Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.02.2004, Az. II ZR 207/01

II. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 4427

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKESURTEILII [X.]/01Verkündet am:23. Februar 2004BoppelJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:jaBGHZ:[X.]: jaGmbHG §§ 30, 31, 32 ba)Im Rahmen der Ermittlung der Überschuldung i.S.d. [X.] dem bis zum Inkrafttreten der Insolvenzordnung geltenden zweistufigenÜberschuldungsbegriff kann eine positive Fortbestehensprognose nicht aufeinseitige Sanierungsbemühungen der Gesellschaft und ein von ihr entwor-fenes Sanierungskonzept gestützt werden, wenn dessen Umsetzung [X.] eines Gläubigers abhängt und dieser seine Zustimmung [X.])Eine bereits seit längerem bestehende, ansteigende rechnerische Über-schuldung einer GmbH ist auch für die Beurteilung ihrer Kredit(un)würdigkeitdurch einen wirtschaftlich denkenden außenstehenden Kreditgeber von [X.])Beschränken sich die von den Gesellschaftern für einen Bankkredit derGmbH als selbständige Nebenbürgschaften übernommenen [X.] jeweils auf einen Teil der [X.], so sind die Gesellschafter im Falle teilweiser Darlehenstilgung durch dieGmbH dieser nur insoweit zur Erstattung verpflichtet, als der jeweilige [X.] zusammen mit dem Betrag, für den sie der Bank weiter [X.] bleiben, die jeweilige Bürgschaftssumme nicht übersteigt (im [X.]Urt. v. 2. April 1990 - [X.], [X.], 642 [X.], Urteil vom 23. Februar 2004 - II [X.]/01 -OLG [X.] LG [X.]- 2 -Der II. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündlicheVerhandlung vom 23. Februar 2004 durch den Vorsitzenden RichterDr. h.c. Röhricht und [X.], [X.], [X.]. [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] des[X.]s [X.] vom 7. Juni 2001 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 16. Zivil-senat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Der Kläger ist Konkursverwalter in dem am 28. April 1998 [X.] über das Vermögen der [X.] (nachfolgend:Gemeinschuldnerin), an deren Stammkapital von 50.000,00 [X.] die [X.] und 3 (nachfolgend: Beklagte) je zur Hälfte als Gesellschafter beteiligtsind. Die Beklagten waren zugleich Gesellschafter der früheren Beklagten zu 1,der [X.] (nachfolgend: [X.]), die der Gemeinschuldnerin [X.] [X.] 7 a in [X.]. zum Betrieb ihres Unternehmens- 3 -als langjähriger [X.]shändlerin vermietet hatte. Aufgrund des mitder M. GmbH (nachfolgend: M.) als Generalimporteu-rin geschlossenen Händlervertrages war das Betriebsgrundstück "integrierterBestandteil" der Vertragsbeziehungen und deshalb mit [X.] Marke Mi. auszustatten; der Gemeinschuldnerin war es grundsätz-lich untersagt, Neufahrzeuge einer mit Mi. im Wettbewerb stehendenanderen Marke zu vertreiben; ein solcher Vertrieb sollte vielmehr nur in [X.] getrennten Verkaufslokalen unter getrennter Geschäftsführung und mit ei-gener Rechtspersönlichkeit zulässig sein.Am 22. Februar 1995 übernahmen die Beklagten zur Sicherung aller be-stehenden und künftigen, auch bedingten und befristeten Forderungen [X.] Ha. gegen die Gemeinschuldnerin aus der Geschäftsverbin-dung jeweils eine selbstschuldnerische Bürgschaft bis zum Höchstbetrag von150.000,00 [X.] mit der Maßgabe, daß Leistungen des einen Bürgen den ande-ren nicht von seiner eigenen Verpflichtung befreien sollten und jeder den vollenHöchstbetrag