Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2005, Az. VIII ZR 322/04

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 2726

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 6. Juli 2005 Kirchgeßner Justizhauptsekretärin, als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

[X.] § 558

Ein Mieterhöhungsverlangen nach § 558 [X.] ist nicht deshalb unwirksam, weil sich die Ausgangsmiete innerhalb der Bandbreite der vom gerichtlichen Sachverständi-gen festgestellten örtlichen Vergleichsmiete befindet.

[X.], Urteil vom 6. Juli 2005 - [X.] - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Mai 2005 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.] sowie die Richterin [X.]
für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 14. Zivilkammer des [X.] vom 21. Oktober 2004 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 26. März 2004 wird zurückgewiesen. Die Beklagten tragen die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagten mieteten mit Vertrag vom 1. Juli 2000 eine Wohnung der Klägerin in [X.] , die sie seit 15. August 2000 bewohnten. Die Miete für die 78 m2 große Wohnung betrug 460,16 • (5,90 [X.]). Die Klägerin forderte die Beklagten unter Hinweis auf den Mietspiegel der Stadt [X.] mit Schreiben vom 28. September 2002 und einem weiteren Schreiben vom 4. November 2002 auf, einer Erhöhung der Kaltmiete mit [X.] ab 1. Januar 2003 auf 485 • (6,22 [X.]) zuzustimmen. Da die Beklagten das [X.] ablehnten, hat die Klägerin Klage auf Zustimmung zu der verlangten Mieterhöhung erhoben. Das Amtsgericht hat ein Gutachten eines Sachverständigen eingeholt; dieser hat für die örtliche Vergleichsmiete eine Bandbreite von 5,75 • bis 6,23 [X.] ermittelt. - 3 - Das Amtsgericht hat der Klage mit Wirkung ab 1. Februar 2003 stattge-geben und sie im übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das [X.] das amtsgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Mit ihrer vom [X.] zugelassenen Revision, deren Zurück-weisung die Beklagten beantragen, verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Zwischen den Parteien sei nur noch die Frage streitig, ob der Klägerin ein Anspruch auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung gegenüber den Beklagten zustehe, obwohl sich die gezahlte Ausgangsmiete von 5,90 [X.] innerhalb der vom Sachverständigen festgestellten Bandbreite der örtlichen Vergleichsmiete befinde. Da nach der gesetzlichen Regelung ein Mieterhöhungsverlangen erst ermöglichen solle, die örtliche Vergleichsmiete zu erzielen, könne in einem [X.] Fall eine Erhöhung gemäß § 558 [X.] nicht erfolgreich verlangt werden. Diese Auffassung sei unter der Geltung des [X.] [X.] in Literatur und Rechtsprechung unstreitig gewesen. An dieser Rechtslage habe sich durch das Mietrechtsreformgesetz vom 19. Juni 2001 nichts geän-dert. Deshalb sei nach wie vor Voraussetzung eines wirksamen Erhöhungsver-langens, daß die Ausgangsmiete unter dem Niveau der örtlichen [X.] liege. - 4 - I[X.] Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Das Berufungsurteil wird den prozessualen Mindestanforderungen des § 540 ZPO noch gerecht, auch wenn es die Anträge der Parteien, die diese im Berufungsverfahren gestellt haben, nicht wiedergibt (vgl. [X.] 154, 99 f.). Da das Berufungsurteil keine neuen Prozeßerklärungen der Parteien enthält und die Klage unter Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils abgewiesen worden ist, wird hinreichend deutlich, daß die Beklagten das Urteil der Vorinstanz in vollem Umfang angefochten haben, während die Klägerin durch einen Antrag auf Zurückweisung der Berufung dessen Aufrechterhaltung erstrebt hat. 2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch aus § 558 Abs. 1 Satz 1 [X.] auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung auf den Betrag von 485 •, umgerechnet 6,22 [X.], verneint. a) Dabei ist es zunächst zutreffend davon ausgegangen, daß auf die von der Klägerin erklärte Mieterhöhung, wie sich aus Art. 229 § 3 Ziff. 2 EG[X.] ergibt, die Vorschriften der §§ 558 ff. [X.] anzuwenden sind, weil das Mieter-höhungsverlangen nach dem 1. September 2001 gestellt wurde. b) Das Mieterhöhungsverlangen der Klägerin in Verbindung mit ihrem Schreiben vom 4. November 2002 ist ausreichend erklärt und begründet [X.], mithin im Sinne des § 558 a Abs. 2 Nr. 1 [X.] formell wirksam. c) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sind die Voraussetzun-gen des § 558 Abs. 1 Satz 1 [X.] hier erfüllt. Danach kann der Vermieter die Zustimmung des Mieters zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen [X.] verlangen, wenn die Miete in dem [X.]punkt, zu dem die