Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.02.2010, Az. AnwZ (B) 101/08

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2010, 9190

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[X.] [X.] ([X.]) 101/08 vom 18. Februar 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch [X.] Ganter, [X.] Ernemann, die Richterin [X.] und die Rechtsanwälte [X.] und Dr. [X.] am 18. Februar 2010 beschlossen: Die Anhörungsrügen gegen die [X.]eschlüsse des [X.]s des [X.]undesgerichtshofs vom 7. Dezember 2009 werden auf Kos-ten des Antragstellers als unzulässig verworfen. Gründe: [X.] Mit [X.]eschluss vom 7. Dezember 2009 hat der [X.] des [X.]un-desgerichtshofs die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]e-schluss des I[X.] Senates des Anwaltsgerichtshofs [X.]erlin vom 21. Mai 2008 zu-rückgewiesen. Mit [X.]eschluss vom gleichen Tage hatte der Senat die Selbstab-lehnung der Rechtsanwältin beim [X.]undesgerichtshof [X.]für begründet erklärt. Gegen beide [X.]eschlüsse hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 12. Januar 2010, der am selben Tag beim [X.]undesgerichtshof eingegangen ist, einen von ihm als "Rüge nach § 321a ZPO" bezeichneten Rechtsbehelf einge-legt. Hinsichtlich des Ablehnungsbeschlusses rügt er, keine Gelegenheit zur Stellungnahme zur [X.]efangenheitsanzeige der Rechtsanwältin erhalten zu ha-ben. Hinsichtlich des [X.]eschlusses in der Hauptsache beanstandet er, dass das 1 - 3 - am 17. Oktober 2007 gegen ihn ergangene Strafurteil verwertet worden sei, ohne dass ihm zuvor die Strafakten zugänglich gemacht worden seien und ihm Gelegenheit zum Nachweis der Tilgung der Geldstrafe gegeben worden sei. I[X.] Die gegen den Ablehnungsbeschluss gerichtete Anhörungsrüge ist nach § 215 Abs. 3 [X.]RAO, § 42 Abs. 6 Satz 2 [X.]RAO a.F., § 29a Abs. 1 Satz 2 [X.] a.F. unstatthaft. Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entschei-dung findet die Rüge nicht statt. Auf die fehlende [X.]egründung der Entschei-dungserheblichkeit (§ 29 Abs. 2 Satz 6, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 1 [X.] a.F.) - der Antragsteller hat weder die fehlende Stellungnahme nachgeholt noch vorgetragen, bei [X.]erücksichtigung seiner Stellungnahme wäre abweichend zu entscheiden gewesen - kommt es hier nicht an. 2 Der gegen die Hauptsacheentscheidung gerichtete Rechtsbehelf ist als Anhörungsrüge gemäß § 42 Abs. 6 Satz 2 [X.]RAO a.F., § 29a Abs. 1 Satz 1 [X.] a.F., § 215 Abs. 3 [X.]RAO statthaft. Er ist jedoch unzulässig, weil der [X.] entgegen § 29a Abs. 2 Satz 6 [X.] a.F. zwar einen (vermeintlichen) Verfahrensfehler benannt, jedoch nicht begründet hat, warum dieser Fehler entscheidungserheblich gewesen sein soll (vgl. § 29a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] a.F.). Der Vortrag, der ihm abgeschnitten worden sein soll, wurde im Schriftsatz vom 12. Januar 2010 nicht nachgeholt. Insbesondere behauptet der [X.] nicht, die Geldstrafe tatsächlich bezahlt oder in anderer Weise getilgt zu ha-ben. Ist die Rüge nicht in der gesetzlichen Form erhoben, ist sie als unzulässig zu verwerfen (§ 29a Abs. 4 Satz 1 [X.] a.F.). [X.] sei bemerkt: Der [X.] hat keine Strafakten beigezogen. Das gegen den Antragsteller ergangene 3 - 4 - Strafurteil ist auf Anforderung des Senats von der Antragsgegnerin übersandt worden, lag im Termin zur mündlichen Verhandlung vor und ist, soweit es für die Entscheidung von [X.]edeutung war, mit der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers erörtert worden. Diese hat weder [X.] beantragt noch in anderer Weise zu erkennen gegeben, dass noch ergänzend vorgetra-gen werden sollte, auch nachdem ihr eröffnet worden war, dass der Senat am Schluss der Sitzung eine Entscheidung verkünden werde. Ganter Ernemann [X.] Wüllrich [X.] Vorinstanz: AGH [X.]erlin, Entscheidung vom 21.05.2008 - [X.] 21/07 -

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AnwZ (B) 101/08

18.02.2010

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.02.2010, Az. AnwZ (B) 101/08 (REWIS RS 2010, 9190)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 9190

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