schuldete. Der der Gemeinschuldnerin seinerzeit eingeräumteKontokorrentkredit war auf 250.000,00 [X.] begrenzt. Infolge rückläufiger [X.] geriet die Gemeinschuldnerin zunehmend in wirtschaftliche[X.]wierigkeiten. Zwar konnte zum 31. Dezember 1995 der Verlustvortrag ausdem Vorjahr von 338.812,10 [X.] durch einen Jahresüberschuß von111.690,67 [X.] reduziert werden; jedoch erwirtschaftete die [X.] wiederum einen Verlust von 19.510,81 [X.], so daß sie [X.] unter Berücksichtigung des gezeichneten Kapitals einen durch [X.] nicht gedeckten Fehlbetrag von knapp 200.000,00 [X.] bilanzierte; diesererhöhte sich zum Ende des Jahres 1997 auf über 350.000,00 [X.]. [X.] waren nicht vorhanden. Angesichts dieser ungünstigen Entwicklung [X.] die Gemeinschuldnerin bereits Ende August 1997 "aus [X.]" den Händlervertrag und bat um vorzeitige Aufhebung schon zum [X.]. Die M. bestand jedoch auf der Einhaltung der vertraglichen Kün-digungsfrist zum 30. September 1999. Daraufhin kündigte die [X.] [X.] vom 15. Oktober 1997 das Mietverhältnis mit der [X.] das Betriebsgelände [X.] 7 a wegen Mietrückständen vonmehr als 100.000,00 [X.] fristlos und verlangte die Räumung zum 31. Dezember1997. Gleichzeitig gründeten die Beklagten die [X.],die als [X.]-Vertragshändlerin das bisherige Betriebsgrundstück zum [X.] übernahm; die vorhandene Mi.-Signalisation wurde demontiert unddurch eine [X.]-Signalisation ersetzt. Die Gemeinschuldnerin verlagerte [X.] ihren Betrieb auf das - preiswertere - Grundstück [X.] 14, setzte jedoch wegen dort fehlender Ausstellungs- und [X.] den Vertrieb der [X.] im Einvernehmen mit der [X.] zunächst im Außenbereich des bisherigen Betriebsgeländesfort. Am 21. Januar 1998 eröffnete die Gemeinschuldnerin der M., daß [X.] auf dem ursprünglichen Gelände nicht fortgesetzt werden könne, underörterte mit ihr die weiteren wirtschaftlichen Perspektiven. Eine Woche späterüberreichte sie der M. eine "Ergebnisplanung" ihres [X.]., die auf der Grundlage der [X.] für das [X.] Überschüsse von 330.000,00 [X.] bis 437.000,00 [X.] prognosti-zierte. Die M. war mit diesem "Sanierungskonzept" indessen nicht einver-standen, sondern ließ der Gemeinschuldnerin am 6. Februar 1998 durch einst-weilige Verfügung des [X.] untersagen, auf dem Grund-stück [X.] 7 a Neufahrzeuge einer anderen Marke als Mi.zu vertreiben bzw. deren Vertrieb unmittelbar oder mittelbar zu fördern oder zudulden sowie Signalisationselemente der Marke [X.] anzubringen; gleichzeitigwurde ihr aufgegeben, die Mi.-Signalisationselemente wieder zu installie-ren und die Kraftfahrzeuge dieser Marke wieder in dem dortigen [X.] 5 -auszustellen. Über den Widerspruch der Gemeinschuldnerin gegen die ihr [X.] zugestellte einstweilige Verfügung wurde infolge der späterenEröffnung des Konkursverfahrens nicht mehr entschieden.Am 12. Februar 1998 gewährte die [X.]. der Gemein-schuldnerin "im Rahmen der bestehenden selbstschuldnerischen Bürgschaften"der beiden Beklagten über den bereits überzogenen Kreditrahmen von250.000,00 [X.] hinaus einen bis zum 13. Mai 1998 befristeten [X.] inHöhe von 50.000,00 [X.]. Auch diese Kreditlinie reichte indessen nicht aus. [X.] Februar 1998 übereignete die Gemeinschuldnerin deshalb der Sparkasseauf deren Verlangen 20 gebrauchte Kraftfahrzeuge zur (weiteren) Sicherungaller Forderungen gegen sie und die beiden Beklagten aus der Geschäftsver-bindung. Der Sollsaldo des Geschäftskontos der Gemeinschuldnerin belief sichschließlich am 27. Februar 1998 auf 345.865,53 [X.].Mit [X.]reiben vom 2. März 1998 übersandte der [X.]