Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.10.2007, Az. VI ZR 132/06

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 1149

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES [X.]/06 Verkündet am: 30. Oktober 2007 [X.], Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 227 a) Bei mehreren Schädigungshandlungen trifft den Verteidiger für jede einzelne die Beweislast, dass die Voraussetzungen einer Notwehrlage vorlagen. b) Ist streitig, welche Schadensfolgen die einzelnen Verletzungshandlungen nach sich gezogen haben, und sind nur einige dieser Handlungen durch Not-wehr gerechtfertigt, muss der Geschädigte beweisen, dass gerade die Ver-letzungshandlung für die Entstehung seines Schadens ursächlich war, [X.] sich der Verteidiger nicht auf Notwehr berufen kann. [X.], Urteil vom 30. Oktober 2007 - [X.]/06 - [X.] ([X.]) [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. Oktober 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.], die Richterin [X.] und [X.], [X.] und Zoll für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 2. Juni 2006 wird auf Kos-ten des [X.] zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger verlangt von dem Beklagten materiellen und immateriellen Schadensersatz wegen der Folgen einer tätlichen Auseinandersetzung zwi-schen den Parteien. 1 Am 7. September 2003 gegen 3 Uhr versetzte der Beklagte dem Kläger während eines Straßenfestes mehrere Faustschläge ins Gesicht, durch die der Kläger Frakturen am Unterkiefer erlitt. Über den [X.] strei-ten die Parteien. 2 Der Kläger verlangt von dem Beklagten die Zahlung eines angemesse-nen Schmerzensgeldes sowie Ersatz seines materiellen Schadens. Zudem [X.] er, die Ersatzpflicht des Beklagten für sämtliche ihm aus dem [X.] - 3 - densereignis noch entstehenden zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden festzustellen, soweit Ersatzansprüche nicht auf Dritte oder auf Sozial-versicherungsträger übergegangen sind. Das [X.] hat dem Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 500 • zuerkannt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat dem Kläger weitere 800 • Schmerzensgeld zuerkannt und die weitergehende Berufung des [X.] zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelas-senen Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter, soweit das [X.] zu seinem Nachteil erkannt hat. 4 Entscheidungsgründe: [X.] Nach den Feststellungen des [X.]s, die das Berufungsgericht seiner Beurteilung zu Grunde legt, sind die Parteien bei dem fraglichen Vorfall im Gedränge leicht gegeneinander gestoßen. Der Kläger habe sich beim [X.] abfällig über den Beklagten geäußert und "[X.]" sowie "Du kannst ja nicht mal richtig deutsch" gesagt, woraufhin der Beklagte dem Kläger nachgegangen sei und ihn zur Rede gestellt habe. Es sei zu einer sich zuspit-zenden verbalen Auseinandersetzung gekommen. In deren Verlauf habe der Beklagte dem Kläger die [X.] geschlagen. Hierauf habe der Kläger den Beklagten einige Sekunden lang am Hals gewürgt, woraufhin der Beklagte den Kläger weggeschubst habe. Sodann sei der Kläger mit geball-ten Fäusten auf den Beklagten zugelaufen. Um diesen Angriff abzuwehren, [X.] dem Kläger [X.] ins Gesicht geschlagen, wodurch der Klä-ger zu Boden gegangen sei. Obwohl der Beklagte die Kampfunfähigkeit des 5 - 4 - [X.] erkannt habe, habe er den am Boden liegenden Kläger nochmals bis zu [X.] geschlagen. Das Berufungsgericht hat die drei ersten Schläge in das Gesicht des [X.] als nach § 227 [X.] gerechtfertigt angesehen und die Haftung des [X.] für die späteren Schläge bejaht. Es teilt allerdings die Beurteilung des [X.]s, es könne nicht festgestellt werden, durch welche Schläge die Verletzungen des [X.] und der von ihm behauptete materielle Schaden ver-ursacht worden seien. Diese Ungewissheit gehe zu Lasten des [X.], den insoweit die Beweislast treffe. Wegen der gegen den kampfunfähig am Boden liegenden Kläger geführten Schläge sei ein Schmerzensgeld in Höhe von ins-gesamt 1.300 • angemessen. