Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2017, Az. 5 StR 421/17

5. Strafsenat | REWIS RS 2017, 4324

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[X.]:[X.]:BGH:2017:091017B5STR421.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5 StR 421/17

vom
9. Oktober 2017
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen schweren Raubes

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der Beschwerdeführer am 9. Oktober 2017
gemäß § 349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Die Revision des Angeklagten J.

gegen das Urteil des [X.] vom 22. Mai 2017 wird als unbe-gründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
2.
Auf die Revision des Angeklagten A.

wird das genannte Ur-teil, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch aufgehoben; die zu-grundeliegenden Feststellungen bleiben bestehen. Im Übrigen wird sein Rechtsmittel als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des [X.]s zurückverwiesen.
-
3
-
Gründe:
Der den Angeklagten A.

betreffende Strafausspruch hat keinen [X.]. Denn das [X.] hat hierbei den Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB angewendet, ohne zuvor die Voraussetzungen des § 46b StGB geprüft zu haben.
Hierzu hätte freilich nach den getroffenen Feststellungen Anlass bestan-den. Danach erschien der Angeklagte A.

fünf Tage nach der Tat auf einer [X.] durchgeführten Beschuldigtenvernehmung benannte er den Mitangeklag-ten als seinen bei der Tat bestimmenden Mittäter. Anhaltspunkte, dass dieser bis dahin von den Strafverfolgungsbehörden bereits anderweitig namhaft [X.] worden war, lassen sich dem angegriffenen Urteil nicht entnehmen.
Danach erscheint es als möglich, dass der Angeklagte A.

durch [X.] Angaben wesentlich dazu beigetragen hat, die verübte Tat über seinen ei-genen Beitrag hinaus aufzuklären (§ 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 StGB). Das [X.] hätte in diesem Fall prüfen müssen, ob es von der gegebe-nenfalls
eröffneten Milderungsmöglichkeit über § 49 StGB Gebrauch macht oder unter Berücksichtigung des vertypten [X.] einen minder schweren Fall (§
250 Abs. 3 StGB) bejaht.
Angesichts dessen kann der [X.] nicht ausschließen, dass die im Übri-gen rechtsfehlerfrei bestimmte Strafe niedriger bemessen worden wäre (§ 337 Abs. 1 StPO), und hebt deshalb den Strafausspruch auf. Die zugrundeliegen-den Feststellungen können hingegen bestehen bleiben und gegebenenfalls
durch neue, ihnen nicht widersprechende ergänzt werden.
1
2
3
4
-
4
-
Sofern das neu zur Entscheidung berufene Tatgericht die tatbestandli-chen Voraussetzungen des § 46b StGB als erfüllt ansehen sollte, so wird es beim Ausüben des ihm eröffneten Ermessens in den Blick zu nehmen haben, dass der Angeklagte sich einerseits aus eigenem Antrieb an die Polizeibehörde gewandt und dabei andererseits seinen eigenen Tatbeitrag zu minimieren [X.], schließlich in der Hauptverhandlung zum [X.] ganz [X.] hat.

[X.][X.]Schneider

König Mosbacher

5

Meta

5 StR 421/17

09.10.2017

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2017, Az. 5 StR 421/17 (REWIS RS 2017, 4324)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 4324

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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