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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 480/06 vom 6. Dezember 2006 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Dezember 2006 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 28. April 2006 wird mit der Maßgabe als unbegründet [X.], dass der Angeklagte der besonders schweren Vergewaltigung schuldig ist. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-ben. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen [X.] zu tragen. [X.]
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06.12.2006
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.12.2006, Az. 2 StR 480/06 (REWIS RS 2006, 447)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 447
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