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Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs über die Feststellung einer Insolvenzforderung: Verstoß gegen den internationalen ordre public
Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des [X.] - 9. Zivilsenat in [X.] - vom 4. Januar 2012 (9 Sch 2/09) wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).
Der Wert des [X.] wird auf 1.574.519 € festgesetzt.
Die von Gesetzes wegen statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 1025 Abs. 4, § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 ZPO) Rechtsbeschwerde ist unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO).
1. Die Frage, ob der Antragsgegner mit dem Einwand, der Schiedsspruch des Schiedsgerichts der [X.] ([X.], International Court of Arbitration) in [X.] vom 3. Dezember 2008 verstoße gegen den ordre public international (§ 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO, Art. [X.] 2 Buchst. b UNÜ), präkludiert ist, weil er diese Rüge nicht in einem Verfahren auf Aufhebung des Schiedsspruchs vor einem [X.] Gericht geltend gemacht hat, ist nicht entscheidungserheblich. Gleiches gilt für die Frage, ob ein ausländischer Schiedsspruch, der eine nicht zuvor zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung feststellt, generell den ordre public international verletzt. Jedenfalls unter den besonderen Umständen des vorliegenden Einzelfalls ist vom [X.] ein Verstoß gegen den ordre public international rechtsfehlerfrei verneint worden. [X.] Fragen stellen sich insoweit nicht. Das [X.] ist, wie seine Ausführungen auf S. 15 f ("Hinzu kommt ...") deutlich machen, davon ausgegangen, dass die im Schiedsspruch zu Gunsten der Antragstellerin titulierten Forderungen Gegenstand der Anmeldung der Antragstellerin vom 14. August 2002 gewesen sind. Das [X.] hat insoweit die Auffassung vertreten, dass ein ausländischer Schiedsspruch, „der eine Insolvenzforderung feststellt, die zwar zuvor angemeldet, aber sodann wegen Unschlüssigkeit als endgültig bestritten in die Tabelle eingetragen wurde, nicht gegen den [X.] verstößt“. Dies ist, jedenfalls wenn man weiter berücksichtigt, dass der Anmeldung vom 14. August 2002 lediglich der Antragsgegner in seiner Funktion als Insolvenzverwalter, nicht jedoch die anderen Insolvenzgläubiger widersprochen haben und der Antragsgegner im Laufe des Schiedsverfahrens die titulierten Insolvenzforderungen ausdrücklich als berechtigt angesehen hat, nicht zu beanstanden.
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung deshalb zulässig, weil - so der Antragsgegner - der angefochtene Beschluss des [X.]s mangels Durchführung einer mündlichen Verhandlung gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstößt. Art. 103 Abs. 1 GG begründet kein Recht auf eine mündliche Verhandlung, sondern nur auf rechtliches Gehör. Wie dieses gewährt wird - schriftlich oder mündlich - regelt die Verfassung nicht (vgl. nur [X.] 60, 175, 210 f; 89, 381, 391). Rechtliches Gehör ist dem Antragsgegner im Verfahren vor dem [X.] aber ausreichend gewährt worden.
[X.] Herrmann Wöstmann
Hucke [X.]
Meta
20.12.2012
Bundesgerichtshof 3. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZB
vorgehend OLG Karlsruhe, 4. Januar 2012, Az: 9 Sch 2/09, Beschluss
§ 1061 Abs 1 S 1 ZPO, Art 5 Abs 2 Buchst b SchSprAnerkÜbk
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.12.2012, Az. III ZB 8/12 (REWIS RS 2012, 67)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 67
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