. der Gemeinschuldnerin den [X.] zum 31. Dezember 1997,der infolge des weiteren Jahresfehlbetrags von 154.002,20 [X.] einen nichtdurch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag von 350.634,44 [X.] auswies; gleich-zeitig riet er der Gemeinschuldnerin angesichts des "dramatischen Verlustes"und "der Unsicherheiten und Unwägbarkeiten" bezüglich der weiteren [X.] mit der M., die Eröffnung des Konkursverfahrens zu beantragen.Am 4. März 1998 ließ die [X.]. - nachdem sie über das einst-weilige Verfügungsverfahren unterrichtet worden war - keine weiteren Verfü-gungen über das Geschäftskonto mehr zu. Die Gemeinschuldnerin stellte [X.] am 10. März 1998 Konkursantrag wegen Überschuldung und Zahlungs-unfähigkeit. Nach den umstrittenen - im Verlaufe des Prozesses mehrfachwechselnden - Berechnungen des [X.] wurde der Sollsaldo des [X.] -rentkontos der Gemeinschuldnerin bei der [X.]. - der bei Kon-kurseröffnung 250.093,59 [X.] betrug - seit dem 28. Februar 1998 um insge-samt 233.751,94 [X.] zurückgeführt; davon sollen 177.980,00 [X.] aus der [X.] der sicherungsübereigneten Kraftfahrzeuge stammen.Mit der Klage hat der Kläger aus dem Gesichtspunkt des Eigenkapitaler-satzes zunächst die gesamtschuldnerische Verurteilung der beiden [X.] der [X.] zur Zahlung von 227.091,94 [X.] begehrt. Das [X.] die Klage abgewiesen. Mit der Berufung hat der Kläger - nach [X.] Rechtsmittels hinsichtlich der [X.] - die Klage zunächst auf233.751,94 [X.] erhöht, dann jedoch Versäumnisurteil gegen sich ergehen [X.]. Nach Einspruchseinlegung hat er die Aufhebung des Versäumnisurteilsund Verurteilung der beiden Beklagten zur Zahlung von jeweils 116.875,97 [X.]begehrt. Das Berufungsgericht hat das Versäumnisurteil aufrechterhalten. [X.] Revision verfolgt der Kläger seine Klage gegen beide Beklagten im [X.] in der Berufungsinstanz zuletzt gestellten Anträge weiter.Entscheidungsgründe:Die Revision des [X.] ist begründet und führt unter Aufhebung desangefochtenen Urteils zur Zurückverweisung der Sache an einen anderen Se-nat des Berufungsgerichts (§ 565 Abs. 1 a.[X.] ZPO).I. Das [X.] (ZIP 2001, 2278) ist der Ansicht, die Beklagtenhafteten dem Kläger nicht nach den Rechtsprechungsregeln analog §§ 30, 31GmbHG aus den jeweils übernommenen Höchstbetragsbürgschaften. [X.] oder Kreditunwürdigkeit der Gemeinschuldnerin sei erst im Zu-sammenhang mit der Kontensperre durch die [X.]. Anfang- 7 -März 1998 eingetreten; die Beklagten hätten daher durch rechtzeitige [X.] am 10. März 1998 die Umqualifizierung ihrer Gesellschafter-hilfen in [X.] verhindert. Trotz der - auch bei Ansatz von [X.] seit längerem anzunehmenden - erheblichen rechnerischen Über-schuldung sei die mittelfristige Fortbestehensprognose für die Gemeinschuldne-rin bis zur Kontensperre positiv gewesen. Das mit der Betriebsverlegung ver-bundene Sanierungskonzept ihres Wirtschaftsprüfers habe positive Planzahlenausgewiesen und sei bis zum endgültigen [X.]eitern der Verhandlungen mit [X.] erfolgversprechend gewesen. Selbst die Einleitung des einstweiligenVerfügungsverfahrens habe noch nicht das Ende der [X.], weil