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PDF anzeigen BUND[X.]SG[X.]RICHTSHOF B[X.]SCHLUSS K[X.]R 58/08vom 7. April 2009 in der [X.] - 2 - [X.] hat am 7. April 2009 durch den Präsidenten des [X.] Prof. Dr. Tolksdorf, [X.] [X.] und [X.] Raum, [X.] und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss des 1. Kartellsenats des [X.] vom 17. September 2008 wird auf Kos-ten der Rechtsbeschwerdeführe[X.] zurückgewiesen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 50.000 • festge-setzt. Gründe: 1 I. Das [X.] (Beteiligte zu 1) ist als Anstalt öffent-lichen Rechts Teil der [X.] (Beteiligte zu 2). Das [X.] (Beteiligter zu 3) ist Träger der [X.]. Das [X.] meldete mit Schreiben vom 27. Juli 2006 beim [X.] das [X.]orhaben an, vom [X.] (Beteiligter zu 5) 94,5% der Anteile am [X.] (Beteiligte zu 4), zu erwerben. Nach [X.]inleitung des [X.] untersagte das [X.] das [X.] mit [X.]uss vom 11. Dezember 2006. [X.] beantragte das [X.] die [X.]rteilung einer Ministererlaubnis, die der [X.] am 17. April 2008 erteilte. - 3 - Mit Schriftsatz vom 15. April 2008, eingegangen beim [X.] am 18. April 2008, hat die Antragstelle[X.], die [X.] ein Klinikum in [X.] betreibt, ihre Beiladung zu dem Ministererlaub-nisverfahren beantragt. Das [X.] hat diesen Antrag am 29. April 2008 aus verfahrensökonomischen Gründen zurückgewiesen. Die hiergegen ein-gelegte Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbe-schwerde verfolgt die Antragstelle[X.] ihren Beiladungsantrag weiter. Sie beantragt, das [X.] zu verpflichten, sie beizu-laden, hilfsweise das [X.] unter Aufhebung des angefochtenen [X.] zu verpflichten, über den Beiladungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, hilfsweise festzustellen, dass die Ablehnung des [X.] rechtswidrig war, höchst hilfsweise den Rechtsstreit an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen. Das [X.] beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzu-weisen. 2 Die Antragstelle[X.] hat außerdem Beschwerde gegen die Ministererlaubnis eingelegt, die beim [X.] 7/08 ([X.]) [X.] anhängig ist. 3 II. Das Beschwerdegericht hat den Beiladungsantrag der Antragstelle[X.] für unzulässig gehalten. Zur Begründung hat es ausgeführt: 4 Nach ständiger Rechtsprechung könne ein Beiladungsantrag nur bis zum Abschluss des [X.] [X.]erfahrens, vorliegend also bis zur [X.]rteilung der Ministererlaubnis, gestellt werden. Der am 18. April 2008 eingegangene [X.]santrag sei somit verspätet gewesen, weil das [X.]erfahren durch [X.]rteilung der Ministererlaubnis am 17. April 2008 beendet worden sei. Dass die Antragstelle[X.] den Beiladungsantrag am 16. April 2008 zur Post gegeben habe, ändere hieran nichts. Maßgeblich sei der [X.]ingang des Antrags bei der Behörde. Die [X.] - 4 - [X.] sei bereits vor der mündlichen [X.]erhandlung im [X.] am 3. April 2008 umfassend mündlich und schriftlich angehört worden und habe [X.] mit einer verfahrensabschließenden [X.]ntscheidung rechnen müssen. [X.]s sei ihr daher möglich gewesen, für einen rechtzeitigen [X.]ingang ihres [X.] zu tragen. [X.] Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde bleiben ohne [X.]rfolg. [X.]ine Beiladung nach § 54 Abs. 2 Nr. 3 [X.] kam im Streitfall nicht in Betracht, weil die Antragstelle[X.] den Beiladungsantrag erst nach [X.] des [X.] [X.]erfahrens, hier des [X.]s (§ 48 Abs. 1, § 42 [X.]), gestellt hat. 6 7 1. Auf einen Beiladungsantrag, den der Beiladungspetent erst nach [X.] des [X.] [X.]erfahrens stellt, kann eine Beiladung nach § 54 Abs. 2 Nr. 3 [X.] nicht gestützt werden. a) Nach § 54 Abs. 2 Nr. 3 [X.] können auf ihren Antrag Personen und Per-sonenvereinigungen zu einem [X.] [X.]erfahren beigeladen werden, deren Interessen durch die [X.]ntscheidung erheblich berührt werden. Diese [X.] dient in erster Linie der Sachaufklärung im [X.]erfahren vor der Kartellbehörde. Durch die Beteiligung Dritter, die in ihren wirtschaftlichen Interessen durch die das [X.]erfahren abschließende [X.]erfügung betroffen werden, soll es der Kartellbehörde ermöglicht werden, ihre [X.]ntscheidung auf eine breitere, den Interessen der ande-ren Marktbeteiligten Rechnung tragende Grundlage zu stellen ([X.], 370 [X.]