Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.04.2016, Az. 1 StR 281/15

1. Strafsenat | REWIS RS 2016, 12263

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:270416B1STR281.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 [X.]/15

vom
27. April
2016
in der Strafsache
gegen

alias:
alias:

wegen
vorsätzlichen Inverkehrbringens gefälschter Arzneimittel u.a.

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 27. April
2016
gemäß § 154a Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten W.

wird das Urteil des [X.] vom 10. Oktober 2014, soweit es ihn betrifft, unter entsprechender Beschränkung der Strafverfolgung des Angeklagten nach § 154a Abs. 2 StPO im Schuldspruch da-hin abgeändert, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen Bei-hilfe zum [X.] entfällt.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen [X.] gefälschter Arzneimittel in Tateinheit mit vorsätzlichem Inverkehrbringen bedenklicher Arzneimittel in Tateinheit mit vorsätzlichem Handeltreiben mit ver-schreibungspflichtigen Arzneimitteln außerhalb von Apotheken in Tateinheit mit versuchtem Betrug in Tateinheit mit Beihilfe zum [X.] in Tateinheit mit vorsätzlicher Benutzung einer Marke und eines Zeichens ohne Zustimmung des Inhabers zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt.
Gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen tateinheitlich begangener

3 tliche Beden-1
2
-
3
-
ken. [X.] Schmuggel gemäß §
373 Abs. 1, § 372 [X.] mit [X.] als Grunddelikt kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil

anders als es §
373 Abs. 1 [X.] voraussetzt

hier der [X.] nicht unter Verstoß gegen [X.] begangen worden ist. Hinsichtlich der Beihilfe zum ban-denmäßigen [X.] gemäß §
373 Abs.
2 Nr.
3 [X.] hat das [X.] dar-über hinaus die Vorschrift des §
28 Abs.
2 StGB nicht in den Blick genommen (vgl. dazu [X.] in [X.]/[X.], Steuerstrafrecht,
8. Aufl., §
373 [X.] Rn.
83). Zudem ist für die hier vorliegende Sachverhaltskonstellation auch frag-lich, ob die einschlägigen Strafvorschriften des Arzneimittelgesetzes gegenüber dem [X.] eine abschließende Regelung enthalten (zur umstrittenen Reichweite der [X.] des §
372 Abs.
2 [X.] allgemein vgl. auch [X.], Urteil vom 4.
Juli 1973

3 StR 15/73, [X.]St 25, 215, 216 betr. die Vor-gängervorschrift des § 396 R[X.]
sowie die Hinweise zum [X.] bei
[X.] aaO,
§ 372 [X.]
Rn. 86 und [X.],
[X.] 2013, 443, 444 f.).
Der [X.] nimmt deshalb mit Zustimmung des [X.] gemäß §
154a Abs. 2 StPO den Vorwurf der Beihilfe zum [X.] von der Strafverfolgung aus und beschränkt insoweit das Verfahren. Dies führt zu der aus der
Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs. Im Hinblick auf die in den Urteilsgründen angeführten Strafzumessungserwägungen schließt der [X.] es hier aus, dass das [X.] auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte, wenn es den Angeklagten nicht auch wegen in Tateinheit verwirklichter Beihilfe zum [X.] verurteilt hätte. Es hat weder den Strafrahmen aus die-sem Straftatbestand zur Anwendung gebracht, noch hat es die tateinheitliche Begehung einer Beihilfe zum [X.] ausdrücklich strafschärfend gewürdigt.
Soweit das [X.] durchgängig im Urteil hinsichtlich des vorsätzli-chen Inverkehrbringens gefälschter Arzneimittel § 95 Abs. 1 Nr. 3 [X.] statt zu-3
4
-
4
-
treffend § 95 Abs. 1 Nr. 3a [X.] nennt, handelt es sich ersichtlich um einen un-beachtlichen Schreibfehler (vgl. dazu [X.], Beschlüsse vom 12. Januar 2016

1 [X.] Rn. 5 und vom 25. September 2013

4 StR 351/13 Rn. 4). Die ohne Rechtsfehler getroffenen Feststellungen belegen eindeutig die Vorausset-zungen der Strafbarkeit aus § 95 Abs. 1 Nr. 3a [X.]. Dies gilt für sämtliche im Tatzeitraum maßgebliche Fassungen des § 95 Abs. 1 Nr. 3a [X.].
Die weitergehende Revision des Angeklagten ist aus den in der Antrags-schrift des [X.] genannten Gründen unbegründet im Sinne von §
349 Abs.
2 StPO.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
Raum Graf [X.]

Radtke

Fischer
5
6

Meta

1 StR 281/15

27.04.2016

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.04.2016, Az. 1 StR 281/15 (REWIS RS 2016, 12263)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 12263

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1 StR 406/15

4 StR 351/13

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