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelas-sen, weil für solche Fälle die Frage der Beweislast höchstrichterlich noch nicht geklärt sei. 6 I[X.] Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. 7 1. Nicht durchgreifend ist die Rüge der Revision, die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts lasse wesentliche Umstände unberücksichtigt und sei widersprüchlich. Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters und nur eingeschränkt daraufhin zu überprüfen, ob sich der Tatrichter mit dem Prozessstoff und den [X.] umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denk- oder Erfahrungssätze verstößt (vgl. Senat, Urteile vom 1. Oktober 1996 - [X.] ZR 10/96 - NJW 1997, 796, 797 und vom 8 - 5 - 14. Oktober 2003 - [X.] ZR 425/02 - NJW-RR 2004, 425). Derartige Rechtsfehler weist das angegriffene Urteil nicht auf. Soweit die Revision meint, die Beweiswürdigung habe wesentliche Um-stände unberücksichtigt gelassen, weil das Berufungsgericht die im Strafverfah-ren protokollierten Aussagen des Beklagten sowie des vom [X.] als Zeugen vernommenen [X.] nicht in seine Würdigung einbezogen habe, zeigt sie nicht auf, dass insoweit in den Tatsacheninstanzen ein Beweisantritt erfolgt ist. Zudem kann sich das Gericht nach § 540 Abs. 1 ZPO auf die wesentlichen Gesichtspunkte der Begründung beschränken, so dass sich nicht alleine aus der fehlenden Auseinandersetzung mit einem einzelnen Gesichtspunkt eine lückenhafte Beweiswürdigung ergibt. Soweit die Revision rügt, die Feststellun-gen der Vorinstanzen seien widersprüchlich, weil sie den Beginn der tätlichen Auseinandersetzung zwischen den Parteien in dem Würgen durch den Kläger sähen und ihnen zugleich zu entnehmen sei, der Beklagte habe zuvor dem Klä-ger die Mütze vom Kopf geschlagen, liegt hierin kein Widerspruch. Die [X.] haben ersichtlich den Vorgang mit der Mütze nicht als tätlichen Angriff gewertet, der - wie die Revision wohl nahe legen will - eine Notwehrreaktion des [X.] herausgefordert haben könnte. 9 2. Vielmehr tragen die getroffenen Feststellungen die Auffassung des Berufungsgerichts, die drei ersten Schläge des Beklagten seien nach § 227 [X.] gerechtfertigt. 10 a) Unbedenklich ist die Annahme einer Notwehrlage. Darin, dass der Kläger aus einer Entfernung von wenigen Metern mit geballten Fäusten auf den Beklagten zulief, lag unter den vom Berufungsgericht festgestellten konkreten Umständen ein gegenwärtiger Angriff, da eine Verletzungshandlung unmittelbar bevorstand. Der Angriff war auch rechtswidrig. Insbesondere ist das Geschehen 11 - 6 - entgegen der Auffassung der Revision nicht als komplexer einheitlicher Vor-gang einer Schlägerei zwischen zwei Personen zu werten. Zwar mag bei einer Rauferei, bei der jeder der Beteiligten den Willen zur tätlichen Auseinanderset-zung in einem für eine Rauferei üblichen Rahmen hat, ein sich in diesem Rah-men haltender Angriff grundsätzlich nicht rechtswidrig sein (vgl. [X.], 419, 420 f.; [X.]