Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 386/13
vom
20.
Januar 2015
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat durch die Richter Dr.
Joeres, Dr.
Grüneberg
und
Maihold
sowie die Richterinnen Dr.
[X.] und Dr.
Derstadt
am 20.
Januar 2015
beschlossen:
Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 13.
Zivilsenats des [X.] vom 4.
Oktober 2013 wird als unzulässig verworfen, soweit der Kläger seinen Zah-lungsanspruch nicht auf §
384 Abs.
3 HGB stützt.
Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem vorbezeichneten Urteil wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 226.395,71
-
3
-
Gründe:
I.
Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision wirksam auf einen Anspruch des [X.] aus §
384 Abs.
3 HGB beschränkt. Soweit die Revision das Berufungsurteil auch darüber hinaus angreift, ist das Rechtsmittel als unzu-lässig zu verwerfen (§
552 Abs.
1 ZPO).
1. [X.] enthält einen Zu-satz, der die dort zugelassene Revision entsprechend einschränkt. Die [X.] wird darüber hinaus in den Urteilsgründen ausschließlich mit einer im Hinblick auf die Auslegung des §
384 Abs.
3 HGB bestehenden Divergenz zu der Entscheidung des [X.] vom 18.
Oktober 2011 (9
U 42/11, [X.], 44) begründet.
2. Diese Beschränkung der Revisionszulassung ist wirksam.
Nach der Rechtsprechung des [X.] kann die Zulassung der Revision vom Berufungsgericht auf einen tatsächlich und rechtlich selb-ständigen und damit abtrennbaren Teil des [X.] beschränkt wer-den. Nach dieser Maßgabe ist etwa die Zulassungsbeschränkung auf eine von mehreren zur Begründung eines Schadensersatzanspruchs wegen fehlerhafter Anlageberatung vorgetragenen Pflichtverletzungen zulässig ([X.], Urteile vom 27.
September 2011 -
XI
ZR 182/10, WM
2011, 2268 Rn.
8 [insoweit in [X.]Z
191, 119 nicht abgedruckt], vom 19.
Juli 2012 -
III ZR 308/11, WM
2012, 1574 Rn.
8 und vom 16.
Oktober 2012
[X.], juris Rn.
19 mwN). [X.] gilt nichts anderes. Der Vorwurf einer Verletzung der Benennungspflicht nach §
384 Abs.
3 HGB kann von den übrigen geltend gemachten Pflichtver-stößen abgegrenzt und in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht selbständig be-1
2
3
4
-
4
-
urteilt werden. Dementsprechend hätte der Kläger seine Revision auch selbst auf den Anspruch aus §
384 Abs.
3 HGB beschränken können. Die Gefahr wi-dersprechender Entscheidungen besteht nicht.
II.
Die Revision ist, soweit sie vom Berufungsgericht nicht zugelassen [X.] ist, auch nicht auf die vom Kläger hilfsweise erhobene Nichtzulassungsbe-schwerde zuzulassen. Der Kläger hat keinen durchgreifenden Zulassungsgrund dargelegt (§
544 Abs.
2
Satz
3 ZPO). Die Rechtssache hat, soweit das [X.] die Revision nicht zugelassen hat, weder grundsätzliche Bedeu-tung noch erfordern insoweit die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung 5
-
5
-
einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbsatz
2 ZPO abgesehen.
Joeres
Grüneberg
Maihold
[X.]
Derstadt
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 14.10.2011 -
330 [X.]/09 -
O[X.], Entscheidung vom 04.10.2013 -
13 [X.] -
Meta
20.01.2015
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.01.2015, Az. XI ZR 386/13 (REWIS RS 2015, 16919)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 16919
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
XI ZR 386/13 (Bundesgerichtshof)
XI ZR 386/13 (Bundesgerichtshof)
Wertpapierkauf im Kommissionsgeschäft: Haftung des Kommissionärs/einer Bank wegen Nichtnennung des Dritten in der Ausführungsanzeige für …
XI ZR 39/19 (Bundesgerichtshof)
Kommissionsgeschäft: Haftung des Kommissionärs im Falle der Aufhebung des Ausführungsgeschäfts im börslichen Freiverkehr wegen Mistrade
IX ZR 67/12 (Bundesgerichtshof)
XI ZR 356/12 (Bundesgerichtshof)