Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.06.2002, Az. 4 StR 206/02

4. Strafsenat | REWIS RS 2002, 2747

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[X.] StR 206/02vom19. Juni 2002in der Strafsachegegenwegen Vergewaltigung u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 19. Juni 2002 gemäß § 349 Abs. 2und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 20. September 2001a) in den [X.] bis 10 der [X.] Ursächlichkeit dieser Taten für die depressiveErkrankung der Nebenklägerin [X.]be-treffenden Feststellungen,b) in den Aussprüchen über die Gesamt[X.]eiheitsstrafeund den Adhäsionsanspruch mit den jeweils zuge-hörigen Feststellungenaufgehoben.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere Strafkammer des [X.]s zurückverwiesen.3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten "des sexuellen Mißbrauchs vonKindern in elf Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Nötigung zu sexu-- 3 -ellen Handlungen im schweren Fall, und in einem weiteren Fall in Tateinheitmit Vergewaltigung im schweren Fall" schuldig gesprochen und ihn [X.] Freisprechung im rigen zu einer Gesamt[X.]eiheitsstrafe von zwei [X.] zehn Monaten verurteilt. Ferner hat es ihn verurteilt, an die Nebenklrin[X.]ein Schmerzensgeld in [X.] 7.500 DM nebst 4% Zinsen seitdem 27. August 2001 zu zahlen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Ange-klagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die [X.] sachlichen Rechts rt. Das Rechtsmittel hat in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg; im rigen ist es [X.] imSinne des § 349 Abs. 2 StPO.1. [X.] des Urteils aufgrund der [X.] hatkeinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben,soweit ihn das [X.] in dem [X.]betreffenden [X.] [X.] sexuellen Miûbrauchs eines Kindes nach § 176 Abs. 1StGB zu der [X.] von sechs Monaten verurteilt hat. Auch in denrigen [X.] die Beweiswrdigung, aufgrund derer sich das [X.]von der Tatbegehung durch den [X.] hat, im Ergebnis derrechtlichen Prfung stand. Dabei [X.] der Senat dahingestellt, ob der methodi-sche Ansatz des zur Glaubhaftigkeit der Aussage der Nebenklrin [X.]rten [X.], dem sich das [X.] ange-schlossen hat, in jeder Hinsicht den Mindeststandards bei aussagepsychologi-schen Gutachten (vgl. [X.]St 45, 164) entspricht. Dem Senat erscheint [X.] eine "Mathematisierung" der Glaubhaftigkeitsbeurteilung insoweit bedenk-lich, als sie wesentlich auf das quantitative Verltnis abstellt, in dem die vonder betreffenden Person bei verschiedenen Be[X.]agungen berichteten [X.] gemessen an deren Gesamtzahl "reinstimmten" oder aber "[X.] 4 -zen" bzw. "echte Widersprche" aufwiesen ([X.]). Jedenfalls [X.] [X.], wenn er dem so vorgehenden [X.] folgen will, die [X.] dieses "Aussagevergleiches" ([X.]) hinter[X.]agen und das Ergebnisin den Urteilsgrso wiedergeben, [X.] das Revisionsgericht prfen kann,ob er sicr der Bewertung des [X.] die gebotene Selb-stigkeit seines Urteils bewahrt und diesem Teil der Aussageanalyse [X.] [X.] der Glaubhaftigkeitsbeurteilung das ihm zutreffende Gewichtbeigemessen hat. Ml in dieser Hinsicht haben sich hier jedoch im Ergebnisnicht zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt. Das Urteil weist aus, [X.] dem"mathematisierenden" Ansatz auch nach den Darlegungen des Sachversti-gen hier neben der Vielzahl weiterer Glaubwrdigkeitskriterien keine [X.] dieBeurteilung ausschlaggebende Bedeutung zukommt. Angesichts dessen unddes Beweisergebnisses im rigen [X.] der Senat aus, [X.] das [X.] ohne den "mathematisierenden" Ansatz des [X.] bei derAussageanalyse zu einem anderen Beweisergebnis gelangt wre.2. Die Verurteilung in den die Nebenklrin [X.]betreffendenFllen [X.] bis 10 der [X.] gleichwohl nicht bestehen bleiben,weil die Annahme des [X.]s, der Angeklagte habe in smtlichen [X.] den qualifizierten Tatbestand des § 148 Abs. 2 StGB/[X.] verwirklicht,nicht ausreichend durch Tatsachen belegt [X.]) Nach dieser Vorschrift wurde mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu achtJahren bestraft, wer durch den sexuellen Miûbrauch eines