/[X.], 5. Aufl., § 227, Rn. 11). So lag es hier indes nicht, denn der Beklagte beschränkte sich bis zu seiner [X.] durch die Schläge auf eine verbale Auseinandersetzung und das He-runterschlagen der Mütze vom Kopf des [X.] und setzte sich im Übrigen passiv gegen das Würgen zur Wehr, indem er den Kläger wegschubste. b) Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht unter den gegebenen Umständen die Verteidigung des Beklagten für erforderlich gehalten hat. 12 [X.]) Erforderlich ist die Verteidigung, die zur Abwehr des Angriffs zumin-dest teilweise geeignet ist und zugleich das relativ mildeste Gegenmittel dar-stellt ([X.]/[X.], [X.]O, Rn. 13). Der Rahmen der erforderlichen Verteidigung wird durch die gesamten Umstände bestimmt, unter welchen An-griff und Abwehr sich abspielen, insbesondere durch die Stärke und Gefährlich-keit des Angreifers und die Verteidigungsmöglichkeit des Angegriffenen ([X.], Urteile vom 25. November 1980 - 1 [X.] - NStZ 1981, 138; vom 30. Oktober 1986 - 4 StR 505/86 - NStZ 1987, 172; vom 28. Februar 1989 - 1 StR 741/88 - NJW 1989, 3027). [X.] ist zwar erst erforderlich, wenn [X.] keinen Erfolg verspricht oder sich bereits als erfolglos erwiesen hat. Der Verteidiger ist aber nur dann auf ungefährlichere Abwehrmaßnahmen [X.], wenn diese eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr mit Sicherheit erwarten lassen, ohne dass Zweifel über die Wirkung des Verteidi-gungsmittels verbleiben (vgl. Senatsurteil vom 23. September 1975 - [X.] ZR 13 - 7 - 232/73 - NJW 1976, 41, 42; ferner [X.]St 24, 356, 358; [X.], Urteile vom 27. April 1982 - 5 [X.] - NStZ 1982, 285; vom 24. September 1998 - 4 [X.] - NStZ-RR 1999, 40, 41; vom 22. November 2000 - 3 StR 331/00 - NJW 2001, 1075, 1076; vom 13. März 2003 - 3 [X.], 615, 616; vom 30. Juni 2004 - 2 StR 82/04 - NStZ 2005, 31); auf einen Kampf mit unge-wissem Ausgang muss sich der Verteidiger nicht einlassen ([X.], Urteile vom 27. April 1982 - 5 [X.] - [X.]O; vom 24. September 1998 - 4 [X.] - [X.]O; vom 12. Februar 2003 - 1 [X.], 1955, 1957). [X.]) Nach diesen Maßstäben begegnet die Auffassung des Berufungsge-richts, die Verteidigung des Beklagten mittels dreier gezielter Faustschläge ge-gen den Kopf des [X.] sei erforderlich gewesen, keinen durchgreifenden Bedenken. Dass eine Beschränkung auf reine [X.] erfolglos gewesen wäre, belegt das erfolglose Wegschubsen des [X.] kurz zuvor. Dass [X.] gegen andere Körperregionen oder die Beschränkung auf nur einen Schlag gegen den Kopf des [X.] ein ebenso wirksames Abwehrmittel dargestellt hätten und eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr mit Sicherheit hätten erwarten lassen, ergeben die getroffenen Feststellungen nicht. Vielmehr durfte der Beklagte sich im Hinblick auf seine körperliche Unterlegenheit und das vorangegangene Würgen durch den Kläger nach den insoweit unbeanstan-deten Feststellungen des Berufungsgerichts in dieser Weise verteidigen. 14 c) Einschränkungen des [X.]s des Beklagten mit der Folge [X.] hat das Berufungsgericht ebenfalls zu Recht ver-neint. 15 - 8 - [X.]) Dass der Kläger nach den vom Berufungsgericht zu Grunde gelegten Feststellungen des [X.]s zur Tatzeit "nicht unerheblich alkoholisiert" bzw. "durchaus angetrunken" war, macht die Verteidigung des Beklagten nicht rechtswidrig. Selbst wenn das [X.] bei Angriffen Betrunkener, die sich schuldhaft in diesen Zustand versetzt haben, Einschränkungen unterliegen soll-te, ist der Angegriffene sogar gegenüber Angriffen [X.] nur dann auf ein Ausweichen oder eine reine [X.] verwiesen, wenn ihm diese zuzumuten und gefahrlos möglich ist (vgl. BayObLG NStZ-RR 1999, 9). Das war hier nicht der Fall. 16 [X.]) Ohne Rechtsfehler hält das