Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 23.01.2017, Az. 2 BvR 2272/16

2. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2017, 16957

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) durch Übergehen von Beteiligtenvortrag im Strafverfahren - hier: Zustellung eines Strafbefehls ohne ggf gem § 187 Abs 2 GVG erforderliche Übersetzung und Übergehen von Zweifeln bzgl der Sprachkenntnisse des Angeklagten


Tenor

Der Beschluss des [X.] vom 13. Oktober 2016 - 2 [X.]/16 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben. Damit wird der Beschluss des [X.] vom 17. Oktober 2016 - 2 [X.]/16 - gegenstandslos. Die Sache wird an das [X.] zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Das [X.] hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen einschließlich der im Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten.

Gründe

1

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verwerfung seines Einspruchs gegen einen Strafbefehl.

2

1. Der Beschwerdeführer ist gambischer Staatsangehöriger und reiste am 28. Dezember 2013 in die [X.] ein. Das [X.] erließ am 9. Dezember 2015 einen Strafbefehl über eine Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen wegen Verstoßes gegen eine räumliche Beschränkung des Aufenthalts und Veränderung eines amtlichen Ausweises sowie Gebrauchs dieses Ausweises gegen den Beschwerdeführer. Am 11. Dezember 2015 wurde der Strafbefehl im Wege der Ersatzzustellung an einen Vertreter der Wohneinrichtung, in welcher der Beschwerdeführer untergebracht war, zugestellt. Eine Übersetzung war nicht beigefügt; in der dem Strafbefehl zu Grunde liegenden Strafanzeige war unter der Überschrift "[X.] / [X.]" vermerkt: "kein deutsch".

3

Der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers legte am 29. Juli 2016 Einspruch gegen den Strafbefehl ein und beantragte hilfsweise die Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist. Der Beschwerdeführer spreche nicht ansatzweise hinreichend deutsch, so dass die Zustellung des Strafbefehls ohne die nach § 187 Abs. 2 [X.] erforderliche Übersetzung entsprechend § 37 Abs. 3 StPO unwirksam sei. Jedenfalls sei aber Wiedereinsetzung zu gewähren, weil der Beschwerdeführer erst im Rahmen des Beratungsgesprächs am 29. Juli 2016 Kenntnis vom Inhalt des Strafbefehls und der Einspruchsfrist erlangt habe.

4

2. Mit Beschluss vom 22. August 2016 verwarf das [X.] den Wiedereinsetzungsantrag als unbegründet. Aus der Akte ergebe sich, dass der Beschwerdeführer über hinreichende [X.]kenntnisse verfüge, um vom Inhalt des Strafbefehls und der Einspruchsfrist Kenntnis zu nehmen. Weder bei dem Gespräch mit der Polizei bei Fertigung der Strafanzeige noch bei Gesprächen mit der Ausländerbehörde sei ein Dolmetscher hinzugezogen worden.

5

3. Der Beschwerdeführer legte sofortige Beschwerde ein, wobei der Bevollmächtigte eidesstattlich versicherte, eine Kommunikation mit dem Beschwerdeführer sei nur auf [X.] möglich, vermutlich hätten auch die Polizeibeamten sich in [X.] mit ihm verständigt. Aus der Akte ergebe sich eindeutig, dass der Beschwerdeführer kein [X.] spreche.

6

4. Mit Beschluss vom 13. Oktober 2016 wies das [X.] die Beschwerde als unbegründet zurück. Unabhängig von der Frage, ob die Vorschrift des § 37 Abs. 3 StPO im Strafbefehlsverfahren entsprechend anzuwenden sei, sei eine Übersetzung jedenfalls nicht erforderlich gewesen. Aufgrund der vom Amtsgericht dargelegten zutreffenden Gründe sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über ausreichende Kenntnisse der [X.] verfüge. Auch die Wiedereinsetzung habe das Amtsgericht zu Recht abgelehnt, weil der Antrag keine Angaben enthalten habe, zu welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer von der Fristversäumung Kenntnis erlangt habe.

7

5. Mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2016 rügte der Beschwerdeführer die Verletzung rechtlichen Gehörs, weil der Beschluss sich nicht mit dem Vortrag zu den Sprachkenntnissen und den diesbezüglichen Vermerken in der Akte auseinandersetze. Zudem habe der Beschwerdeführer über den Zeitpunkt der Kenntnis von der Fristversäumnis bereits mit Schriftsatz vom 29. Juli 2016 vorgetragen.

8

6. Mit Beschluss vom 17. Oktober 2016 wies das [X.] die "Gegenvorstellung" zurück. Die Schriftsätze des Verteidigers seien bei der Entscheidung berücksichtigt worden. Ergänzend sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer bereits am 11. Juli 2016 den Verteidiger mit seiner Vertretung beauftragt habe und demzufolge bereits zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von dem Strafbefehl und der Versäumung der Einspruchsfrist erlangt haben müsse. Demnach sei das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe erst am 29. Juli 2016 Kenntnis erlangt, nicht schlüssig dargelegt.

