Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2000, Az. I ZB 35/98

I. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 1103

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[X.] ZB 35/98Verkündet am:21. September 2000WalzJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein der [X.] die Markenanmeldung [X.] 65 928/14 WzNachschlagewerk:ja[X.]Z:[X.]: [X.] § 3 Abs. 1Eine Wortfolge, die vom Verkehr als Bezeichnung einer staatlichen Einrich-tung verstanden wird (hier: "[X.]"), kann abstrakt markenfähigsein.- 2 -[X.] § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2Zur Frage, ob der Eintragung des Wortzeichens "[X.]" für "modi-sche Armbanduhren [X.] Ursprungs" absolute Schutzhindernissenach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 [X.] entgegenstehen.[X.], [X.]. v. 21. September 2000 - [X.] - [X.]- 3 -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 21. September 2000 durch den Vorsitzenden RichterProf. Dr. [X.] und die Richter [X.], [X.], [X.]:Auf die Rechtsbeschwerde der Anmelderin wird der [X.]uß [X.] ([X.]) des [X.] vom25. Februar 1998 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung andas [X.] zurückverwiesen.Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 [X.].Gründe:[X.] Die Anmelderin, die [X.]ische Eidgenossenschaft, begehrt mitihrer am 2. Oktober 1990 eingereichten Anmeldung die Eintragung der Wort-folge[X.]für "modische Armbanduhren [X.] [X.] -Das [X.] hat die Anmeldung in zwei [X.]ssen, vondenen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, wegen fehlender Unter-scheidungskraft, die Erstprferin auch wegen Bestehens eines Freihaltebe-rfnisses, zurckgewiesen.Die hiergegen eingelegte Beschwerde ist erfolglos geblieben (BPatG[X.], 58).Mit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt die Anmelderin [X.] weiter.I[X.] Die zulssige Rechtsbeschwerde hat Erfolg.1. Das [X.] ist zutreffend davon ausgegangen, daß beider Prfung der vorliegenden Anmeldung ungeachtet ihres [X.]ren [X.] dem Inkrafttreten des [X.] (am 1. Januar 1995) dessen [X.] anzuwenden sind (§ 152 [X.]).2. Der Beurteilung des [X.], daß die [X.] schon deshalb nicht eingetragen werden könne, weil ihr das [X.] (§ 3 Abs. 1 [X.]) [X.], kann nicht zugestimmt werden.a) Das [X.] hat angenommen, daß der Wortfolge"[X.]", die - [X.] jedermann im Inland verstlich - die [X.] [X.] bezeichne, die nach § 3 Abs. 1 [X.] erforderliche abstra[X.] Eignung,Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen andererUnternehmen zu unterscheiden, nicht zukomme. Namen von Behörden oder- 5 -von sonstigen staatlichen Stellen, auch jedermann verstliche Namen aus-lischer staatlicher Stellen, bezeichneten nach der allgemeinen Verkehrs-auffassung keine im Wettbewerb auftretenden Unternehmen. Der [X.] sei zwar nicht grundstzlich verwehrt, am [X.]eien Wettbewerb teilzuneh-men; staatliche Einrichtungen wie die [X.], die zu hoheitlichem [X.] seien, men jedoch nicht am Wettbewerb teil. Das Markengesetzsei [X.] den Schutz der Namen solcher Hoheitstrr nicht vorgesehen undauch nicht geeignet.b) [X.] eines Zeichens ist nach § 3 Abs. 1 [X.] ab-strakt, d.h. ohne Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen,allein danach zu prfen, ob das Zeichen als solches geeignet ist, Waren oderDienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen eines anderen [X.] zu unterscheiden (vgl. [X.] [X.] BT-Drucks. 