Berufungsgericht eine Notwehrüber-schreitung trotz etwaiger vorausgegangener Provokationen durch den Beklag-ten für nicht gegeben. Selbst wenn die Herbeiführung bzw. Teilnahme des [X.] an den den Tätlichkeiten vorangegangenen verbalen [X.] sowie das Herunterschlagen der [X.] zu Einschränkungen des [X.]s des Beklagten nach § 242 [X.] geführt haben sollten, hielt sich seine Verteidigung jedenfalls in den ihr dann gesetzten Grenzen. Zwar muss der Angegriffene nach gefestigter Rechtsprechung, hat er den Angriff durch eine Provokation mitverschuldet, im Rahmen des Möglichen ausweichen oder sich auf mildere, wenngleich weniger sichere Verteidigungsmittel be-schränken (vgl. [X.]St 24, 356, 358 f.; 26, 143, 145; 39, 374, 379; 42, 97, 100; [X.], Urteile vom 18. August 1988 - 4 [X.] - NStZ 1989, 113, 114; vom 22. November 2000 - 3 StR 331/00 - NJW 2001, 1075, 1076; vgl. auch [X.]/[X.]/[X.]/[X.], 27. Aufl., § 32 Rn. 60; [X.]/[X.], 5. Aufl., § 227 Rn. 24). Indes hängt das Maß der [X.] des [X.]s von den Umständen des Einzelfalls ab, ins-besondere von dem Gewicht der schuldhaften Verursachung einerseits und dem Gewicht der drohenden Rechtsgutsverletzung andererseits ([X.], Urteil vom 2. November 2005 - 2 StR 237/05 - NStZ 2006, 332, 333 m.w.[X.]). Hier ü-17 - 9 - berschritt die Verteidigung des Beklagten schon deswegen nicht die seinem [X.] gesetzten Grenzen, weil seine etwaigen Provokationen eine Fol-ge der Beleidigungen durch den Kläger darstellten und sie im Vergleich zu den dem Angriff vorausgegangenen Tätlichkeiten des [X.] und den zu befürch-tenden erheblichen Folgen des Angriffs selbst nicht schwer wogen. Jedenfalls aber steht dem Verteidiger, hat er sich mit der Abwehr gegen einen von ihm provozierten Angriff eine gewisse Zeit fruchtlos zurückgehalten, in der Regel wieder das volle [X.] zu ([X.]St 26, 256, 257; 39, 374, 379; [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.]O; [X.]/[X.], [X.]O; Pa-landt/[X.], [X.], 66. Aufl., § 227 Rn. 9). So lag es im Streitfall, in dem sich der Beklagte gegen das Würgen lediglich damit verteidigte, dass er den Kläger von sich wegschubste. [X.] dieser daraufhin zu einem erneuten, noch gefährli-cheren Angriff über, so durfte der Beklagte dagegen trotz etwaiger früherer Pro-vokationen jedenfalls in der geschehenen Weise von seinem [X.] Gebrauch machen. 3. Das Berufungsurteil begegnet schließlich keinen Bedenken, soweit es eine Haftung des Beklagten für die Schadensfolgen nicht daraus herleitet, dass der Beklagte dem am Boden liegenden Kläger weitere, nicht durch Notwehr ge-rechtfertigte Schläge versetzt hat. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstan-den, wenn das Berufungsgericht den Nachweis, dass die behaupteten Verlet-zungs- und sonstigen Schadensfolgen auf die späteren Schläge des Beklagten zurückgingen, als nicht geführt ansieht und insofern den Kläger für [X.] hält. 18 a) Die Vorinstanzen haben nicht feststellen können, welche Verletzungen und sonstigen Schäden des [X.] auf die ersten, durch Notwehr gerechtfer-tigten, und welche auf die späteren Schläge zurückgingen. Abgesehen davon, dass der Kläger selbst nicht geltend macht, die erlittenen Verletzungen und 19 - 10 - Schäden könnten den einzelnen Schlägen zugeordnet werden, lässt diese Be-urteilung Rechtsfehler nicht erkennen. Soweit die Revision meint, es könne [X.] festgestellt werden, dass durch die späteren Schläge die Verletzungen des [X.] erheblich verstärkt worden seien, haben die Vorinstanzen das eben nicht feststellen können. b) Dass das Berufungsgericht auf dieser Grundlage eine Haftung des Beklagten lediglich für die dem Kläger durch die späteren Schläge nachweislich zugefügten Schmerzen bejaht, ist nicht zu beanstanden. 