Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.12.2000, Az. VI ZR 275/99

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 263

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:5. Dezember 2000Holmes,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: neinZPO §§ 301, 304 Abs. 1Ein Teilurteil über einen einheitlichen Anspruch, der seinem Grunde nach streitig ist,darf nicht erlassen werden, solange nicht zugleich ein Grundurteil über den restli-chen Anspruch ergeht.[X.], Urteil vom 5. Dezember 2000 - [X.] - OLGBraunschweigLGGöttingen- 2 -Der VI. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.]für Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Teilurteil des [X.] vom 19. Juli 1999 aufge-hoben, soweit zu deren Nachteil erkannt worden ist.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision,an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin macht gegen die [X.] Schadensersatzansprüche we-gen eines Verkehrsunfalls geltend, bei dem sie als Radfahrerin verletzt wurde.Der Beklagte zu 1) war an diesem Unfall als Fahrer des bei der [X.] zu 2)haftpflichtversicherten Pkw beteiligt. Die [X.] haben ihre Haftung zu 50 %anerkannt. Das [X.] hat das Mitverschulden der Klägerin mit einemDrittel bewertet und hat ihr auf dieser Grundlage ein Schmerzensgeld von [X.] 35.000 DM zuerkannt; dem Zahlungs- und dem Feststellungsantrag hat- 3 -es dementsprechend zu zwei Dritteln stattgegeben und die Klage im übrigenabgewiesen.Das [X.] hat durch Teilurteil die Berufung der Klägerinhinsichtlich des im ersten Rechtszug geltend gemachten und vom [X.]in Höhe von 1.496,12 DM abgewiesenen materiellen Schadens und hinsichtlichdes Feststellungsausspruchs zurückgewiesen. Von dem im Wege der Klage-erweiterung im zweiten Rechtszug geltend gemachten Verdienstausfall für dieZeit vom 1. Juli 1997 bis 15. März 1999 hat es der Klägerin für den Zeitraumbis 30. April 1998 auf der Grundlage eines Mitverschuldens von einem [X.] zugesprochen. Die Entscheidung über den Schmerzensgeldan-trag sowie den noch nicht beschiedenen [X.] hinsichtlich des seitdem 1. Mai 1998 entstandenen [X.] hat es [X.] vorbehalten.Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie die Aufhe-bung des Berufungsurteils erstrebt, soweit zu ihrem Nachteil erkannt wordenist.Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht hält die Voraussetzungen für den Erlaß einesTeilurteils für gegeben, da der Feststellungsantrag in vollem Umfang und der[X.] hinsichtlich des Verdienstausfalls teilweise, nämlich für die [X.] bis 30. April 1998 zur Entscheidung reif seien. Wegen [X.] und des restlichen [X.]es hinsichtlich [X.] ab 1. Mai 1998 hält es eine ergänzende Beweiserhebung fürnotwendig.II.Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie rügt zu Recht, daß [X.] wegen Verstoßes gegen § 301 ZPO unzulässig ist.Nach ständiger Rechtsprechung darf ein Teilurteil gemäß § 301 [X.] ergehen, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungenbesteht ([X.]Z 107, 236, 242; 120, 376, 380). Diese Gefahr besteht insbeson-dere dann, wenn im Falle der objektiven Klagehäufung von Leistungs- [X.], die aus demselben tatsächlichen Geschehen her-geleitet werden, durch Teilurteil gesondert über einen oder nur einen Teil [X.] entschieden wird (Senatsurteil vom 4. Februar 1997 - [X.] -VersR 1997, 601, 602; vom 13. Mai 1997 - [X.] - NJW 1997, 3447,3448; [X.], Urteil vom 4. Oktober 2000 - [X.] - zur Veröffentlichungbestimmt). So verhält es sich auch hier.Das Berufungsgericht hat nur über einen Teil des mit dem Zahlungsan-spruch geltend gemachten [X.] und über das Feststel-lungsbegehren entschieden; die Entscheidung über den restlichen Anspruchauf Ersatz des Verdienstausfalls sowie über den [X.] hat [X.]. Möglicherweise hat sich das Berufungsgericht von der [X.] leiten lassen, daß die Haftungsquote von zwei Dritteln für den [X.] verbindlich sei. Indessen besteht gleichwohl die Möglichkeit, daß [X.], und zwar auch ein Rechtsmittelgericht, die Mitverschuldensfrage, ins-- 5 -besondere den Haftungsanteil später bei der Entscheidung über den [X.] und den Anspruch über den restlichen Verdienstausfall [X.] beurteilt als im Teilurteil. Eine Bindungswirkung besteht insoweit nicht. [X.] Mitverschulden in der Regel zum Grund des geltend gemachten Anspruchsgehört (Senatsurteile [X.]Z 76, 397, 400; vom 13. Mai 1997 - [X.] -VersR 1997, 1294, 1295), bestünde eine solche Bindungswirkung nur dann,wenn das Berufungsgericht zugleich ein Grundurteil über den restlichen Zah-lungsanspruch gemäß § 304 Abs. 1 ZPO erlassen hätte (vgl. § 318 ZPO). [X.] das nicht geschieht, darf durch Teilurteil über einen Teil des einheitli-chen Anspruchs, der seinem Grunde nach streitig ist, nicht entschieden werden([X.]Z 107, 236, 242; [X.], Urteil vom 8. Dezember 1994 - [X.] -NJW 1995, 2106; vgl. auch Senatsurteil vom 30. November 1999 - VI ZR219/98 - [X.], 467, 468 - insoweit in [X.]Z 143, 189 nicht abgedruckt).Das angefochtene Teilurteil ist daher aufzuheben, soweit zum Nachteilder Klägerin erkannt worden ist, und die Sache an das Berufungsgericht zu-rückzuverweisen.Dr. Müller [X.] Dr. v. Ger-lach [X.] [X.]

Meta

VI ZR 275/99

05.12.2000

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.12.2000, Az. VI ZR 275/99 (REWIS RS 2000, 263)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 263

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