12/6581 S. 65; [X.], [X.]. v. 8.12.1999 - [X.], [X.],321, 322 = [X.], 298 - Radio von hier). Dementsprechend ist die [X.] auch ohne Bercksichtigung der Person des Anmel-ders und steren Inhabers der Marke zu beurteilen. Dies hat das Bundespa-tentgericht - entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde - nicht rsehen.Seine Annahme, den Namen von [X.] oder sonstigen staatlichen [X.] als solchen bereits jede (abstra[X.]) Unterscheidungseignung, wird jedochvon der Rechtsbeschwerde zu Recht angegriffen.Die (abstra[X.]) Unterscheidungseignung eines Zeichens kann nur [X.] beurteilt werden. [X.] ist die Auffassung des Verkehrs. [X.] ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so auf, wie es ihmentgegentritt, unterzieht es keiner analysierenden Betrachtungsweise (vgl.[X.], [X.]. v. 15.7.1999 - I ZB 16/97, [X.], 1089, 1091 = [X.] 6 -1167 - YES; [X.]. v. 22.9.1999 - [X.], [X.], 231, 232 =[X.], 95 - [X.]; [X.]. v. 8.12.1999 - [X.], [X.], 502,503 = [X.], 520 - [X.], jeweils m.w.N.) und stellt auch [X.].[X.] der Namen von [X.] oder staatlichen Stellenist danach nicht von vornherein [X.]. Dem Verkehr ist bekannt, [X.]staatliche Stellen - auch solche der Hoheitsverwaltung - Waren vertreiben (z.B.Bcher, Software, Landkarten) oder Dienstleistungen [X.] Dritte erbringen. [X.] tatschlichen Gegebenheiten, nicht die ihnen zugrunde liegende Rechtsla-ge, die im rigen bei auslischen [X.] mit der Rechtslage im Inlandnicht reinstimmen [X.], bestimmen die Verkehrsauffassung.Dem Zeichen "[X.]" kann danach nicht mit den Erwdes [X.] schon die abstra[X.] Markenfigkeit [X.] Waren oderDienstleistungen aller Art abgesprochen werden. Dies gilt um so mehr, als derenglischsprachige Begriff "[X.]" keine amtliche Bezeichnung der[X.] Armee ist.3. Auch die Beurteilung des [X.], [X.] die Wortfolge"[X.]" wegen absoluter Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 undNr. 2 [X.] von der Eintragung ausgeschlossen sei, weil sie keine ([X.]) Unterscheidungskraft besitze und nur eine Ar die Merkmaleder mit ihr versehenen Ware sei, lt der rechtlichen Nachprfung nicht stand.a) Das [X.] hat [X.], [X.] [X.]bezeichnun-gen wie "[X.]", die im Inland ohne weiteres verstanden wrden, nichtgeeignet seien, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von de-nen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Zumindest der [X.] Ver-- 7 -kehr sehe [X.] und sonstige Verwaltungstrr nicht als Gewerbetrei-bende und ihren Namen nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft vonWaren oder Dienstleistungen an. Staatliche Stellen seien nicht Hersteller vonWaren und handelten - von gewissen Gebrauchtwaren abgesehen - auch nichtmit Waren. Die Gebrauchtwaren, mit denen sie Handel trieben, stammten typi-scherweise von verschiedenen Herstellern, weil [X.] selbst gleiche Wa-ren bei verschiedenen Herstellern bestellten. Bei den [X.] die Vorstellung, [X.] eine Brde oder sonstige staatliche Stelle inerster Linie hoheitliche Aufgaben wahrnehmen solle und wahrnehme, [X.], [X.] sie am Wettbewerb teilnehme und mit Waren handele oder sie garherstelle. Dies gelte in besonderem Maû [X.] die [X.] eines Landes.Ein [X.]name werde zumindest bei Waren, als deren [X.] in Betracht komme, als allgemeine Qualittsangabe [X.],weil [X.] vor dem Kauf eine Qualittskontrolle durch[X.]ten. Dazu [X.], [X.] staatliche