Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.01.2017, Az. 4 StR 443/16

4. Strafsenat | REWIS RS 2017, 17077

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:190117U4STR443.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
4
StR
443/16

vom
19. Januar 2017
in der Strafsache
gegen

wegen erpresserischen Menschenraubs u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.]s hat in der Sitzung vom 19.
Januar
2017, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende [X.]in
am [X.]
Sost-Scheible,

[X.]in
am [X.]
Roggenbuck,
[X.] am [X.]
Bender,
[X.],
Dr. Paul

als beisitzende [X.],

Bundesanwalt
beim [X.]

in der Verhandlung

,
[X.] beim [X.]

bei der Verkündung

als Vertreter des
[X.],

Rechtsanwalt

in der Verhandlung

als Verteidiger,

Rechtsanwalt

in der Verhand-lung

als Vertreter des Nebenklägers

,

Rechtsanwalt

in der Verhand-lung

als Vertreter der Nebenklägerinnen

R.

und

O.

,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
-
3
-
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] ([X.]) vom 16.
Juni 2016 wird [X.].
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den [X.] im Revisionsverfahren ent-standenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das [X.] hat gegen den Angeklagten, der bereits rechtskräftig wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung und mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverlet-zung verurteilt ist, im zweiten Rechtsgang eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und zehn Monaten festgesetzt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Re-vision des Angeklagten. Er wendet sich mit Einzelangriffen gegen die Strafzu-messung und erstrebt die Anordnung einer Maßregel nach §
64 StGB.
1.
Die gegen die Strafzumessungserwägungen des [X.]s gerich-teten Beanstandungen des Beschwerdeführers dringen aus den in der [X.] dargelegten Gründen nicht durch.
2.
Das [X.] hat entgegen der Auffassung des Angeklagten und des [X.] zu Recht davon abgesehen, im zweiten Rechts-1
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-
4
-
gang (erneut) die Frage einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie-hungsanstalt gemäß §
64 StGB zu prüfen. Einer solchen Prüfung stand die

auch insoweit

eingetretene Teilrechtskraft des in dieser Sache im ersten Rechtsgang ergangenen Urteils entgegen.
a)
Dem liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:
Das [X.] hatte den Angeklagten im ersten Rechtsgang mit Urteil vom 21.
Mai 2015 wegen der oben genannten Straftaten zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von neun Jahren verurteilt. In diesem Urteil hatte das [X.] unter anderem geprüft, ob gegen den Angeklagten eine Maßregelanordnung nach §
64 StGB zu treffen ist, und dies

sachverständig beraten

verneint. Auf die gegen dieses Urteil unbeschränkt eingelegte Revision des Angeklagten hob der Senat mit Beschluss vom 2.
Dezember 2015 das Urteil im Strafausspruch unter Aufrechterhaltung der Feststellungen auf, weil es das [X.] ver-säumt hatte, den [X.] möglicherweise gemäß §
55 StGB einbe-ziehungsfähiger Strafen aus zwei Vorverurteilungen mitzuteilen. Im Umfang der Aufhebung verwies der Senat die Sache zu neuer Verhandlung und Entschei-dung an das [X.] zurück. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wurde verworfen. Im zweiten Rechtsgang ist das [X.] davon ausgegan-gen, dass durch die Senatsentscheidung neben dem Schuldspruch u.a. auch die [X.] der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt in (Teil-)
Rechtskraft erwachsen ist. Mit der Frage einer Unterbringungsanordnung hat es sich in seinem Urteil deshalb nicht mehr befasst.
b)
Die Auffassung des [X.]s ist aus Rechtsgründen nicht zu be-anstanden.
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5
6
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5
-
Führt die Revision nur teilweise zur [X.], erwächst der be-stehen bleibende Teil in Rechtskraft; dieser ist im neuen Verfahren nicht mehr nachzuprüfen ([X.], Urteil vom 27.
August 2009

