnte. Es ist daher nicht ersichtlich, welche Kombination der Entgegenhaltungen [X.], [X.], [X.] und [X.] dem Fachmann die Anregung hätte geben können, wie das Streitpatent auf endständige [X.] zu verzichten und nur noch [X.] an der Unterseite des [X.]s vorzusehen, die wahlweise zur Erzeugung eines
[X.]radienten
oder auf
einheitlicher Temperatur betreiben werden können.
Aus der Zusammenschau der [X.] oder [X.] mit der [X.] ergibt sich ebenfalls keine Anregung zu der erfindungsgemäßen Lehre. Hierfür gelten die Erwägungen, mit der dies für die Kombination der [X.] mit der [X.] zu vernei-nen ist, entsprechend.
32
-
22
-
V.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
121 Abs.
2 Pat[X.] und §
91 Abs.
1
ZPO.

Meier-Beck
Richter Dr.
[X.]rabinski kann infolge
Schuster
dienstlicher Ortsabwesenheit nicht unterschreiben.

Meier-Beck

Richter Dr. [X.]

Kober-Dehm
kann wegen Urlaubs-abwesenheit nicht un-terschreiben.

Meier-Beck
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 02.10.2012 -
3 Ni 7/11 verbunden mit 3 Ni 10/11 -

33

Meta

X ZR 35/13

19.08.2014

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.08.2014, Az. X ZR 35/13 (REWIS RS 2014, 3455)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3455

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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