die [X.] bis zum Ende der ordentlichen [X.] auch im wirtschaftlichen Interesse von M. gelegen habe. Vor der Kon-tensperrung sei die Gemeinschuldnerin auch nicht kreditunwürdig gewesen. [X.] Zusammenhang sei weder die längerfristige rechnerische Überschul-dung der Gemeinschuldnerin noch die Kündigung des Mietverhältnisses überdas Betriebsgrundstück wegen sechsstelliger Mietrückstände von maßgeblicherBedeutung; vielmehr sei ausschlaggebend, daß die Gemeinschuldnerin [X.] 24. Februar 1998 in der Lage gewesen sei, durch die [X.] der 20 Gebrauchtwagen zusätzlich eigene freie Sicherheiten zu stellen.Selbst wenn die Krisensituation bzw. Kreditunwürdigkeit der [X.] im Zeitpunkt des Antrags auf Erlaß der einstweiligen Verfügung am5. Februar 1998 eingetreten sein sollte, hätten die Beklagten dies nicht sofort,sondern erst Anfang März anläßlich der Mitteilung ihres Wirtschaftsprüfers er-kennen müssen; dessen Empfehlung auf Stellung des Konkursantrages hättensie innerhalb angemessener Überlegungsfrist befolgt.Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht [X.]. Die Ablehnung einer Umqualifizierung der von den Beklagten für [X.] der Gemeinschuldnerin übernommenen Bürgschaften in Eigenkapitaler-satz beruht auf einer teils unterlassenen, teils unzureichenden Würdigung ent-scheidungserheblichen unstreitigen Prozeßstoffs wie auch auf einer verfah-rensfehlerhaften Zugrundelegung streitigen Vorbringens der Beklagten zumNachteil des [X.] (§ 286 ZPO).1. a) Bei der Prüfung der für eine Umqualifizierung der [X.] in [X.] relevanten Überschuldung der Ge-meinschuldnerin ist das Berufungsgericht allerdings noch zutreffend von [X.] vorliegenden Fall einschlägigen zweistufigen Überschuldungsbegriff ([X.] Se-natsrechtsprechung für die Zeit der Geltung der "alten" Konkursordnung: vgl.[X.], 201, 213; Urt. v. 12. Juli 1999 - [X.], [X.], 1524, 1525)ausgegangen. Noch rechtsfehlerfrei hat es auch eine bereits längere [X.] des Konkursverfahrens bestehende rechnerische Überschuldungder Gemeinschuldnerin - mit einem Spitzenwert von über 350.000,00 [X.] zum31. Dezember 1997 - [X.]) [X.] rechtlichen Bedenken begegnet indessen die Ver-neinung der vom Kläger für spätestens Anfang Februar 1998 im [X.] mit der Beantragung des einstweiligen Verfügungsverfahrens durchM. behaupteten negativen Fortbestehensprognose für die Gemeinschuld-nerin. Soweit das Berufungsgericht seine gegenteilige positive Prognose [X.] März 1998 auf ein angeblich erfolgversprechendes Sanierungskonzeptder Gemeinschuldnerin stützt, fehlt es dafür bereits an einer tragfähigenGrundlage. Angesichts der kontinuierlich rückläufigen Verkaufszahlen und derschon bestehenden beträchtlichen wirtschaftlichen "[X.]ieflage" des [X.] war allein mit den vom Berufungsgericht in den Vordergrund gestellten- [X.] durch die Betriebsverlegung und das Ausscheiden [X.] als Geschäftsführer eine Sanierung der Gemeinschuldnerin ersicht-lich nicht einmal mittelfristig - d.h. hier maximal bis zu der [X.] der Kündigung zum 30. September 1999 - zu erreichen. [X.], daß das - nicht sachverständig beratene - Berufungsgericht die angebli-chen Kosteneinsparungen nicht - für das Revisionsgericht nachprüfbar - bezif-fert hat, hat es die für die Gesamtbeurteilung der Kostenfaktoren ebenfalls be-deutsamen, mit der [X.] und der Einsetzung eines