Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.10.2010, Az. VIII ZB 15/10

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 2653

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZB 15/10 vom 6. Oktober 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 6. Oktober 2010 durch den Vorsitzenden [X.], die Richterinnen [X.] und [X.] sowie [X.] Achilles und [X.] beschlossen: Der Senatsbeschluss vom 10. August 2010 wird im ersten Absatz des Beschlusstenors gemäß § 319 ZPO hinsichtlich der Angabe des Datums des angefochtenen Beschlusses dahin berichtigt, dass es anstelle "19. Januar 2010" richtig lautet: "29. Januar 2010." Ball [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 13 O 55/09 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 2 W 40/10 -

Meta

VIII ZB 15/10

06.10.2010

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.10.2010, Az. VIII ZB 15/10 (REWIS RS 2010, 2653)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 2653

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VIII ZB 15/10

XII ZB 177/09

IX ZB 82/08

V ZB 38/10

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