Kindes fahrlssigdessen "erhebliche Scigung" verursacht hat oder bereits wegen einer der-artigen Handlung bestraft war. Das [X.] hat die - allein in Betrachtkommende - erste Alternative dieses qualifizierten Tatbestandes in allen Fllen- 5 -bejaht. Die erhebliche Scigung hat es in der "beschriebenen psychischenund [X.] Strung" der Gescigten gesehen ([X.]). Hinsichtlich der"[X.] aller Taten des Angeklagten [X.] die depressive Erkrankung [X.] [X.]" ([X.]) hat es sich dem Zusatzgutachten des rten[X.] angeschlossen. Den - [X.] durch [X.] allein maûgeblichen - [X.] angefochtenen [X.] jedoch die sichere Annahme eines Ursachenzusammenhangs zwischenden im Zeitraum von 1982 bis 1988 begangenen sexuellen Handlungen [X.] und der in den Jahren 1998 und 1999 bei der Gescigten auf-getretenen "multifaktoriellen Depression" ([X.]) nicht entnommen werden.Denn danach hat der Sachverstige lediglich nicht [X.],[X.] "bereits das Erleben der ersten Tat des Angeklagten im [X.] 1982 wieauch jede der weiteren Taten ... die Ursache [X.] die depressive Erkrankung"der Gescigten gesetzt haben "k" ([X.]). Dies t [X.] die sichereFeststellung, [X.] die psychischen Strungen der Gescigten gerade auf [X.] des Angeklagten zurckgehen, nicht, zumal [X.] eine "Vielzahl [X.]" in Betracht kommt, in denen [X.]ihren Angabenr dem [X.] zufolge "gemischt Angst und Verstimmun-gen" erlebt hat ([X.]).b) Der Senat [X.] nicht aus, [X.] sich noch Feststellungen treffenlassen, die mit der [X.] eine [X.] den erforderli-chen Ursachenzusammenhang zwischen den Taten des Angeklagten und derpsychischen Erkrankung der Gescigten belegen. Ist das nicht der Fall undkommt eine Strafbarkeit des Angeklagten deshalb nur nach § 148 Abs. 1StGB/[X.] in Betracht, wre hinsichtlich des Falles [X.] der [X.] eingetreten. Denn die dann geltende achtjrige [X.] -rungs[X.]ist nach § 82 Abs. 1 Nr. 3 StGB/[X.] wre im [X.] 1990, und damitvor Inkrafttreten des [X.], abgelaufen. Dabei bliebe es.c) Der aufgezeigte Rechtsfehler [X.] die zu den einzelnen Taten getrof-fenen Feststellungen un[X.]. Diese kshalb mit Ausnahme derjeni-gen, die die [X.] der Taten des Angeklagten [X.] die psychischen St-rungen bei der Gescigten betreffen, bestehen [X.]) Die Aufhebung der Verurteilung in den Fllen [X.] bis 10 hat die [X.] der insoweit gemû § 64 StGB/[X.] gebildeten Hauptstrafe zur Folge.Uig davon [X.] diese nicht bestehen bleiben. Denn das [X.]hat "in erheblichem [X.]" zu Lasten des Angeklagten "die durch die Tat bei[X.]ausgelsten Folgen" gewertet ([X.]), obwohl ein solcher Ursa-chenzusammenhang nicht rechtsfehler[X.]ei festgestellt ist (vgl. [X.], [X.] 16. April 2002 - 3 StR 59/02). Im rigen begegnen die [X.] der Hauptstrafe unter dem Gesichtspunkt des auch nach [X.] der [X.] geltenden [X.] (§ 61 Abs. 3 StGB/[X.])durchgreifenden Bedenken, soweit das [X.] dem Angeklagten angela-stet hat, er habe sich "bei Tatbegehung der Be[X.]iedigung seiner eigenen [X.] das Interesse seiner Enkelin an einer ungestrten Ent-wicklung ihrer Perslichkeit hinweggesetzt" ([X.]). Hiermit hat das [X.] in unzulssiger Weise den Strafzweck der angewandten Vorschriftenstrafscrfend gewertet (vgl. [X.]R StGB § 46 Abs. 3 Sexualdeli[X.] 2, 4).3. Die Aufhebung der Hauptstrafe zieht die Aufhebung der [X.] die vermsrechtlichen Ansprche der Neben-klrin [X.]kann ebenfalls nicht bestehen bleiben. Der aufgezeigteRechtsfehler [X.] auch diesen Ausspruch, denn die Feststellungen belegenbislang nicht, [X.] der Angeklagte die festgestellten psychischen Scider Nebenklrin verursacht hat (vgl. [X.], [X.] vom 3. April 2002 - 3StR 50/02). Zudem bildet § 847 BGB keine Anspruchsgrundlage [X.] den gel-tend gemachten Schmerzensgeldanspruch [X.] die vor der [X.] dem Gebiet der ehemaligen [X.] begangenen Handlungen (vgl. [X.], [X.] vom 7. Februar 2001 - 3 StR 3/01).Tepperwien Maatz [X.]

Meta

4 StR 206/02

19.06.2002

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.06.2002, Az. 4 StR 206/02 (REWIS RS 2002, 2747)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2747

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