3
StR
250/09, [X.]St 54, 135, 137; [X.] in [X.] Kommentar, 7.
Aufl., §
353 Rn.
31). Der neue Tatrichter, an den das Verfahren nach Zurückverweisung gelangt, hat lediglich den noch offenen Verfahrensgegenstand neu zu verhandeln und zu [X.] ([X.] aaO; [X.] in Systematischer Kommentar zur [X.], 4.
Aufl., §
354 Rn.
79; [X.] in Beck'scher Online-Kommentar [X.], Stand: 1.
Okto-ber 2016, §
354 Rn.
99). Das bedeutet, dass der Schuldspruch rechtskräftig wird, wenn das angefochtene Urteil allein im Strafausspruch aufgehoben wird (sog. horizontale Teilrechtskraft). Aber auch innerhalb des Rechtsfolgenaus-spruchs kann horizontale Teilrechtskraft bezüglich einzelner Rechtsfolgen ein-treten, wenn lediglich der Strafausspruch aufgehoben wird. Nach ständiger Rechtsprechung gilt dies, wenn das Tatgericht auf weitere Rechtsfolgen erkannt hat, die von Art und Höhe der Strafe unabhängig sind, was sich nach den für die Rechtsmittelbeschränkung geltenden Grundsätzen richtet ([X.] aaO;
[X.] in [X.]/[X.], [X.], 59.
Aufl., §
353 Rn.
8; [X.] aaO, §
353 Rn.
13).
Dies kann etwa der Fall sein, wenn neben der Strafe [X.] nach §§
63
ff. StGB angeordnet worden sind ([X.], Urteil vom 29.
August 1984

4
StR
397/85, [X.]St 33, 306, 310 [Entziehung der [X.]]; Beschluss vom 4.
August 1982

3
StR
206/82, [X.], 483 [Maßregel nach §
63 StGB]; [X.] aaO, §
353 Rn.
8 mwN). Nichts [X.] gilt, wenn der Tatrichter die Frage einer Maßregelanordnung geprüft, [X.] von einer solchen Anordnung abgesehen hat ([X.], Beschluss vom 8.
Januar 2002

5
StR
573/01). Maßgebend für den Umfang einer Aufhebung ist insoweit die Formulierung im Tenor der revisionsgerichtlichen Entscheidung ([X.], Urteil vom 27.
August 2009

3
StR
250/09, aaO; vgl. auch [X.] aaO, §
353 Rn.
20). Dabei umfasst die Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs alle 7
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6
-
Rechtsfolgen der Tat,
unabhängig davon, ob diese vom erstinstanzlichen [X.] angeordnet worden sind, während die Aufhebung des Strafausspruchs lediglich die zur Ahndung der verfahrensgegenständlichen Tat zu verhängen-den Strafen betrifft (vgl. [X.] aaO, §
353 Rn.
44).
c)
Dies zugrunde gelegt, ist im Hinblick auf die im ersten Urteil erfolgte [X.] einer Maßregel nach §
64 StGB Teilrechtskraft eingetreten.
Nach der [X.] vom 2.
Dezem-ber 2015 wurde das im ersten Rechtsgang ergangene Urteil des [X.]s

ausschließlich

im Strafausspruch aufgehoben; die Entscheidung über die Maßregel nach §
64 StGB als weitere

vom [X.] abgelehnte

Rechts-folge war hiervon mithin nicht erfasst. Hätte der Senat seine aufhebende Ent-scheidung auch auf die [X.] der Maßregel erstrecken wollen, wäre dies in der [X.] zum Ausdruck zu bringen gewesen (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 13.
Oktober 2016

4
StR
248/16; vom 13.
März 2013

4
StR 28/13; vom 22.
August 1995

4
StR
465/95).
Dem steht

entgegen der Auffassung des [X.]

auch nicht das Urteil des [X.]s vom 22.
Juni 1960

2
StR 221/60 ([X.]St 14, 381
ff.) entgegen. Zwar hat der [X.] in jenem Urteil unter Hinweis auf §
76 StGB aF, wonach [X.], Nebenfolgen und [X.] der Besserung und Sicherung nur neben der Gesamtstrafe, nicht neben den ihr zugrunde liegenden Einzelstrafen zu verhängen und anzuordnen waren, entschieden, dass bei Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs auch die [X.] angeordneten [X.], Nebenfolgen oder [X.] bereits als gesetzliche Folge des §
76 StGB aF entfallen, und es deshalb eines diesbezüglichen gesonderten Ausspruchs in der Entscheidungsformel nicht be-8
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7
-
durfte. Diese Rechtsprechung ist aber mit Wegfall des §
76
StGB
aF überholt (vgl. [X.], Urteil vom 27.
August 2009

3
StR
250/09, aaO).
Sost-Scheible
Roggenbuck
Bender

Feilcke
Paul

Meta

4 StR 443/16

19.01.2017

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.01.2017, Az. 4 StR 443/16 (REWIS RS 2017, 17077)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 17077

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