Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.06.2023, Az. I ZB 114/22

1. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 3883

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Tenor

Die öffentliche Zustellung der Rechtsbeschwerdebegründung wird bewilligt.

Gründe

1

Die öffentliche Zustellung der Rechtsbeschwerdebegründung ist zu bewilligen, weil eine Zustellung an den Geschäftsführer der Schuldnerin, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, weder unter der im Handelsregister des [X.] eingetragenen inländischen Geschäftsanschrift der Schuldnerin (M.       ,    B.  ) noch unter der ohne Ermittlungen bekannten anderen inländischen Anschrift der Schuldnerin (Me.       ,    B.  ) möglich war und im Handelsregister keine für Zustellungen empfangsberechtigte Person eingetragen ist (§ 575 Abs. 4 Satz 2, § 185 Nr. 2, § 186 Abs. 1 ZPO).

Koch     

  

Pohl     

  

Schmaltz

  

Odörfer     

  

Wille     

  

Meta

I ZB 114/22

16.06.2023

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Berlin, 2. November 2022, Az: 51 T 352/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.06.2023, Az. I ZB 114/22 (REWIS RS 2023, 3883)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 3883

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Referenzen
Wird zitiert von

VII ZB 2/23

Zitiert

I ZB 27/14

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