Stellen - wie eine Armee - meist keine Standardprodu[X.]kauften, sondern Spezialanfertigungen [X.] ihre besonderen Zwecke, z.B. [X.] fliegertauglicher Bauart und Ausstattung. Die Aussage, [X.] eine Ware [X.]eine bestimmte staatliche Einrichtung bestimmt, [X.] sie nach ihren Vorgabengebaut sei, werde dadurch zu einer Beschaffenheitsangabe im Sinne einer Ty-penangabe ("[X.] Armee-Uhr"). Dies entspreche bei Taschenmessern(Messer des Typs "[X.] Soldatenmesser" bzw. "[X.] Offiziersmes-ser") lst der igen Verbrauchervorstellung. Der Umstand, [X.] "[X.]" [X.] "modische" Armbanduhren eingetragen werden solle, stehe [X.] dieser Kennzeichnung als Beschaffenheitsangabe nicht entgegen.Was "modisch" sei, lasse sich nicht objektiv bestimmen, sondern sei immer vonder jeweiligen Verkehrsanscig. Gerade militrische [X.] solche, die zumindest diesen Anschein [X.] 8 -seien - nicht nur bei [X.] - sehr beliebt und deshalb "modisch". Auchmodische Waren [X.]n bestimmten Qualittsanforderungen - wie sie z.B. anAusrstungsgegenstvon Armeen gestellt wrden - entsprechen.b) Der Beurteilung des [X.], [X.] der Wortfolge"[X.]" die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] erforderliche (konkrete)Unterscheidungskraft [X.] "modische Armbanduhren [X.] Ursprungs"fehle, kann nicht zugestimmt werden.(1) Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist dieeiner Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterschei-dungsmittel [X.] die von der Marke erfaûten Waren oder Dienstleistungen einesUnternehmens r solchen anderer Unternehmen [X.] zu werden.Dabei ist grundstzlich von einem groûzigen Maûstab auszugehen. [X.] so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zurwinden (vgl. [X.], [X.]. v. 10.2.2000 - I ZB 37/97, [X.], 720,721 = [X.], 739 - Unter Uns; [X.]. v. [X.] - [X.], [X.], 722, 723 = [X.], 741 - [X.], jeweils m.w.[X.] Vorliegen einer konkreten Unterscheidungskraft kann nur bezogenauf den jeweiligen Einzelfall auf der Grundlage der insoweit maûgeblichenAuffassung der [X.]n Verkehrskreise, die mit den Waren des [X.] angesprochen werden sollen, geprft werden (vgl. [X.], [X.]. v.5.11.1998 - [X.], [X.], 495 f. = WRP 1999, 526 - Etiketten; [X.][X.], 502, 503 - [X.]). Dies bedeutet - abweichend von [X.] des [X.] -, [X.] den Namen von [X.] oder son-stigen staatlichen Stellen nicht von vornherein die Unterscheidungskraft abge-sprochen werden kann, noch weniger einer Wortfolge, die - wie "[X.]" - kein [X.]name ist, sondern nur - wenn auch trotz des [X.] -lischsprachigen Begriffs [X.] jeden offensichtlich - auf eine staatliche Einrichtunghinweist. Abweichend von der Ansicht des [X.] ist es auchnicht erforderlich, [X.] das Zeichen einen bestimmten Hinweis auf die [X.] gibt. Ein Zeichen besitzt Unterscheidungskraft, wenn esals Marke dazu dienen kann, die Waren oder Dienstleistungen eines [X.] von denjenigen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden. [X.] kann eine Marke ihre Hauptfunktion erfllen, die nach der [X.] der Eurischen Gemeinschaften darin besteht, dem [X.] oder Endabnehmer die Ursprungsidentitt der gekennzeichneten Wa-re oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie ihm ermlicht, diese Wareoder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistun-gen anderer Herkunft zu unterscheiden. Die Marke [X.] danach die Gewrbieten, [X.] alle Waren oder Dienstleistungen, die mit ihr versehen sind, unterder Kontrolle eines einzigen Unternehmens hergestellt oder erbracht wordensind, das [X.] verantwortlich gemacht werden kann ([X.], Urt. [X.] - [X.]