9

7. Ab dem 7. Oktober 2016 verbüßte der Beschwerdeführer eine Ersatzfreiheitsstrafe wegen der nicht gezahlten Geldstrafe aus dem Strafbefehl vom 9. Dezember 2015, er wurde jedoch nach Zahlung der noch verbliebenen Geldstrafe am 15. November 2016 aus der Haft entlassen.

1. Der Beschwerdeführer rügt mit der fristgerecht erhobenen Verfassungsbeschwerde unter anderem die Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG. Das [X.] habe sich in keiner Weise mit den Argumenten der Verteidigung zur Frage der tatsächlichen Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, obwohl diese ebenso streitig wie entscheidungserheblich seien. Dies lasse den Schluss zu, dass die Kammer die Argumente nicht einmal in Erwägung gezogen habe, was einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG darstelle.

2. Den im Hinblick auf die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe zunächst gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 [X.] hat der Beschwerdeführer nach Entlassung aus der Haft für erledigt erklärt.

Das [X.] und der [X.] hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

Die Voraussetzungen für eine teilweise stattgebende [X.] nach § 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2 [X.] sind erfüllt. Das [X.] hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 [X.]; vgl. [X.] 69, 141 <143>; 70, 288 <293>; 83, 24 <35>). Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch zur Durchsetzung des grundrechtsgleichen Rechts des Beschwerdeführers aus Art. 103 Abs. 1 GG angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b [X.]). Die Verfassungsbeschwerde ist im Umfang ihrer Annahme zulässig und offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 Satz 1 [X.]).

1. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen ([X.] 83, 24 <35>). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Eine Verpflichtung, jedes Vorbringen in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden, besteht nicht. Das [X.] kann nur dann feststellen, dass ein Gericht seine Pflicht, den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen verletzt hat, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Falles ergibt ([X.] 22, 267 <274>; 87, 363 <392 f.>; 96, 205 <216 f.>).

2. a) Solche Umstände liegen hier vor. Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerdeschrift darauf hingewiesen, dass in der Strafanzeige vom 4. September 2015 ausdrücklich unter dem Punkt "[X.] / [X.]" vermerkt wurde: "kein deutsch". Das [X.] hat sich im Beschluss vom 13. Oktober 2016 mit diesem Vortrag nicht auseinandergesetzt. Nachdem dieser Vermerk der Annahme, der Beschwerdeführer spreche hinreichend [X.], um den Inhalt des Strafbefehls und der Rechtsbehelfsbelehrung zu verstehen, entgegensteht, hätte es einer Begründung bedurft, warum das [X.] dennoch von hinreichenden Sprachkenntnissen ausgeht. Auch den Hinweis des Beschwerdeführers, dass das Gespräch mit den Polizisten möglicherweise auf [X.] geführt wurde, was er zumindest ansatzweise beherrscht, hat das [X.] unberücksichtigt gelassen. Der Akteninhalt ist angesichts des Vermerks zu den Sprachkenntnissen zumindest nicht eindeutig, so dass sich die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen aufdrängt. Es hätte daher einer Erläuterung bedurft, warum das [X.] dies für nicht erforderlich hielt.

b) Der Gehörsverstoß ist durch die Entscheidung über die [X.] nicht geheilt worden, da auch im Beschluss vom 17. Oktober 2016 keine Auseinandersetzung mit dem vorgetragenen Umstand erfolgte, sondern lediglich floskelhaft ausgeführt wurde, die Schriftsätze seien bei der getroffenen Entscheidung berücksichtigt worden.

c) Die Verletzung des rechtlichen Gehörs ist auch entscheidungserheblich, da das Gericht bei Berücksichtigung des Vortrags zu den Sprachkenntnissen möglicherweise zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre. Das [X.] hat ausdrücklich offengelassen, ob das Fehlen der nach § 187 Abs. 2 [X.] bei mangelnden Sprachkenntnissen erforderlichen Übersetzung die Unwirksamkeit der Zustellung des Strafbefehls zur Folge hat. Auf die Frage der Zulässigkeit des [X.] kommt es daher erst dann an, wenn das [X.] von der Wirksamkeit der Zustellung ausgehen sollte.

3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 [X.]).

4. Das [X.] hat dem Beschwerdeführer gemäß § 34a Abs. 2 [X.] die notwendigen Auslagen zu erstatten. Im Hinblick auf die offensichtliche Zulässigkeit und Begründetheit der Verfassungsbeschwerde entspricht es der Billigkeit, auch die im Zusammenhang mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entstandenen Auslagen dem Beschwerdegegner aufzuerlegen.

Meta

2 BvR 2272/16

23.01.2017

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 1. Kammer

Stattgebender Kammerbeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend LG Heilbronn, 17. Oktober 2016, Az: 2 Qs 77/16, Beschluss

Art 103 Abs 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 187 Abs 2 GVG, § 37 Abs 3 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 23.01.2017, Az. 2 BvR 2272/16 (REWIS RS 2017, 16957)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 16957

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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