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PDF anzeigen[X.] 15/01vom9. Juli 2002in der [X.] 2 -Der Kartellsenat des [X.] hat am 9. Juli 2002 durch [X.] des [X.] Prof. Dr. Hirsch und [X.], Prof. [X.], Dr. Raum und Dr. Meier-Beckbeschlossen:Der Antragder Aktiengesellschaft [X.] Rechts [X.]ASA- [X.]: Rechtsanwälte -auf Verfahrensbeteiligung wird zurückgewiesen.Gründe:Die [X.]ASA ist am Verfahren nicht beteiligt und kann im Rechts-beschwerdeverfahren auch nicht beteiligt werden.Entgegen ihrer Auffassung ist die [X.]ASA nicht als "ursprüngli-che Antragstellerin" gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 1 [X.] Beteiligte des Verfahrens.Bei dem vorliegenden, auf Art. 82 [X.], §§ 19, 32, 50 [X.] gestützten Verfahrenwegen Mißbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung handelt es sich nichtum ein Antragsverfahren, sondern um ein Verfahren, das von Amts wegen ein-geleitet wird. Dritte haben keinen Rechtsanspruch auf ein solches Tätigwerdender Kartellbehörden ([X.], 61, 67 f. - [X.]; [X.].Beschl. v. 6.3.2001 -- 3 -KVZ 20/00, [X.], 807) und damit auch kein Antragsrecht. Ein Schreibenwie der von der Antragstellerin in Bezug genommene Schriftsatz vom 16. [X.] 1997 ist daher lediglich als Anregung zur Verfahrenseinleitung zuwerten, die dem Handelnden nicht die Position eines Verfahrensbeteiligtenverschafft (vgl. [X.] in [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 54 Rdn. 2f., 23).Eine Beiladung, die auch im Beschwerdeverfahren nicht durch das [X.], sondern durch das [X.] erfolgt ([X.] aaO § 67 Rdn. 4), ist [X.] grundstzlich nicht möglich (Schultz in [X.]/Bunte, Kartellrecht, 9. Aufl., § 54 [X.] Rdn. 31; vgl. auch § 142 Abs. 1 Satz 1VwGO). Ob fr den Fall der notwendigen Beiladung (§ 71 Abs. 1 Satz 4 [X.])eine Ausnahme von diesem Grundsatz zu machen ist, wie sie § 142 Abs. 1Satz 2 VwGO fr das verwaltungsgerichtliche Revisionsverfahren vorsieht,kann dahinstehen, da ein solcher Fall nicht vorliegt; dies wrde voraussetzen,daû der Ausgang des Verfahrens die [X.]ASA in ihren Rechten verlet-zen könnte.[X.]RaumMeier-Beck
Meta
09.07.2002
Bundesgerichtshof Kartellsenat
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.07.2002, Az. KVR 15/01 (REWIS RS 2002, 2409)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 2409
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