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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 36/12
vom
15. November 2012
in dem Rechtsstreit
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Dr.
Kayser,
[X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und die Richterin Möhring
am
15. November 2012
beschlossen:
Der Antrag des [X.] auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Beschluss der 5. Zivilkammer des [X.] vom 1. August
2012 wird abgelehnt.
Gründe:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Beschwerde des [X.] keine Aussicht auf Erfolg bietet (§
114 Satz 1 ZPO). Eine Beschwerde ist zwar statthaft (§
522 Abs. 3, §
544 Abs.
1 Satz 1 ZPO), jedoch verfristet. Ein Gesuch der [X.] auf Wiederein-setzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Beschwerde (§
233 ZPO) ver-spricht keinen Erfolg.
Einer [X.], welche nicht über die finanziellen Mittel zur Einlegung eines Rechtsmittels verfügt, wird auf Antrag Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist gewährt, wenn die [X.] innerhalb der Rechtsmittelfrist einen
Prozesskostenhil-feantrag
bei Gericht gestellt und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, [X.] über diesen Antrag ohne Verzögerung entschieden werden kann. Diesem 1
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Erfordernis ist nur genügt, wenn mit dem Prozesskostenhilfeantrag innerhalb der laufenden Frist auch eine Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftli-chen Verhältnissen der [X.] unter Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Formulars nebst der erforderlichen Belege (§
117 Abs.
2 Satz 1, Abs.
3 und 4 ZPO, §
1 Abs. 1 [X.]) vorgelegt wird ([X.], Beschluss vom 4.
Juli 2002 -
IX
ZB 221/02, NJW 2002, 2793; vom 31.
August 2005 -
XII
ZB 116/05, NJW-RR 2006, 140, 141; vom 13.
April 2006 -
IX
ZA 3/06, [X.], 1028 f; vom 6.
Juli 2006 -
IX
ZA 10/06, [X.], 1522, 1523; vom 13.
Februar 2008 -
XII
ZB 151/07, NJW-RR 2008, 942 Rn.
10; vom 18.
Mai 2010 -
IX
ZA 17/10, [X.], 1338 Rn. 4; vom 28.
Juni 2011 -
IX
ZA 29/11 Rn.
2).
Da der Beschluss des Berufungsgerichts den Prozessbevollmächtigten des
[X.]
am 14.
August 2012
zugestellt worden ist,
ist die gesetzliche Mo-natsfrist zur Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde (§
544 Abs.
1 Satz 2
ZPO) am 14.
September 2012
abgelaufen. Innerhalb dieser Frist ist kein voll-ständiges Prozesskostenhilfegesuch beim [X.] eingegangen. Der Kläger hat lediglich am letzten [X.] per Telefax einen
Prozesskosten-hilfeantrag
eingereicht, dem verschiedene Einzelbelege zum Nachweis der wirt-schaftlichen Voraussetzungen
von Prozesskostenhilfe beigefügt waren. Die
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verbindlich vorgeschriebene Formularerklärung zu seinen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen wurde jedoch nicht vorgelegt.
Kayser
Raebel
Gehrlein
[X.]
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 01.08.2012 -
5 S 1126/11 -
AG [X.], Entscheidung vom 12.07.2010 -
23 C 1098/10 -
Meta
15.11.2012
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.11.2012, Az. IX ZA 36/12 (REWIS RS 2012, 1351)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 1351
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
XI ZA 13/12 (Bundesgerichtshof)
IX ZA 29/11 (Bundesgerichtshof)
IX ZA 42/12 (Bundesgerichtshof)
II ZA 29/14 (Bundesgerichtshof)
XI ZA 13/12 (Bundesgerichtshof)
Wiedereinsetzung in die verstrichene Rechtsmittelfrist bei unvollständigem Prozesskostenhilfegesuch innerhalb der Rechtsmittelfrist
Keine Referenz gefunden.
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