Erhöhung - 5 - eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist. Nach § 558 Abs. 2 Satz 1 [X.] wird die ortsübliche Vergleichsmiete aus dem üblichen Entgelt für vergleichba-ren Wohnraum gebildet. Wie der Senat ausgeführt hat, handelt es sich bei der ortsüblichen Vergleichsmiete nicht um einen punktgenauen Wert, die [X.] bewegt sich vielmehr innerhalb einer bestimmten Spanne (Urteil vom 20. April 2005 - [X.] ZR 110/04, [X.], 394, unter [X.]). Indes erfor-dert die Feststellung, ob die verlangte Miete innerhalb dieser Spanne liegt oder die ortsübliche Miete übersteigt, im Prozeß eine konkrete Ermittlung der ortsüb-lichen Vergleichsmiete im Sinne einer Einzelvergleichsmiete (Senat aaO). Dies wird - soweit kein qualifizierter Mietspiegel nach § 558 d [X.] vorhanden ist - in der Regel durch Sachverständigengutachten festgestellt werden können. Maß-stab für die Berechtigung des Mieterhöhungsverlangens ist dann die vom Sach-verständigen ermittelte Bandbreite der konkreten ortsüblichen Vergleichsmiete innerhalb der Mietspiegelspanne. d) Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, ein wirksames Mieter-höhungsverlangen nach § 558 Abs. 1 Satz 1 [X.] setze zusätzlich voraus, daß die bisher gezahlte Miete nicht - wie hier - innerhalb der Spanne der ortsübli-chen Vergleichsmiete, sondern darunter liege, ist dies nicht richtig. Allerdings wird die Auffassung vertreten, ein Mieterhöhungsverlangen sei unberechtigt, wenn sich bereits die Höhe der Ausgangsmiete im Rahmen der ortsüblichen Vergleichsmiete hält ([X.]/[X.], [X.] (2003), § 558 Rdnr. 4, 16). Dies trifft nicht zu (so auch [X.], [X.] 1981, 446 ff.; [X.], [X.], 5. Aufl., § 2 [X.] Rdnr. 60; vgl. auch Senat, Urteil vom 12. November 2003 - [X.] ZR 250/03 = NJW 2004, 1379). (1) Die Ansicht des Berufungsgerichts findet schon im Wortlaut des § 558 [X.] keine Stütze. Nach § 558 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist lediglich die verlangte - 6 - Miete der Höhe nach durch die ortsübliche Vergleichsmiete begrenzt, zur Höhe der Ausgangsmiete verhält sich die Vorschrift nicht. Gleiches gilt für die Rege-lungen des § 558 Abs. 3 bis Abs. 5 [X.] und - zur formellen Wirksamkeit eines Erhöhungsverlangens - des § 558 a Abs. 4 [X.], die ebenfalls nur die Höhe des verlangten Mehrbetrags betreffen. [X.] Das gefundene Ergebnis entspricht auch den Interessen der [X.]. Ein Vermieter hat die Möglichkeit, die Zustimmung zu einer Miet-erhöhung berechtigterweise schon dann zu verlangen, wenn die Bandbreite der konkreten ortsüblichen Vergleichsmiete eine höhere Miete zuläßt. Müßte der Vermieter dagegen zuwarten, bis aufgrund einer allgemeinen Steigerung der ortsüblichen [X.] die Ausgangsmiete unterhalb der Spanne des Mietspiegels liegt, wäre er gehalten, stets den höchstzulässigen Betrag am obe-ren Ende der Spanne zu fordern, da ihm eine spätere Erhöhung innerhalb der Spanne verwehrt wäre. Eine derartige Anhebung auf eine wesentlich höhere Miete wird dabei in vielen Fällen an der Kappungsgrenze des § 558 Abs. 3 [X.] scheitern, der eine Erhöhung der Miete nach § 558 Abs. 1 [X.] auf 20 % inner-halb von drei Jahren begrenzt. Dies kann dazu führen, daß der Vermieter nicht die gesamte nach dem Mietspiegel vorgegebene Spanne zur Begründung [X.] ausschöpfen kann, sondern von vornherein auf eine niedrigere Miete beschränkt ist. Auch für den Mieter kann eine jeweils maßvolle Mieterhöhung in angemessenen [X.]abständen vorteilhafter sein als eine Mieterhöhung in beträchtlicher Höhe, selbst wenn diese erst nach längerer [X.] erfolgt. Im ersteren Fall kann sich der Mieter entsprechend dem allgemei-nen Anstieg der Lebenshaltungskosten und der Entwicklung der Löhne und Gehälter leichter auf moderatere Mieterhöhungen einstellen ([X.], aaO, S. 447). - 7 - 3. Damit stehen dem Mieterhöhungsverlangen keine gesetzlichen [X.] entgegen. Dies gilt auch für die Höhe der geforderten Miete. Der von der Klägerin verlangte und vom Amtsgericht zugesprochene Betrag von 6,22 [X.] liegt innerhalb der Bandbreite der konkreten ortsüblichen [X.], die der Sachverständige festgestellt hat. Hiergegen haben sich die Parteien nicht gewendet. 3. Da die Sache zur Endentscheidung reif ist, kann der Senat in der Sa-che selbst entscheiden und unter Aufhebung des Berufungsurteils die Berufung der Beklagten gegen das amtsgerichtliche Urteil zurückweisen (§§ 562 Abs. 1, 563 Abs. 3 ZPO). [X.] [X.] [X.]
[X.] [X.]

Meta

VIII ZR 322/04

06.07.2005

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2005, Az. VIII ZR 322/04 (REWIS RS 2005, 2726)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 2726

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.