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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
4
StR
228/13
vom
12. September 2013
in der Strafsache
gegen
wegen
Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge
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Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 12.
Septem-ber
2013, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende [X.]in
am Bundesgerichtshof
Sost-Scheible,
[X.] am Bundesgerichtshof
Cierniak,
Dr.
Franke,
[X.],
Bender
als beisitzende [X.],
[X.] am Amtsgericht
als Vertreter des
[X.]s,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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1.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des [X.]s Bochum
vom 30.
Oktober 2012 im [X.] mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
soweit eine Entscheidung über die [X.] einer Verfallsanordnung
in dem Urteil
des Land-gerichts
Bonn
vom 25. Mai 2012 unterblieben
ist.
2.
Die nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die [X.] einer Verfallsanordnung ist im [X.] gemäß §§ 460, 462 [X.] durch das nach §
462a Absatz
3 [X.] dafür zuständige Gericht zu treffen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entschei-den hat.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten der Beihilfe zum unerlaubten Han-deltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen schul-dig gesprochen und unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil
des [X.]s Bonn vom 25.
Mai 2012 zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier [X.] und sechs Monaten verurteilt. Mit ihrer auf die Rüge der Verletzung sachli-chen Rechts gestützten Revision erstrebt die Staatsanwaltschaft die [X.] eines
in dem früheren Urteil angeordneten Verfalls. Das wirksam auf dieses Anfechtungsziel beschränkte, vom [X.] vertretene Rechtsmittel erweist sich als begründet.
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1. Nach den Feststellungen
zu den persönlichen Verhältnissen verurteilte
das [X.] Bonn den Angeklagten am 25. Mai 2012 rechtskräftig wegen Beihilfe
zum unerlaubten bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen
unter Freispruch im Übrigen zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von drei
Jahren und sechs Monaten. Einen
Ausspruch über eine Maßnahme
enthält der in den Gründen des
angefochtenen Urteils wieder-gegebene
Tenor nicht. In den anschließend mitgeteilten
Gründen der [X.] heißt es unter
anderem wie folgt:
[X.] (erweiterter Verfall) III. Bei dem Angeklagten
R.
war ebenfalls
der erweiterte Verfall anzuordnen. Nach den getroffenen
Feststellungen
erhielt dieser für seine Mithilfe bei den Ernten der Taten 1 bis 4 insgesamt 4.000.--
Betrag
ist aus rechtswidrigen
Katalogtaten im
Sinn des § 33 Abs. 1 Nr. 2 BtMG erlangt worden
und unterliegt
2. Damit weisen die Feststellungen
zu der
mit Recht gemäß §
55 Abs.
1
Satz 1 StGB einbezogenen
Vorverurteilung
vom 25. Mai 2012 einen
Widerspruch auf, der im Revisionsverfahren nicht auflösbar ist. Tenor
und Gründe des Urteils
des
[X.]s
Bonn
widersprechen
sich zu der Frage, ob eine Verfallsanordnung
ergangen
ist. Im Falle einer vorangegangenen Anord-nung hätte der Tatrichter nach § 55 Abs. 2 Satz 1 StGB über die Aufrechterhal-tung der Maßnahme zu entscheiden
gehabt; gegebenenfalls
hätte er die Maß-nahme ausdrücklich in der Urteilsformel aufrechterhalten müssen (vgl. [X.], Urteile vom 10. April 1979
4 [X.], NJW 1979, 2113,
2114
und
vom 10. Februar 2011
4 [X.]). Demgemäß kann der [X.] nicht entscheiden, ob ein solcher Ausspruch zu Unrecht unterblieben ist.
Das ist ein auf Sachrüge zu beachtender materiell-rechtlicher Fehler
(vgl. Franke
in
Löwe/[X.], [X.], 26. Aufl., §
337 Rn. 108).
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3. Der [X.] kann mit Blick auf die unklaren Feststellungen nicht selbst in der Sache entscheiden. Er hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, nach § 354 Abs. 1b Satz 1 [X.] zu verfahren (vgl. [X.], Urteil vom 30. November 2006
4 [X.], [X.], 107). Über die Aufrechterhaltung einer etwa angeordneten
Maßnahme
wird das nach § 462a Abs. 3 [X.] zuständige Gericht
zu befinden haben, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels
obliegt.
4. Für den Fall, dass über die Aufrechterhaltung einer
solchen
Verfalls-anordnung zu entscheiden sein wird, nimmt der [X.] auf sein
den Werter-satzverfall nach § 73a StGB betreffendes
Urteil vom 10. Februar 2011 (4 [X.]) Bezug.
Sost-Scheible
Cierniak Franke
Mutzbauer Bender
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5
Meta
12.09.2013
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.09.2013, Az. 4 StR 228/13 (REWIS RS 2013, 2882)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 2882
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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