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PDF anzeigen[X.] ZR 2/00vom20. Juni 2000in dem [X.]:[X.]: neinZPO § 321Ein Ergänzungsurteil unterliegt der selbständigen Anfechtung. Jedoch ist die [X.] dagegen nur statthaft, wenn sie zugelassen worden ist oder die nach § 546Abs. 1 ZPO erforderliche Beschwer durch das Ergänzungsurteil selbst gegeben ist.[X.], Beschluß vom 20. Juni 2000 - [X.]/00 - [X.] 2 -Der VI. Zivilsenat des [X.] hat am 20. Juni 2000 durch [X.] und [X.] Lepa, [X.],[X.] und Wellnerbeschlossen:Die Revision des Beklagten gegen das Ergänzungsurteil des6. Zivilsenats des [X.] vom19. November 1999 wird auf Kosten des Beklagten [X.] als unzulässig verworfen.Streitwert: 26.840 [X.] Das Berufungsgericht hat durch Urteil vom 3. September 1999 unterKlagabweisung im übrigen die Schmerzensgeldklage des [X.] dem Grundenach für gerechtfertigt erklärt und die Feststellung ausgesprochen, daß [X.] verpflichtet sei, dem Kläger alle materiellen Schäden aus dem [X.] zu ersetzen. Dieses Urteil haben beide Parteien mit der Revi-sion angegriffen.Auf Antrag des [X.] hat das Berufungsgericht den Tatbestand [X.] nachträglich dahin berichtigt, daß der Kläger im [X.] beantragt hatte, ihm eine monatliche Rente von 1.220 DM für die [X.] [X.] Oktober 1998 bis 31. Juli 2000 zu zahlen. Durch Ergänzungsurteil vom19. November 1999 hat das Berufungsgericht sodann das Grundurteil auf die-sen [X.] [X.] -Dagegen wendet sich der Beklagte mit der Revision, mit der er geltendmacht, das Ergänzungsurteil sei ohne den nach § 321 ZPO erforderlichen [X.] ergangen.2. Die Revision ist nicht zulässig.Ein Ergänzungsurteil im Sinne des § 321 ZPO unterliegt zwar der selb-ständigen Anfechtung. Doch ist die Revision - wie auch in anderen Fällen einerselbständigen Anfechtung - nur statthaft, wenn sie zugelassen worden ist oderdie nach § 546 Abs. 1 ZPO erforderliche Beschwer durch das [X.] gegeben ist (Senatsurteil vom 27. November 1979 - [X.] - [X.], 263; [X.], Urteil vom 4. April 1984 - [X.] - ZIP 1984, 1107,1113). Daran fehlt es hier. Das Ergänzungsurteil, durch das der mit der Klage-erweiterung geltend gemachte Rentenanspruch dem Grunde nach für gerecht-fertigt erklärt worden ist, beschwert den Beklagten lediglich mit 26.840 DM, wasdie Revision nicht in Abrede stellt. Damit fehlt es auf der Grundlage der bishe-rigen Rechtsprechung, von der abzuweichen die Ausführungen der Revisionkeinen Anlaß geben, an den Voraussetzungen für eine selbständige Anfech-tung des Ergänzungsurteils. Die Zulässigkeit des Rechtsmittels ist entgegen- 4 -der Auffassung der Revision auch nicht ausnahmsweise aus dem Gesichts-punkt greifbarer Gesetzeswidrigkeit gegeben, für die keinerlei Anhaltspunktevorliegen.[X.] [X.] [X.] [X.] Wellner
Meta
20.06.2000
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.06.2000, Az. VI ZR 2/00 (REWIS RS 2000, 1904)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 1904
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