Fremdge-schäftsführers zwangsläufig neu entstehenden Kosten außer Betracht ge[X.]; das gilt insbesondere hinsichtlich der zweifellos erheblichen Kosten für dasauf dem neuen Betriebsgelände nicht vorhandene und daher erst noch zu er-richtende Verkaufs- und Ausstellungsgebäude. Das erhebliche Überschüsse als"erwarteten [X.]" ausweisende Konzept des Wirtschaftsprüfers [X.] das Berufungsgericht als bestrittenen Parteivortrag der Beklagten nichtzur Grundlage seiner Entscheidung machen. Ohnehin handelte es sich [X.] der kontinuierlichen negativen Entwicklung der Gemeinschuldnerin er-kennbar um "geschönte", weil viel zu optimistische Zahlen; das Berufungsge-richt hat übersehen, daß diese Zahlen in unüberbrückbarem Gegensatz zu derkurz danach erfolgten Einschätzung desselben Wirtschaftsprüfers stehen, dernunmehr angesichts des von ihm so bezeichneten "dramatischen Verlustes" per31. Dezember 1997 und der weiteren "Unwägbarkeiten" der Gemeinschuldnerinden Gang zum [X.] empfahl. Danach ist es auch unerheblich, daßein betriebswirtschaftlicher Berater der M. Mitte Januar 1998 - offensichtlichunter dem Eindruck der [X.] des Wirtschaftsprüfers [X.]. undin Unkenntnis des vorläufigen Abschlusses zum 31. Dezember 1997 - ebenfallsvon einem - wenn auch geringeren - "erwarteten Überschuß" für 1998 ausging.[X.]nzu kommt, daß das sogenannte Sanierungskonzept der Gemeinschuldnerin- wie auch das Berufungsgericht im Ansatz nicht verkennt - von der [X.] abhing. Indessen beruht die Annahme des Berufungsgerichts, [X.]en über die Zustimmung der M. zur [X.] seiennicht vor Ende Februar 1998 gescheitert, auf verfahrensfehlerhafter Nichtbe-rücksichtigung erheblichen Prozeßstoffs. Nach dem unter Beweis gestelltenVortrag des [X.] hat die M., die letztlich unstreitig mit dem Konzeptauch nicht einverstanden war, zu keiner Zeit den Eindruck erweckt, sie billigedie [X.] und die darauf aufbauenden bloßen Planzahlen [X.]. Objektiv war durch die Einleitung des einstweiligen [X.]s spätestens zu diesem Zeitpunkt eine etwaige Bemühung [X.] um einverständliche Verlagerung des Betriebes und damitauch die vage Hoffnung auf eine Sanierung gescheitert. Die vom Berufungsge-richt angestellten Überlegungen zu mutmaßlichen "eigenen" Interessen [X.] an der Weiterführung des Betriebes auf dem neuen Grundstück - [X.] eingeleiteten Rechtsstreits - sind spekulativ; anstatt aus solchen ungesi-cherten Mutmaßungen seine Überzeugung abzuleiten, das einstweilige [X.] habe noch nicht das Ende der [X.] markiert,hätte es zumindest die vom Kläger für das Gegenteil benannten Vertreter [X.] als Zeugen vernehmen müssen.[X.]ließlich hat das Berufungsgericht bei seiner Prognoseentscheidungzu Unrecht außer Betracht gelassen, daß von den Beklagten ohnehin keinewirkliche Sanierung beabsichtigt war, sondern der [X.] nur not-gedrungen höchstens bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist am30. September 1999 erfüllt werden sollte, weil eine vorherige einverständlicheAufhebung nicht zu erreichen war. Da die Beklagten bereits durch [X.] neuen Unternehmens für eine [X.]