. [X.]/97, [X.], 922, 924 [X.]. 28 = [X.], 1165- Canon).(2) Auf der Grundlage dieser Rechtsgrundstze kann den Worten"[X.]" - abweichend von der Ansicht des [X.] - [X.]die angemeldeten Waren "modische Armbanduhren [X.] Ursprungs"nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden. Nach den getroffe-nen Feststellungen weisen die Worte "[X.]" allerdings eindeutig aufdie [X.] Armee als eine staatliche Einrichtung der Anmelderin hin. Diemaûgeblichen [X.]n Verkehrskreise nehmen - wie sich aus den Fest-stellungen des [X.] weiter ergibt - auch nicht an, [X.] die[X.] Armee "modische Armbanduhren [X.] Ursprungs" herstellenoder auch nur die Produktverantwortung [X.] solche Gerte tragen oder mit [X.] 10 -sen Handel treiben [X.]. Der Verkehr wird deshalb die Worte "[X.]" vielfach nicht als Hinweis auf die Herkunft verstehen, sondern ihneneinen allgemeinen Hinweis auf die Qualitt oder die Herstellung nach [X.] der [X.] Armee entnehmen, zumal das angemeldete Zeichen keinezustzlichen Elemente aufweist, die zu den [X.] diesen Teil des Verkehrs- bezogen auf die in Rede stehenden Waren - nicht (konkret) unterscheidungs-krftigen Worten "[X.]" hinzutreten und herkunftshinweisend wirken[X.]n. Dies bedeutet jedoch nicht, [X.] der angemeldeten Wortfolge jedeUnterscheidungseignung [X.] die Waren "modische Armbanduhren [X.]Ursprungs" fehlt. Nach der Lebenserfahrung gibt es vielmehr [X.], die angemeldete Wortfolge bei Waren der genannten Art so [X.] zu verwenden, [X.] sie vom Verkehr ohne weiteres als Markeverstanden wird. Dies gilt etwa dann, wenn die Wortfolge "[X.]" aufdem Ziffernblatt einer Armbanduhr an eine Stelle gesetzt wird, auf der bei [X.] eine Marke zu finden ist. Dabei handelt es sich nichtnur um lediglich theoretisch denkbare, sondern auch um praktisch bedeutsameEinsatzmlichkeiten der Wortfolge "[X.]" als Marke, denen [X.] ein maûgeblicher Teil des angesprochenen Verkehrs einen Herkunftshin-weis entnehmen wird. Ein Indiz da[X.], [X.] den Worten "[X.]" auch [X.] die Eignung zuerkannt wird, bei "modischen Armbanduhren[X.] Ursprungs" in dieser Weise als Unterscheidungsmittel [X.] die [X.] Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens zu dienen, istauch der Umstand, [X.] sie nicht nur in [X.], sondern u.a. auch inGroûbritannien [X.] diese Waren eingetragen [X.]) Die Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] steht der Eintragung derangemeldeten Wortfolge "[X.]" schon deshalb nicht entgegen, [X.] zwar gegebenenfalls bestimmte allgemeine [X.] die Her-- 11 -stellung nach Vorgaben der [X.] Armee und damit verbunden gewisseQualittsvorstellungen [X.] kann, aber keine Angabe darstellt, die im [X.] zur Bezeichnung der Beschaffenheit der Ware verwendet wird.II[X.] Auf die Rechtsbeschwerde der Anmelderin war danach der ange-fochtene [X.]uû aufzuheben und die Sache zur anderweitigen [X.] Entscheidung an das [X.] zurckzuverweisen.[X.]v. Ungern-Sternberg[X.] Pokrant Schaffert

Meta

I ZB 35/98

21.09.2000

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2000, Az. I ZB 35/98 (REWIS RS 2000, 1103)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1103

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