Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19.09.2018, Az. 8 B 24/18

8. Senat | REWIS RS 2018, 3673

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Gegenstand

Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde


Gründe

1

Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid des Beklagten, mit dem sie - soweit noch von Interesse - verpflichtet wurde, für das Meldejahr 2013 die [X.] für ihre unmittelbaren Versorgungszusagen "gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 1 [X.] (Teilwert nach § 6a Abs. 3 EStG) aufgrund eines versicherungsmathematischen Gutachtens" mitzuteilen. Das Verwaltungsgericht hat diesen Bescheid aufgehoben, soweit er Vorgaben für die Ermittlung des [X.] der Pensionsleistungen macht, die nicht auf durch [X.] begründete Anwartschaften zurückgehen, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung des Beklagten zurückgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin.

2

Die auf sämtliche [X.] des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte, weitgehend in der Art eines zugelassenen oder zulassungsfreien Rechtsmittels formulierte Beschwerde hat keinen Erfolg, da [X.] nicht dargelegt sind.

3

1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Klägerin beimisst. Die Grundsatzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus, der eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 26). Das leistet die Beschwerde nicht.

4

Die Beschwerde setzt sich ausführlich mit den Ausführungen des Berufungsgerichts zu § 1 Abs. 2 Nr. 1 [X.] auseinander. Dieses Vorbringen führt nicht zur Zulassung der Revision. Abgesehen davon, dass insoweit keine fallübergreifende Rechtsfrage formuliert wird, verkennt die Beschwerde vor allem, dass die Norm in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich wäre. Denn das Berufungsgericht hat § 1 Abs. 2 Nr. 1 [X.] nur im Rahmen seiner Zurückweisung der Anschlussberufung des Beklagten erörtert und in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht vorlägen und die angefochtenen Bescheide insoweit durch das Verwaltungsgericht zu Recht aufgehoben worden seien.

5

Grundsätzlichen Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde auch zu § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 Halbs. 2 EStG nicht auf, sondern beschränkt sich - wiederum ohne Bezeichnung einer bestimmten fallübergreifenden Rechtsfrage - darauf, die Anwendung dieser Norm durch das Berufungsgericht im vorliegenden Fall zu kritisieren. Dass aus der Sicht der Klägerin eine Änderung des § 6a EStG angezeigt ist, vermag keine grundsätzliche Bedeutung zu begründen. Auch die Berufung auf eine teleologische Auslegung der Norm ersetzt nicht die nötige Formulierung einer Grundsatzfrage. Soweit sich die Klägerin gegen die Auffassung des Berufungsgerichts wendet, der [X.] im Sinne des § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 Halbs. 2 EStG könne durch ein versicherungsmathematisches Gutachten bestimmt werden, betrifft dies die - auf die Ausführungen des vom Verwaltungsgericht vernommenen sachverständigen Zeugen gestützte - Würdigung des konkreten Sachverhalts durch das Berufungsgericht; eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache folgt hieraus nicht.

6

2. Eine Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist ebenfalls nicht dargelegt. Soweit die Beschwerde eine Abweichung des Berufungsurteils von der Rechtsprechung des [X.] (namentlich in Gestalt des Urteils vom 30. August 2016 - 3 [X.] - [X.], 184) annimmt, verkennt sie, dass das [X.] keines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte ist und dass die Vorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 1 [X.], hinsichtlich derer die vermeintliche Abweichung geltend gemacht wird, in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich wäre. Im Übrigen fehlt es auch an der Herausarbeitung und Gegenüberstellung divergierender abstrakter Rechtssätze in dem Berufungsurteil einerseits und den von der Beschwerde erwähnten Entscheidungen des [X.] andererseits.

7

3. Schließlich liegt auch kein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vor. Der Umstand, dass das Berufungsgericht den Sachverhalt, namentlich die ergangene und im [X.] dargestellte Versorgungszusage, rechtlich anders gewürdigt hat, als es die Klägerin für richtig hält, stellt keinen Verfahrensfehler dar.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.

Meta

8 B 24/18

19.09.2018

Bundesverwaltungsgericht 8. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 2. März 2018, Az: 12 A 1005/16, Urteil

§ 1 Abs 2 Nr 1 BetrAVG, § 6a Abs 3 S 2 Nr 1 S 1 Halbs 2 EStG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19.09.2018, Az. 8 B 24/18 (REWIS RS 2018, 3673)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 3673

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3 AZR 361/15

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