-Vertretung ihre wirtschaftlichen Inter-essen anders ausgerichtet hatten, sollte nach ihrem eigenen Verständnis der[X.] nur "eine Weile weitergeführt werden, da er ja nicht [X.] 11 -gewesen sei. Diesem Versuch einer - mehr oder minder (un)geordneten - fakti-schen "Liquidation" außerhalb des Konkursverfahrens liegt kein taugliches Kon-zept zur Rechtfertigung einer - vom Gesetz vorausgesetzten - [X.] Obwohl es, wenn Überschuldung vorliegt, nicht mehr auf eine - ihrvorgelagerte - Kreditunwürdigkeit ankommt, weist der [X.] darauf hin, daß dasBerufungsgericht auch eine Kreditunwürdigkeit der Gemeinschuldnerin [X.] dem vom Kläger behaupteten Zeitraum zwischen Anfang Januar 1998 und(spätestens) Erlaß der einstweiligen Verfügung rechtsfehlerhaft verneint hat.Zu Unrecht mißt das Berufungsgericht der anhaltenden rechnerischenÜberschuldung, die sich Ende 1997 auf über 350.000,00 [X.] zuspitzte, sowieder außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses über das [X.] wegen sechsstelliger Mietrückstände der Gemeinschuldnerin [X.] begrenzte Bedeutung für die Beurteilung der Kreditwürdigkeit der Gemein-schuldnerin im Januar bzw. Anfang Februar 1998 zu. Diese Umstände sindvielmehr bei objektiver wirtschaftlicher Betrachtungsweise wesentliche Indikato-ren nicht erst für die (rechtliche) Überschuldung, sondern erst recht für das"vorgelagerte" Stadium der Kreditunwürdigkeit, mithin hier für die Frage, ob [X.] wie die Gemeinschuldnerin ohne die Gesellschafterleistung auseigener Kraft ihren Finanzbedarf (von zunächst 300.000,00 [X.] und sodannüber 350.000,00 [X.]) decken kann. Jedenfalls im Zusammenhang mit dendurch Kündigung des Betriebsgrundstücks zusätzlich verursachten Unsicher-heiten und Unwägbarkeiten bezüglich der weiteren Zusammenarbeit mit [X.] - die den Wirtschaftsprüfer [X.]. später sogar zur Empfehlung [X.] bewegten - können keine Zweifel daran bestehen, daßkein wirtschaftlich vernünftig handelnder Kreditgeber ohne taugliche [X.] -heit (wie der hier vorliegenden Gesellschafterbürgschaften) der Gemeinschuld-nerin noch Kredit in dem verlangten erheblichen Umfang gewährt hätte; ledig-lich auf die mehr oder minder vagen Sanierungsbemühungen wäre kein- ungesicherter - "Wechsel auf die Zukunft" ausgestellt worden. [X.]erauf deutetauch der - vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang unberücksichtigtgelassene - Umstand hin, daß die [X.]. - offenbar noch in [X.] der tatsächlichen Zahlen per 31. Dezember 1997 und des von der M.eingeleiteten einstweiligen Verfügungsverfahrens - die Krediterweiterung um50.000,00 [X.] auf 300.000,00 [X.] nur im Rahmen der bestehenden selbst-schuldnerischen Bürgschaften der Beklagten, die zusammengerechnet denneuen Höchstbetrag abdeckten, gewährte; weitergehend sprechen die Ge-samtumstände sogar dafür, daß ein wirtschaftlich vernünftig handelndes [X.] - hätte es sogleich von der Einleitung des einstweiligen Verfügungs-verfahrens und dem kumulierten Verlust per 31. Dezember 1997 erfahren - [X.] nicht einmal mehr einen - durch die Gesellschafter ver-bürgten - Kredit gewährt, sondern sogleich, wie später die [X.]., bereits zu diesem Zeitpunkt keine Verfügung über das Konto mehr [X.] hätte.Angesichts dessen erweist sich auch der vom Berufungsgericht als aus-schlaggebend angesehene Umstand der Sicherungsübereignung der 20 Ge-brauchtwagen durch die Gemeinschuldnerin am 24. Februar 1998 nicht alstragfähiges Argument für die Annahme ihrer Kreditwürdigkeit. Zwar [X.] der [X.]srechtsprechung eine Kreditunwürdigkeit solange aus, wie [X.] noch über Vermögensgegenstände verfügt, welche ein vernünftighandelnder Kreditgeber als Sicherheit akzeptieren würde (vgl. Urt. [X.] September 1987 - [X.], [X.], 1541 f. m.w.