Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.06.2000, Az. VI ZR 2/00

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 1904

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] ZR 2/00vom20. Juni 2000in dem [X.]:[X.]: neinZPO § 321Ein Ergänzungsurteil unterliegt der selbständigen Anfechtung. Jedoch ist die [X.] dagegen nur statthaft, wenn sie zugelassen worden ist oder die nach § 546Abs. 1 ZPO erforderliche Beschwer durch das Ergänzungsurteil selbst gegeben ist.[X.], Beschluß vom 20. Juni 2000 - [X.]/00 - [X.] 2 -Der VI. Zivilsenat des [X.] hat am 20. Juni 2000 durch [X.] und [X.] Lepa, [X.],[X.] und Wellnerbeschlossen:Die Revision des Beklagten gegen das Ergänzungsurteil des6. Zivilsenats des [X.] vom19. November 1999 wird auf Kosten des Beklagten [X.] als unzulässig verworfen.Streitwert: 26.840 [X.] Das Berufungsgericht hat durch Urteil vom 3. September 1999 unterKlagabweisung im übrigen die Schmerzensgeldklage des [X.] dem Grundenach für gerechtfertigt erklärt und die Feststellung ausgesprochen, daß [X.] verpflichtet sei, dem Kläger alle materiellen Schäden aus dem [X.] zu ersetzen. Dieses Urteil haben beide Parteien mit der Revi-sion angegriffen.Auf Antrag des [X.] hat das Berufungsgericht den Tatbestand [X.] nachträglich dahin berichtigt, daß der Kläger im [X.] beantragt hatte, ihm eine monatliche Rente von 1.220 DM für die [X.] [X.] Oktober 1998 bis 31. Juli 2000 zu zahlen. Durch Ergänzungsurteil vom19. November 1999 hat das Berufungsgericht sodann das Grundurteil auf die-sen [X.] [X.] -Dagegen wendet sich der Beklagte mit der Revision, mit der er geltendmacht, das Ergänzungsurteil sei ohne den nach § 321 ZPO erforderlichen [X.] ergangen.2. Die Revision ist nicht zulässig.Ein Ergänzungsurteil im Sinne des § 321 ZPO unterliegt zwar der selb-ständigen Anfechtung. Doch ist die Revision - wie auch in anderen Fällen einerselbständigen Anfechtung - nur statthaft, wenn sie zugelassen worden ist oderdie nach § 546 Abs. 1 ZPO erforderliche Beschwer durch das [X.] gegeben ist (Senatsurteil vom 27. November 1979 - [X.] - [X.], 263; [X.], Urteil vom 4. April 1984 - [X.] - ZIP 1984, 1107,1113). Daran fehlt es hier. Das Ergänzungsurteil, durch das der mit der Klage-erweiterung geltend gemachte Rentenanspruch dem Grunde nach für gerecht-fertigt erklärt worden ist, beschwert den Beklagten lediglich mit 26.840 DM, wasdie Revision nicht in Abrede stellt. Damit fehlt es auf der Grundlage der bishe-rigen Rechtsprechung, von der abzuweichen die Ausführungen der Revisionkeinen Anlaß geben, an den Voraussetzungen für eine selbständige Anfech-tung des Ergänzungsurteils. Die Zulässigkeit des Rechtsmittels ist entgegen- 4 -der Auffassung der Revision auch nicht ausnahmsweise aus dem Gesichts-punkt greifbarer Gesetzeswidrigkeit gegeben, für die keinerlei Anhaltspunktevorliegen.[X.] [X.] [X.] [X.] Wellner

Meta

VI ZR 2/00

20.06.2000

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.06.2000, Az. VI ZR 2/00 (REWIS RS 2000, 1904)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1904

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.