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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS Xa ZR 14/10 vom 16. Dezember 2010 in der [X.] - 2 - Der [X.] des [X.] hat am 16. Dezember 2010 durch [X.], die Richterin Mühlens und [X.] Grabinski, [X.] und [X.] beschlossen: Bei der Festsetzung des Streitwerts im Senatsbeschluss vom 9. September 2010 hat es sein Bewenden. Gründe: Der Senat hat sich bei der Festsetzung des Streitwerts in dem angefoch-tenen, nicht begründeten Beschluss an dem wirtschaftlichen Wert des Streit-patents orientiert. Diesen hat er in Übereinstimmung mit der vom Patentgericht für die erste Instanz getroffenen Festsetzung und unter Berücksichtung der vom [X.] aufgezeigten Verfahrenslage auf 200.000 Euro geschätzt. Die Ge-genvorstellung des [X.] gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. 1 2 Den vom [X.] postulierten Grundsätzen für die Bemessung des Streitwerts in Gebrauchsmusterlöschungsverfahren kommt schon deshalb keine entscheidende Bedeutung zu, weil der vorliegende Rechtsstreit ein Patent be-trifft. Dieses kann trotz der in § 7 [X.] vorgesehenen Einschränkungen nicht - 3 - mit einem Gebrauchsmuster gleichgesetzt werden. Die Bemessung des [X.] hat vielmehr entsprechend den für das Patentnichtigkeitsverfahren gel-tenden allgemeinen Grundsätzen anhand des gemeinen Werts des Patents zu erfolgen. [X.] Mühlens Grabinski
Bacher [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom [X.] - 5 Ni 13/09 -
Meta
16.12.2010
Bundesgerichtshof Xa- Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2010, Az. Xa ZR 14/10 (REWIS RS 2010, 244)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 244
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