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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:10. März 2004Kirchgeßner,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:jaBGHZ:[X.]: [X.] § 573 c Abs. [X.] Art. 229 § 3 Abs. 10§ 573 c Abs. 4 BGB ist auch auf solche [X.]n in einem vor [X.] September 2001 abgeschlossenen Mietvertrag nicht anzuwenden, die auf die ge-setzlichen Kündigungsfristen verweisen und in einer Fußnote zum Vertragstext diedamals geltenden Kündigungsfristen des § 565 Abs. 2 BGB a.F. sinngemäß wieder-geben (im Anschluß an [X.], 178).BGH, Urteil vom 10. März 2004 - [X.] -LG [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch die Vorsitzende Richterin [X.] und die [X.]. [X.], [X.], Dr. [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil der 9. Zivil-kammer des [X.] vom 25. Februar 2003 aufge-hoben und das Urteil des [X.] vom 2. [X.] abgeändert.Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klä-gerin 1.464,32 % Zinsen seit dem 5. März 2002 zuzahlen.Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.Von Rechts [X.]:Mit Vertrag vom 15. Juli 1976 mieteten die Beklagten von der Rechtsvor-gängerin der Klägerin eine Wohnung in B. . In § 2 Abs. 1 des [X.] sind die unter Buchst. a für Verträge von bestimmter Dauer vorgesehenenRegelungsmöglichkeiten durchgestrichen. § 2 Abs. 1 Buchst. b enthält folgendevorformulierte Regelung:- 3 -"b) Nur für Verträge von unbestimmter [X.] Mietvertrag läuft auf unbestimmte Zeit und kann mit gesetzli-cher [X.] gekündigt werden."Fußnote 1 lautet:"Die gesetzliche Kündigungsfrist gemäß § 565 BGB beträgt beieinem Mietverhältnis über Wohnraum drei Monate; sie verlängertsich nach fünf, acht und zehn Jahren seit der Überlassung [X.] um jeweils drei Monate."Die Beklagten kündigten das Mietverhältnis zunächst mit Schreiben [X.] März 2001 und sodann mit Schreiben vom 1. September 2001 erneut, nun-mehr jedoch zum 30. November 2001. Die Klägerin wies die Kündigung [X.] September 2001 als nicht fristgerecht zurück. Sie fordert mit ihrer [X.] für die Monate Dezember 2001 bis einschließlich März 2002 in [X.] insgesamt 1.464,32 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Be-rufung der Klägerin zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungs-gericht zugelassene Revision, mit der die Klägerin ihr Klagebegehren weiter-verfolgt.- 4 -Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht hat ausgeführt:Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Zahlung von [X.] 2001 bis März 2002 nicht zu, weil das zwischen den Parteien bestehendeMietverhältnis durch die Kündigung vom 1. September 2001 zum 30. [X.] beendet worden sei. Dies ergebe sich aus § 573 c Abs. 1 Satz 1 BGB. [X.] längeren Kündigungsfristen gemäß § 565 Abs. 2 BGB a.F. könne sich dieKlägerin nicht berufen, weil die Parteien im Mietvertrag bezüglich der [X.] eine abweichende Vereinbarung gemäß Art. 229 § 3 Abs. 10EGBGB nicht getroffen hätten. Die Klausel in § 2 Abs. 1 Buchstabe b des [X.] stelle keine derartige Vereinbarung dar, weil ihr ein eigener, aus [X.] verständlicher Regelungsgehalt fehle; sie informiere nur darüber, daßeine Kündigung in der - jeweils gültigen - gesetzlichen Frist möglich sei.II.Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten rechtlicher Nachprüfungnicht stand. Die Revision der Klägerin hat Erfolg und führt zur Verurteilung [X.] gemäß dem der Höhe nach nicht streitigen Klageantrag.Die Kündigung der Beklagten vom 1. September 2001 beendete [X.] nicht, wie das Berufungsgericht angenommen hat, bereits zum30. November 2001, sondern hätte dieses aufgrund der im Mietvertrag verein-barten Kündigungsfrist erst zum 31. August 2002 beenden können. Es verbleibt- 5 -deshalb bei der vorherigen Beendigung des Mietverhältnisses zum 31. März2002 durch die zuvor bereits ausgesprochene Kündigung vom 7. März 2001.Aufgrund des insoweit vorformulierten Mietvertrags vom 15. Juli 1976betrug die Kündigungsfrist - entsprechend der damals geltenden gesetzlichenKündigungsfrist, auf die in § 2 Abs. 1 Buchst. [X.] verwiesen wurde -zwölf Monate, weil im Zeitpunkt der Kündigung seit der Überlassung des [X.] zehn Jahre vergangen waren. Diese [X.] ist nicht nach§ 573 c Abs. 4 BGB deshalb unwirksam, weil die aus dem [X.] nach § 573 c Abs. 1 BGB [X.] des Mieters abweicht. Denn § 573 c Abs. 4 BGB findet nach Art. 229§ 3 Abs. 10 EGBGB auf den vorliegenden Fall keine Anwendung, weil die [X.] in § 2 Abs. 1 Buchst. b des Mietvertrages vor dem [X.] durch Vertrag vereinbart worden sind.Nicht nur Individualvereinbarungen, sondern auch vorformulierte [X.], nach denen für das Mietverhältnis die damals [X.] des § 565 Abs. 2 BGB a.F. maßgeblich sein sollen, [X.] die Kündigungsfristen betreffende mietvertragliche Vereinbarung im Sinnedes Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB ([X.]surteil vom 18. Juni 2003 - [X.], NJW 2003, 2739 unter II 3 a, zur Veröffentlichung in [X.], 178,182 f. bestimmt). Die Übergangsvorschrift des Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB ist,wie der [X.] entschieden hat, nicht einschränkend dahin auszulegen, daߧ 573 c Abs. 4 BGB auf [X.]n in einem vor dem 1. September 2001abgeschlossenen Mietvertrag, die hinsichtlich der Kündigungsfristen die dama-lige gesetzliche Regelung des § 565 Abs. 2 BGB a.F. sinngemäß wiedergeben,anzuwenden wäre ([X.]surteil vom 18. Juni 2003 aaO unter II). Dies gilt un-abhängig davon, ob die dispositive gesetzliche Regelung der [X.] § 565 Abs. 2 BGB a.F. - wie in der dem [X.]surteil vom 18. Juni 2003- 6 -zugrundeliegenden Fallgestaltung - in einer [X.] im laufenden Ver-tragstext sinngemäß wiedergegeben wird, oder ob - wie im vorliegenden Fall -eine Vereinbarung über die Geltung der gesetzlichen Kündigungsfristen imvorformulierten Vertragstext durch Verweisung auf eine Fußnote konkretisiertwird, in der die Kündigungsfristen des § 565 Abs. 2 BGB a.F. sinngemäß wie-dergegeben werden. Auch durch eine solche Vertragsgestaltung haben [X.] des § 565 Abs. 2 BGB a.F. einen von der gesetzlichen Re-gelung losgelösten, vertraglichen [X.] erhalten (vgl. [X.]surteil vom18. Juni 2003, aaO). Es ist deshalb kein Raum für die Annahme des [X.], es liege keine Vereinbarung im Sinne des Art. 229 § 3 Abs. 10EGBGB vor, sondern nur ein informatorischer Verweis auf die jeweiligen ge-setzlichen Kündigungsfristen, dem ein aus sich heraus verständlicher Rege-lungsgehalt fehle.Da die Klageforderung im übrigen unstreitig und die Sache damit zurEndentscheidung reif ist, hat der [X.] in der Sache selbst entschieden (§ 563Abs. 3 ZPO).[X.] Dr. [X.] [X.]Dr. [X.] Dr. [X.]
Meta
10.03.2004
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.03.2004, Az. VIII ZR 64/03 (REWIS RS 2004, 4184)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 4184
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