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PDF anzeigen[X.]/09 vom 2. September 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 2. September 2009 beschlos-sen: 1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 5. Dezember 2008 werden als unbegrün-det verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. 2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das vorgenannte Urteil wird mit Zustimmung des [X.] der [X.] von der Verfolgung ausgenommen (§ 430 Abs. 1, § 442 Abs. 1 StPO). Damit ist die auf die Nichtanordnung des Verfalls von [X.] beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft gegen-standslos. Die Kosten dieses Rechtsmittels und die den Angeklagten da-durch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staats-kasse auferlegt. - 3 - Gründe (zu 2.): Der Revision ist zwar einzuräumen, dass die aus nur einem Satz beste-hende Begründung der Ablehnung der Anordnung des [X.] den [X.] grundsätzlich nicht genügt und ein dogmatisches Fehlverständnis des [X.] besorgen lässt. Nach dem [X.] würde jedoch das weitere den Verfall von [X.] betreffende Verfahren - insbesondere angesichts der lange zurückliegen-den Tatzeiträume - einen unangemessenen Aufwand erfordern. 1 Nack Wahl Kolz [X.]
Meta
02.09.2009
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.09.2009, Az. 1 StR 380/09 (REWIS RS 2009, 1907)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 1907
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