Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.10.2011, Az. AnwZ (B) 5/11

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2011, 1826

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[X.]UNDESGERICHTSHOF

[X.]ESCHLUSS
AnwZ ([X.]) 5/11

vom

28. Oktober 2011

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft-

2

-

Der [X.]undesgerichtshof, [X.],
hat durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Kessal-Wulf,
die Richterinnen
Roggenbuck und [X.], die Rechtsanwältin [X.] und der Rechtsanwalt Prof. Dr. Quaas

im Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung

am
28. Oktober 2011
beschlossen:

Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluss des [X.] des
[X.]randenburgischen
[X.]s vom 20. Juni 2011
wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstandenen
notwendigen
außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000

festgesetzt.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das [X.]eschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

-

3

-

Gründe:

I.

Der Antragsteller ist
seit dem 1.
Juli 1997
im [X.]ezirk der Antragsgegnerin zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit [X.]escheid vom 20.
August
2009
widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung wegen Vermögensverfalls. Der [X.] hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Mit seiner sofortigen [X.]eschwerde will der Antragsteller weiterhin die Aufhebung des [X.] erreichen.

II.

Die sofortige [X.]eschwerde
ist
statthaft und auch im Übrigen zulässig

42 Abs.
1 Nr.
2, Abs.
4
[X.]RAO
a.[X.], §
215 Abs.
3 [X.]RAO).
Sie bleibt jedoch ohne Erfolg.

1. Gemäß §
14 Abs.
2 Nr.
7 [X.]RAO ist die Zulassung zur Anwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. [X.]eweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. z.[X.]. Senatsbeschluss
vom 14.
April 2007 -
AnwZ
([X.]) 6/06, Rn.
5 m.w.[X.]). Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts
1
2
3
-

4

-

eröffnet
oder der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu
führende Verzeichnis eingetragen
worden ist (§
14
Abs.
2
Nr.
7 Halbsatz 2 [X.]RAO).

2. Im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung waren diese Voraussetzungen erfüllt. Der Antragsteller
hatte am 12. Dezember 2008 die eidesstattliche Versicherung abgelegt. Die Eintragung im Schuldnerverzeichnis ist erst am 16.
November 2010, damit nach Erlass des [X.] gelöscht worden. Tatsachen, die geeignet wären, die gesetzliche Vermutung des §
14
Abs.
2
Nr.
7 Halbsatz 2 [X.]RAO zu widerlegen, hat der Antragsteller im Verfahren vor dem [X.]
nicht dargetan.
Nunmehr behauptet er, die Forderung, welcher der Eintragung zugrunde gelegen habe, sei bereits am 19. Februar 2009 vollständig getilgt gewesen. [X.]elegt hat er diese [X.]ehauptung allerdings nicht. Gegenüber der Antragsgegnerin hatte der Antragsteller mit Schreiben vom 12.
April 2009 mitgeteilt, die Restschuld betrage per 12.
April 2009 etwa 8.000

Vorbringen des Antragstellers nachzugehen.
Eine Gefährdung
der Interessen der Rechtsuchenden ließ sich ebenfalls nicht ausschließen. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derartigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Mandantengeldern und den darauf möglichen Zugriff
seiner Gläubiger (Senatsbeschluss vom
18.
Oktober 2004 -
AnwZ
([X.]) 43/03, [X.], 511).

3.
Der Antragsteller hat nicht dargelegt, dass die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung zwischenzeitlich entfallen sind.

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats
zum früheren Verfahrensrecht, das im vorliegenden Fall noch Anwendung findet,
scheidet
ein 4
5
6
-

5

-

Widerruf der Zulassung aus, wenn der [X.] im Verlauf des Verfahrens weggefallen ist (Senatsbeschlüsse
vom 12.
November 1979 -
AnwZ
([X.]) 16/79, [X.]GHZ 75, 356, 357; vom 17.
Mai 1982 -
AnwZ
([X.]) 5/82, [X.]GHZ 84, 149, 150). Dies setzt
voraus, dass der Fortfall des [X.]s, hier des Vermögensverfalls, von dem Rechtsanwalt zweifelsfrei nachgewiesen wird (Senatsbeschluss vom 31.
Mai 2010 -
AnwZ
([X.]) 27/09, [X.], 1380
Rn.
10 m.w.[X.]). Die Darlegungs-
und [X.]eweislast dafür, dass es ihm gelungen ist, seine Vermögensverhältnisse wieder zu ordnen, trifft den Rechtsanwalt, dem eine entsprechende Mitwirkungspflicht nach §
215 Abs.
3 [X.]RAO in Verbindung mit §
36a [X.]RAO a.[X.]
obliegt (heute §
32 [X.]RAO in Verbindung mit §
26 Abs.
2 VwVfG). Der Rechtsanwalt hat dazu seine Einkommens-
und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen. Dazu gehört insbesondere eine Aufstellung sämtlicher gegen ihn erhobenen Forderungen, aus der sich ergibt, ob und in welcher Höhe Forderungen erfüllt worden sind oder in welcher Weise sie erfüllt werden sollen (vgl. Senatsbeschlüsse
vom
21.
November 1994 -
AnwZ
([X.]) 40/94, [X.]RAK-Mitt. 1995, 126; vom
31.
März 2008 -
AnwZ
([X.]) 8/07, Rn.
9). Es darf keine Forderung auf unabsehbare Zeit offen bleiben (Senatsbeschluss
vom
7.
Dezember 2004 -
AnwZ
([X.]) 40/04, [X.], 1271, 1272).

b) Der Antragsteller, der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SG[X.]
II bezieht,
ist seiner Mitwirkungspflicht
auch im [X.]eschwerdeverfahren
nicht nachgekommen. Er verweist darauf, dass die Eintragung im Schuldnerverzeichnis gelöscht und die der Eintragung zugrunde liegende Forderung getilgt sei, und meint im Übrigen, es sei Sache der Antragsgegnerin, den Vermögensverfall konkret nachzuweisen. Dies trifft nicht zu.
7
-

6

-

c)
Eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall des Antragstellers (§
14
Abs.
2 Nr.
7 Halbsatz 1
[X.]RAO) lässt sich nach wie vor nicht ausschließen.

III.

Prozesskostenhilfe für das Verfahren der sofortigen [X.]eschwerde wird nicht gewährt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet.

Kessal-Wulf
Roggenbuck
[X.]

Hauger
Quaas

Vorinstanz:
AGH [X.]randenburg, Entscheidung vom 20.06.2011 -
AGH I 10/09 -

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Meta

AnwZ (B) 5/11

28.10.2011

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.10.2011, Az. AnwZ (B) 5/11 (REWIS RS 2011, 1826)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 1826

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