[X.]). Das [X.] hat jedoch schon nicht bedacht, daß selbst auf der Grundlage dieser- 13 -Rechtsprechung ein Kreditinstitut bei der gebotenen objektiven Würdigung der- obengenannten - Gesamtumstände die Sicherungsübereignung der 20 Ge-brauchtwagen schon wegen des Risikos einer späteren Konkursanfechtungnicht zur Absicherung eines Kredits von bis zu 350.000,00 [X.] akzeptiert, son-dern - wie die [X.]. - auf der [X.] (durch die [X.]) bestanden hätte. Zudem kann von ausreichenden Sicherheitendurch die Gebrauchtwagenübereignung schon deshalb keine Rede sein, [X.] seinerzeit von einem außenstehenden Kreditgeber bei vorsichtiger Taxie-rung ohne Sachverständigen allenfalls global mit einem Wert von ca.70.000,00 [X.] - entsprechend der [X.]ätzung des [X.] bei Konkurseröff-nung - in Ansatz gebracht worden wären, mithin die Gesellschafterbürgschaftennicht überflüssig gemacht hätten. [X.]ließlich hat das Berufungsgericht insoweitbeweisbewehrten Vortrag des [X.] übergangen, wonach die [X.]. bereits die bis zum 13. Mai 1998 befristete Erweiterung des Kredits von250.000,00 [X.] auf 300.000,00 [X.] nur unter der Bedingung zugesagt hat, [X.] die 20 Fahrzeuge zusätzlich zu der persönlichen Haftung der [X.] ihrer Bürgschaften sicherungsübereignet würden. Ausweislich des [X.] vom 24. Februar 1998 diente die [X.] nicht nur als Sicherheit für alle bestehenden und künftigen [X.] der Gemeinschuldnerin, sondern auch als "Rücksicherung" für die Bürg-schaftsverbindlichkeiten der Beklagten selb[X.]3. Von Rechtsirrtum beeinflußt sind schließlich auch die [X.]lfserwägungendes Berufungsgerichts zur Erkennbarkeit der Krisensituation für die Beklagtenim Falle des objektiven Eintritts der Überschuldung bzw. Kreditunwürdigkeit be-reits im Zeitpunkt des Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung am5. Februar 1998. Seine Annahme, die Beklagten hätten die Krisensituation nichtsogleich, sondern erst Anfang März 1998 anläßlich der Information durch das- 14 -[X.]reiben des Wirtschaftsprüfers [X.]. erkennen können, läßt offensicht-lich die ständige [X.]srechtsprechung zum subjektiven Kriterium der Erkenn-barkeit der Krise für den Gesellschafter außer acht (vgl. [X.], 336, 346;Sen.Urt. v. 26. Juni 2000 - [X.], [X.], 3565 m.w.[X.]). [X.] an die Möglichkeit, die Krise wenigstens erkennen zu können, keine ho-hen Anforderungen gestellt werden, vielmehr ist die Erkennbarkeit prinzipiell alsgegeben anzusehen: Die grundsätzliche Verantwortlichkeit für eine seriöse [X.] der im Rechtsverkehr auftretenden GmbH folgt schon allein aus [X.] eines Gesellschafters; um dieser Verantwortung gerecht zu werden,muß der Gesellschafter von sich aus sicherstellen, daß er laufend zuverlässigüber die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft, insbesondere den [X.], informiert i[X.] Deshalb ist - von besonderen, hier nicht vorlie-genden, Ausnahmefällen abgesehen - anzunehmen, daß der Gesellschafter diewirtschaftlichen Umstände, welche die Umqualifizierung seiner [X.]lfe in funktio-nales Eigenkapital begründen, gekannt hat oder jedenfalls hätte kennen [X.]