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PDF anzeigen[X.]/07 2 [X.] vom 6. April 2007 in der Strafsache gegen wegen Verstoßes gegen das [X.] [X.].: 42 Js 305/91 Staatsanwaltschaft [X.].: 63 KLs 50/91 [X.] - Strafvollstreckungskammer in [X.] - [X.].: 63 [X.] [X.] - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 6. April 2007 beschlossen: Für die Entscheidung über den Antrag der Staatsanwaltschaft [X.] auf Verlängerung der Bewährungszeit ist die Strafvoll-streckungskammer des [X.] zu-ständig. Gründe: Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des [X.] an der [X.] ist durch den Vollzug der Maßregel aus dem Urteil des Land-gerichts [X.] vom 21. Februar 1992 begründet worden und besteht aufgrund der Fortwirkungszuständigkeit gemäß § 462 a Abs. 1 Satz 2 StPO fort, da eine anderweitige Vollstreckung im Bereich eines anderen Landgerichts nach Zu-rückstellung der Vollstreckung gemäß § 35 BtMG nicht stattgefunden hat. So-weit es um die nachträglichen Entscheidungen im Rahmen der [X.] geht, gilt nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] nicht die Sonderregelung des § 36 Abs. 5 BtMG, sondern die allge- 1 - 3 - meine Regel des § 462 a Abs. 1 StPO. Daher ist nicht das Gericht des ersten Rechtszugs, sondern die Strafvollstreckungskammer für die Entscheidung über den Antrag zuständig. [X.] Bode Fischer Roggenbuck Appl
Meta
06.04.2007
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.04.2007, Az. 2 ARs 115/07 (REWIS RS 2007, 4350)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 4350
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