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PDF anzeigen5 [X.]/02BUNDESGERI[X.]HTSHOFBES[X.]HLUSSvom 3. September 2002in der Strafsachegegen1.2.wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 3. September 2002beschlossen:Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 16. November 2001 werden nach § 349Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittelsund die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen.Auf den nachgereichten Schriftsatz des Verteidigers des Angeklagten [X.] vom 15. August 2002 bemerkt der Senat:Es kommt nicht darauf an, ob die Annahme des [X.], die Mitglied-schaft des Bandenführers T in der nach ihm benannten [X.] sei durch den Vollzug von Untersuchungshaft nicht beendet worden,tragfähig begründet ist. Die Anzahl der erforderlichen drei Bandenmitgliederist jedenfalls erreicht, weil das [X.] den Mitangeklagten [X.]alsweiteres Bandenmitglied betrachtet ([X.], 14, 17). Seine Verurteilung als- 3 -Gehilfe steht dem nicht entgegen (vgl. BGHSt 46, 321, 338; BGHR [X.] 244 Abs. 1 Nr. 2 Bande 5, zur [X.] im BGHSt [X.] Häger [X.]
Meta
03.09.2002
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.09.2002, Az. 5 StR 372/02 (REWIS RS 2002, 1763)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 1763
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