20 [X.]) Zwar trifft die Beweislast dafür, dass eine Verletzungshandlung eine Verteidigung auf eine Notwehrlage darstellte, denjenigen, der sich darauf beruft (vgl. Senat, Urteile vom 23. September 1975 - [X.] ZR 232/73 - NJW 1976, 41, 42; vom 18. November 1980 - [X.] ZR 151/78 - VersR 1981, 376, 377; vom 26. Mai 1987 - [X.] ZR 157/86 - NJW 1987, 2509; [X.]/Laumen, [X.] der Beweislast im Privatrecht, Band 1, 2. Aufl., § 227 Rn. 1). Demgemäß trifft bei mehreren zeitlich auseinander liegenden Schädigungshandlungen den Verteidiger für jede einzelne die Beweislast, dass jeweils die Voraussetzungen einer Notwehrlage vorlagen und er sich gegen den Angriff verteidigte. Das hat das Berufungsgericht für die ersten drei Schläge festgestellt. Ist jedoch streitig, welche Schadensfolgen die einzelnen Verletzungshandlungen nach sich gezo-gen haben, und sind nur einige dieser Handlungen durch Notwehr gerechtfer-tigt, so muss der Angreifer und Geschädigte beweisen, dass gerade die Verlet-zungshandlung für die Entstehung seines Schadens ursächlich war, deretwe-gen sich der Verteidiger nicht auf Notwehr berufen kann ([X.], 751, 752; [X.]/Laumen, [X.]O, Rn. 3; MünchKomm/[X.]-[X.], [X.]O, Rn. 27). Soweit aus dem Senatsurteil vom 31. März 1967 - [X.] ZR 166/65 -, [X.], 661 etwas anderes entnommen werden könnte, könnte daran nicht festgehalten werden. Steht nämlich - wie im Streitfall - fest, welche 21 - 11 - der als schadensursächlich in Betracht kommenden Verletzungshandlungen durch Notwehr gerechtfertigt sind und welche nicht, so ist geklärt, für die Folgen welcher Handlungen der Verteidiger einzustehen hat. Dann aber muss nach allgemeinen Grundsätzen der Geschädigte beweisen, dass seine Verletzungen durch rechtswidrige, also nicht durch Notwehr gerechtfertigte Handlungen des Schädigers herbeigeführt worden sind. [X.]) Entgegen den Ausführungen in der schriftlichen Revisionsbegrün-dung kommt im Streitfall auch nicht eine analoge Anwendung des § 830 Abs. 1 Satz 2 [X.] in Betracht. 22 Nach dieser Vorschrift bedarf es des Nachweises einer Kausalität des jeweiligen [X.] nicht, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat (vgl. Senatsurteil vom 23. Mai 2006 - [X.] ZR 259/04 - NJW 2006, 2399 m.w.[X.]; [X.], Urteil vom 16. Januar 2001 - [X.] - NJW 2001, 2538, 2539). [X.] ist also, dass mehrere Beteiligte für die Verursachung des Schadens in Frage kommen. Das ist hier nicht der Fall, weil die Verletzungen des [X.] allein durch den Beklagten verursacht worden sind. Fraglich ist allein, ob er [X.] in Notwehr oder rechtswidrig gehandelt hat. Diese Zweifel können jedoch durch § 830 Abs. 1 Satz 2 [X.] nicht überbrückt werden (st. Rspr., vgl. Senat, 23 - 12 - Urteile vom 17. Dezember 1952 - [X.] ZR 6/52 - LM Nr. 2 zu § 830 [X.]; vom 22. Mai 1979 - [X.] ZR 82/78 - VersR 1979, 822; [X.]/[X.]/[X.], [X.], Neubearbeitung 2002, § 830 Rn. 80 m.w.[X.]). 4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. 24 [X.] [X.] [X.] [X.] Zoll Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 02.12.2004 - 2 O 141/04 - [X.] in [X.], Entscheidung vom 02.06.2006 - 14 U 234/04 -

Meta

VI ZR 132/06

30.10.2007

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.10.2007, Az. VI ZR 132/06 (REWIS RS 2007, 1149)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1149

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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