Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.01.2015, Az. XI ZR 386/13

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 16919

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 386/13

vom

20.
Januar 2015

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat durch die Richter Dr.
Joeres, Dr.
Grüneberg
und
Maihold
sowie die Richterinnen Dr.
[X.] und Dr.
Derstadt

am 20.
Januar 2015

beschlossen:
Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 13.
Zivilsenats des [X.] vom 4.
Oktober 2013 wird als unzulässig verworfen, soweit der Kläger seinen Zah-lungsanspruch nicht auf §
384 Abs.
3 HGB stützt.
Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem vorbezeichneten Urteil wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 226.395,71

-
3
-
Gründe:
I.
Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision wirksam auf einen Anspruch des [X.] aus §
384 Abs.
3 HGB beschränkt. Soweit die Revision das Berufungsurteil auch darüber hinaus angreift, ist das Rechtsmittel als unzu-lässig zu verwerfen (§
552 Abs.
1 ZPO).
1. [X.] enthält einen Zu-satz, der die dort zugelassene Revision entsprechend einschränkt. Die [X.] wird darüber hinaus in den Urteilsgründen ausschließlich mit einer im Hinblick auf die Auslegung des §
384 Abs.
3 HGB bestehenden Divergenz zu der Entscheidung des [X.] vom 18.
Oktober 2011 (9
U 42/11, [X.], 44) begründet.
2. Diese Beschränkung der Revisionszulassung ist wirksam.
Nach der Rechtsprechung des [X.] kann die Zulassung der Revision vom Berufungsgericht auf einen tatsächlich und rechtlich selb-ständigen und damit abtrennbaren Teil des [X.] beschränkt wer-den. Nach dieser Maßgabe ist etwa die Zulassungsbeschränkung auf eine von mehreren zur Begründung eines Schadensersatzanspruchs wegen fehlerhafter Anlageberatung vorgetragenen Pflichtverletzungen zulässig ([X.], Urteile vom 27.
September 2011 -
XI
ZR 182/10, WM
2011, 2268 Rn.
8 [insoweit in [X.]Z
191, 119 nicht abgedruckt], vom 19.
Juli 2012 -
III ZR 308/11, WM
2012, 1574 Rn.
8 und vom 16.
Oktober 2012
[X.], juris Rn.
19 mwN). [X.] gilt nichts anderes. Der Vorwurf einer Verletzung der Benennungspflicht nach §
384 Abs.
3 HGB kann von den übrigen geltend gemachten Pflichtver-stößen abgegrenzt und in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht selbständig be-1
2
3
4
-
4
-
urteilt werden. Dementsprechend hätte der Kläger seine Revision auch selbst auf den Anspruch aus §
384 Abs.
3 HGB beschränken können. Die Gefahr wi-dersprechender Entscheidungen besteht nicht.

II.
Die Revision ist, soweit sie vom Berufungsgericht nicht zugelassen [X.] ist, auch nicht auf die vom Kläger hilfsweise erhobene Nichtzulassungsbe-schwerde zuzulassen. Der Kläger hat keinen durchgreifenden Zulassungsgrund dargelegt (§
544 Abs.
2
Satz
3 ZPO). Die Rechtssache hat, soweit das [X.] die Revision nicht zugelassen hat, weder grundsätzliche Bedeu-tung noch erfordern insoweit die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung 5
-
5
-
einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbsatz
2 ZPO abgesehen.

Joeres

Grüneberg

Maihold

[X.]

Derstadt

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 14.10.2011 -
330 [X.]/09 -

O[X.], Entscheidung vom 04.10.2013 -
13 [X.] -

Meta

XI ZR 386/13

20.01.2015

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.01.2015, Az. XI ZR 386/13 (REWIS RS 2015, 16919)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 16919

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

XI ZR 386/13 (Bundesgerichtshof)


XI ZR 386/13 (Bundesgerichtshof)

Wertpapierkauf im Kommissionsgeschäft: Haftung des Kommissionärs/einer Bank wegen Nichtnennung des Dritten in der Ausführungsanzeige für …


XI ZR 39/19 (Bundesgerichtshof)

Kommissionsgeschäft: Haftung des Kommissionärs im Falle der Aufhebung des Ausführungsgeschäfts im börslichen Freiverkehr wegen Mistrade


XI ZR 356/12 (Bundesgerichtshof)


IX ZR 67/12 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

XI ZR 386/13

III ZR 308/11

XI ZR 368/11

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.