. 12 [X.] [X.]). Ist das kartellbehördliche [X.]erfahren bereits abgeschlossen, wenn die Beiladung beantragt wird, kann eine Beteiligung diesen Zweck nicht mehr erfüllen. 8 - 5 - b) [X.]ine Beiladung aufgrund eines erst nach Abschluss des kartellbehördli-chen [X.]erfahrens gestellten [X.] kann nicht mit der [X.]rwägung ge-rechtfertigt werden, dass die Beteiligteneigenschaft des Beigeladenen im Be-schwerdeverfahren (§ 67 Abs. 1 Nr. 3 [X.]) ebenfalls zur Sachaufklärung beitra-gen kann. Anders als für das verwaltungsgerichtliche [X.]erfahren (§ 65 Abs. 1 [X.]wGO) sieht das Gesetz für das kartellgerichtliche [X.]erfahren keine eigenständige Beiladung vor. [X.]ine entsprechende Bestimmung war zwar ursprünglich im Regie-rungsentwurf eines Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vorgesehen (§ 53 [X.], BT-Drucks. II/1158, S. 14 f.), ist jedoch nicht in das [X.] worden (vgl. Bericht des [X.], BT-Drucks. II/3644, [X.]). Der Umstand, dass die Beteiligung eines Beigeladenen möglicherweise auch das gerichtliche [X.]erfahren fördern kann, stellt danach ledig-lich einen Reflex der Stellung des Beigeladenen im [X.]erwaltungsverfahren dar, der sich allein daraus ergibt, dass jeder, der am Kartellverwaltungsverfahren beteiligt war, auch am Beschwerdeverfahren beteiligt ist (§ 67 Abs. 1 Nr. 3 [X.]; vgl. [X.] in [X.]/Mestmäcker, [X.], 4. Aufl., § 67 Rdn. 5). 9 c) [X.]ine Beiladung aufgrund eines verspäteten [X.] hätte un-ter diesen Umständen allein die Funktion, dem [X.] nachträglich eine Beschwerdebefugnis zu verschaffen (§ 63 Abs. 2 i.[X.]. mit § 54 Abs. 2 Nr. 3 [X.]). Nachdem der [X.] entschieden hat, dass das Beschwerderecht nicht nur dem Beigeladenen, sondern auch demjenigen zusteht, der zwar die subjektiven [X.]oraussetzungen der Beiladung erfüllt, dessen Antrag aber aus verfahrensöko-nomischen Gründen abgelehnt worden ist ([X.], 370 [X.] [X.]), kommt diesem Gesichtspunkt verstärkt Bedeutung zu. Dennoch rechtfertigt es dieser Zweck nicht, [X.] auch noch nach Abschluss des [X.]erwaltungsver-fahrens zuzulassen (a.[X.], [X.], 166, 170). Denn der Beiladungspetent hat während des [X.] [X.]erfahrens hinreichend Gelegenheit, seine 10 - 6 - Beiladung zu beantragen. Ließe man nachträglich gestellte [X.] zu, könnten sich durch die [X.]ntscheidung der Kartellbehörde wirtschaftlich betroffene Dritte auf diese Weise nachträglich ein Beschwerderecht verschaffen, ohne dass es für ein solches, die Bestandskraft der behördlichen [X.]ntscheidung hinauszö-gerndes Recht ein schutzwürdiges Interesse gäbe. Auf die vor der [X.]-[X.]ntscheidung ergangene Rechtsprechung des Se-nats ([X.], [X.]. v. 10.4.1984 [X.] K[X.]R 8/83, [X.]/[X.] 2077, 2078 [X.]; [X.], [X.]. v. [X.] 20/04, [X.]/[X.] D[X.]-R 1544 [X.]/[X.]) und des Kammergerichts (KG [X.]/[X.] OLG 2970, 2971; [X.]/[X.] D[X.]-R 4363, 4364) kann sich die Antragstelle[X.] nicht mit [X.]rfolg berufen. Zum einen [X.] sich die zitierte [X.]srechtsprechung allein auf eine noch nach Abschluss des [X.] [X.]erfahrens zu treffende [X.]ntscheidung über einen [X.]santrag, ohne dazu Stellung zu nehmen, ob dies auch für Fälle gelten soll, in denen der Beiladungsantrag erst nach Abschluss des [X.] [X.]erfah-rens gestellt worden ist. Zum anderen hatte es [X.] solange nur die erfolgte [X.] die Beschwerdebefugnis vermittelte [X.] die Kartellbehörde durch die [X.] nach Abschluss des behördlichen [X.]erfahrens regelmäßig ermessensfehlerfreie [X.] Ab-lehnung einer nachträglichen Beiladung in der Hand, Dritte von der Beschwerde-befugnis auszuschließen. Aufgrund der [X.]-Rechtsprechung müsste [X.] jedem, der durch die bereits ergangene kartellbehördliche [X.]ntscheidung in seinen wirtschaftlichen [X.]erhältnissen unmittelbar und individuell betroffen ist, nachträglich ein Beschwerderecht eingeräumt werden, auch wenn er die [X.] erst nach Abschluss des [X.] [X.]erfahrens beantragt hat. 11 Aufgrund der [X.]