Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.10.2022, Az. 4 StR 416/21

4. Strafsenat | REWIS RS 2022, 6959

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Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] ([X.]) vom 19. April 2021 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Anordnung über die Einziehung des Handys der Marke [X.], 6 entfällt.

2. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Rechtsmittels und die den [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.

Gründe

1

Das [X.] hat die Angeklagte im zweiten Rechtsgang wegen erpresserischen [X.] in Tateinheit mit schwerem Raub sowie wegen Mordes in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub mit Todesfolge und mit räuberischer Erpressung mit Todesfolge zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und festgestellt, dass ihre Schuld besonders schwer wiegt. Ferner hat es die Einziehung eines Mobiltelefons angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich die Angeklagte mit ihrer auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Zum Schuld- und Strafausspruch hat die sachlich-rechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

3

2. Die im zweiten Rechtsgang angeordnete Einziehung des Mobiltelefons der Angeklagten hat zu entfallen, weil es bereits im ersten Rechtsgang rechtskräftig eingezogen wurde.

4

a) Das [X.] hatte bereits im ersten Rechtsgang mit Urteil vom 29. September 2018 die Einziehung des Mobiltelefons als Tatmittel gemäß § 74 Abs. 1 StGB angeordnet. Der Senat hat mit Beschluss vom 26. März 2020 das Urteil aufgehoben, soweit die Angeklagte in einem Fall der Urteilsgründe verurteilt worden war, darüber hinaus im [X.] in dem weiteren Fall der Urteilsgründe sowie im Gesamtstrafenausspruch.

5

b) Führt die Revision nur teilweise zur [X.], erwächst der bestehenbleibende Teil in Rechtskraft. Der neue Tatrichter, an den das Verfahren nach der Zurückverweisung gelangt, hat lediglich den noch offenen Verfahrensgegenstand neu zu verhandeln und zu entscheiden. Hieraus folgt etwa, dass der Schuldspruch rechtskräftig wird, wenn das angefochtene Urteil allein im Strafausspruch aufgehoben wird (sog. horizontale Teilrechtskraft). Auch innerhalb des Rechtsfolgenausspruchs kann horizontale Teilrechtskraft bezüglich einzelner Rechtsfolgen eintreten, wenn lediglich der Strafausspruch aufgehoben wird. Nach ständiger Rechtsprechung gilt dies, wenn das Tatgericht auf weitere Rechtsfolgen erkannt hat, die von Art und Höhe der Strafe unabhängig sind, was sich nach den für die Rechtsmittelbeschränkung geltenden Grundsätzen richtet (vgl. [X.], Urteil vom 27. August 2009 – 3 [X.], [X.]St 54, 135-140, Rn. 7; Urteil vom 19. Januar 2017 – 4 [X.] Rn. 7 mwN).

6

c) So liegt der Fall hier. Die Einziehung des Mobiltelefons gemäß § 74 Abs. 1 StGB ist eine von der Strafe unabhängige Maßnahme innerhalb des Rechtsfolgenausspruchs. Diese ist mit dem Beschluss des [X.] im ersten Rechtsgang rechtskräftig geworden, in welchem die [X.] unbeanstandet geblieben ist. Die erneute Anordnung der Einziehung des Mobiltelefons im zweiten Urteil hat daher zu entfallen.

7

3. Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, die Angeklagte teilweise von den durch das Rechtsmittel veranlassten Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).

Quentin     

  

Bartel     

  

Rommel

  

Messing     

  

Weinland     

  

Meta

4 StR 416/21

27.10.2022

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Frankenthal, 19. April 2021, Az: 2 Ks 5326 Js 40570/16 (2)

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.10.2022, Az. 4 StR 416/21 (REWIS RS 2022, 6959)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 6959

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