. So liegt es hier. Nachdem die Beklagten selbst "aus wirtschaftlichen Grün-den" das Vertragsverhältnis mit M. gekündigt und eine Vertragsaufhebungschon zum 31. Dezember 1997 erbeten hatten, sie ferner selbst auch das Miet-verhältnis mit der Gemeinschuldnerin über das Betriebsgrundstück wegen dererheblichen Mietrückstände fristlos gekündigt hatten, war ihnen die prekärewirtschaftliche Situation der Gemeinschuldnerin offensichtlich seit längerembekannt; daher hätten sie sich schon damals ständig über die weitere Entwick-lung aufgrund aktueller Zahlen (Quartals-, Monatsübersichten) auf dem laufen-den halten müssen und nicht etwa die Erstellung der vorläufigen [X.] Wirtschaftsprüfers Anfang März 1998 abwarten dürfen. Das [X.]eitern der"Sanierungsbemühungen" durch die Ablehnung der [X.] sei-tens der M. war spätestens aufgrund der Einleitung des einstweiligen [X.] erkennbar und hätte ohne weiteres Zuwarten zur [X.] oder der Ausübung der Rechte aus § 775 Abs. 1 Nr. 1BGB zur Vermeidung der Umqualifizierung ihrer "stehen gelassenen" Bürg-schaften in [X.] Veranlassung geben müssen.[X.] Wegen der aufgezeigten Rechtsfehler unterliegt das angefochteneUrteil der Aufhebung (§ 564 Abs. 1 a.[X.] ZPO). Der [X.] kann mangels End-entscheidungsreife (vgl. § 565 Abs. 3 Nr. 1 a.[X.] ZPO) nicht in der Sache selbstentscheiden, weil das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt auskonsequent - die weitere entscheidungserhebliche Frage, ob und ggf. in wel-chem Umfang die Beklagten durch Rückflüsse auf das Geschäftskonto [X.] bzw. durch [X.] von ihrer Bürgenhaftungentlastet wurden, offengelassen hat. Für die neue Berufungsverhandlung weistder [X.] insoweit auf folgendes hin:Stellt das Berufungsgericht nunmehr - entsprechend dem Klägervorbrin-gen - eine Überschuldung oder Kreditunwürdigkeit der Gemeinschuldnerinspätestens für Anfang Februar 1998 fest und haben daher die von den [X.] übernommenen Bürgschaften spätestens seitdem eigenkapitalersetzendenCharakter, so wird hinsichtlich der daraus dem Grunde nach resultierendenHaftung der Beklagten nach Rechtsprechungsgrundsätzen analog §§ 30, 31GmbHG das [X.]surteil vom 2. April 1990 ([X.], [X.], 642, 643m.w.[X.]) zu beachten sein. Beschränkt sich danach die Bürgschaft, die ein Ge-sellschafter unter den Voraussetzungen einer kapitalersetzenden Leistung füreinen Bankkredit der Gesellschaft übernimmt, auf einen Teil der Kreditsumme,so ist der Gesellschafter, wenn die [X.] teilweise [X.], nur insoweit zur Erstattung verpflichtet, als der Erstattungsbetrag zusam-men mit dem Betrag, für den er dem Gläubiger weiter verhaftet bleibt, die [X.] nicht übersteigt. Auch im Falle von [X.] -der Beklagten in der - hier vorliegenden - besonderen Form selbständiger Ne-benbürgschaften ist die Anspruchshöhe begrenzt durch die vereinbarte be-tragsmäßige Höhe der Bürgenhaftung im Zahlungszeitpunkt. Sollte - was [X.] bislang in den Vorinstanzen behauptet haben - die Darlehensforde-rung der [X.]. auch im Zeitpunkt der neuen mündlichen [X.] noch in einer den jeweiligen Höchstbetrag aus der übernommenenBürgschaft übersteigenden Summe valutieren, so müßte die Zahlungsklage alsderzeit unbegründet abgewiesen werden.[X.]

Meta

II ZR 207/01

23.02.2004

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.02.2004, Az. II ZR 207/01 (REWIS RS 2004, 4427)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 4427

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.