-Rechtsprechung kommt dem [X.]rfordernis des (rechtzei-tigen) [X.] mithin die Funktion zu, den Kreis der [X.] zu bestimmen (vgl. [X.], [X.]. v. 25.9.2007 [X.] K[X.]R 25/06, [X.]/[X.]-D[X.]-R 2138, 2141 [X.]. 20 [X.] Anteilsveräußerung; ferner Begründung des [X.]ntwurfs 12 - 7 - eines [X.], BT-Drucks. II/1151, [X.] zu § 49). Die Beschränkung auf die vor [X.] des [X.]erwaltungsverfahrens gestellten [X.] ermöglicht [X.] hinaus eine Zustellung der [X.]erfügung an die abgelehnten Beiladungspeten-ten bzw. an die [X.], über deren Beiladungsantrag die Kartellbe-hörde noch nicht entschieden hat. Auf diese Weise wird die formelle Bestandskraft der [X.] [X.]ntscheidung nicht hinausgezögert ([X.], 370 [X.]. 22 [X.] [X.]). 13 d) [X.]ine Ausnahme von dem [X.]rfordernis des rechtzeitigen [X.] gilt nur, wenn der [X.] den Beiladungsantrag deshalb nicht stellen konnte, weil die Behörde den Bescheid erlassen hat, ohne dass das [X.]erfahren in der Öffentlichkeit bekannt geworden ist (vgl. [X.], [X.]. v. 11.11.2008 [X.] [X.]n[X.]R 1/08, [X.]/[X.] D[X.]-R 2535 [X.]. 16 [X.] citiworks, zu § 66 Abs. 2 Nr. 3 [X.]nWG). [X.]in solcher Fall liegt hier aber nicht vor. 2. Das Beschwerdegericht hat zu Recht angenommen, dass der [X.]santrag der Antragstelle[X.] erst nach Abschluss des Ministererlaubnisverfah-rens beim [X.] eingegangen ist. 14 Das [X.]erfahren vor der Kartellbehörde wird durch deren [X.]ntscheidung, im Streitfall also durch die Ministererlaubnis nach § 42 [X.], abgeschlossen. Diese [X.]ntscheidung ist im Streitfall dadurch existent geworden, dass sie zumindest ei-nem Teil der Beteiligten am 17. April 2008 per [X.]-Mail übersandt worden ist. 15 a) Das Beschwerdegericht ist offenbar davon ausgegangen, dass die Minis-tererlaubnis als verfahrensabschließende [X.]ntscheidung bereits mit der Unter-zeichnung des entsprechenden Schreibens durch den [X.] erteilt worden ist. Auf diesen Zeitpunkt kommt es indessen nicht an. Denn ein [X.]erwaltungsakt wird erst dadurch existent, dass er zumindest 16 - 8 - einem von mehreren Adressaten nach § 41 [X.] bekanntgemacht wird (U. Stel-kens in [X.]/[X.], [X.], 7. Aufl., § 35 Rdn. 20 und § 41 Rdn. 3 ff. m.w.N.; [X.] ebd. § 43 Rdn. 164 f.; [X.], [X.]. v. 19.6.1998 [X.] [X.] ZR 43/97, NJW 1998, 3555 f.). Die Bekanntgabe muss freilich nicht erst durch die förmliche Zu-stellung nach dem [X.]erwaltungszustellungsgesetz, sondern kann auch auf ande-rem Wege erfolgen. Im Streitfall wurde die Ministererlaubnis ungeachtet der veran-lassten förmlichen Zustellung noch am 17. April 2008 als [X.]orabkopie per [X.]-Mail übermittelt. Dass es sich dabei um die verfahrensabschließende [X.]ntscheidung [X.] und nicht etwa nur um einen zur Stellungnahme übersandten [X.]ntwurf [X.] handel-te, wurde jedenfalls dadurch deutlich, dass dem Schreiben ein [X.]mpfangsbekennt-nis beigefügt war. Die [X.]mpfangsbekenntnisse der Beteiligten zu 1 und 4 sowie der Beigeladenen sind noch am selben Tag per [X.]-Mail an das [X.] zurückgesandt worden. Damit ist das Ministererlaub-nisverfahren am 17. April 2008 abgeschlossen worden. b) Der Beiladungsantrag der Antragstelle[X.] ist erst am 18. April 2008 und damit nach Abschluss des [X.]s beim [X.] eingegangen. Die besonderen [X.]oraussetzungen, unter denen eine Beiladung nach § 54 Abs. 2 Nr. 3 [X.] auch noch nach [X.] des [X.] [X.]erfahrens zulässig ist (s. oben unter III 1 d a.[X.].), liegen im Streitfall nicht vor. 17 - 9 - [X.] Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 [X.]. 18 [X.] Raum
[X.] [X.]o[X.]stanz: [X.], [X.]ntscheidung vom 17.09.2008 - [X.] ([X.]) -
Meta
07.04.2009
Bundesgerichtshof Kartellsenat
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.04.2009, Az. KVR 58/08 (REWIS RS 2009, 4077)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 4077
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