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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 565/06 vom 12. Januar 2007 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Januar 2007 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 29. August 2006 wird mit der Maßgabe, dass der Ange-klagte der besonders schweren Vergewaltigung schuldig ist, als unbe-gründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi-sionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. [X.]
Meta
12.01.2007
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2007, Az. 2 StR 565/06 (REWIS RS 2007, 5802)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 5802
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