Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.03.2010, Az. VIII ZR 253/08

8. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 8350

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Gewährleistung beim Kauf: Einstandspflicht des Verkäufers von Kunststoffverschlüssen für Weinflaschen im Hinblick auf die Haltbarkeit des Weins


Leitsatz

Zur Frage der Einstandspflicht des Verkäufers von Kunststoffverschlüssen für Weinflaschen im Hinblick auf die Haltbarkeit der damit verschlossenen Weine .

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 28. August 2008 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin betreibt ein Weingut. Die Beklagte produziert und vertreibt unter anderem Kunststoffkorken für Weinflaschen. Die Klägerin bestellte bei der [X.] über den Handelsvertreter [X.] ab April 2000 insgesamt 93.489 Kunststoffkorken; die letzten Bestellungen über jeweils 20.000 Stück datieren vom 12. März und 4. Mai 2002. [X.] liefen erstmals Reklamationen von Kunden der Klägerin ein, dass die mit Kunststoffkorken der [X.] verschlossenen Weine ungenießbar seien. Am 5. Juli 2005 teilte die Klägerin dies der [X.] mit.

2

Mit der Klage hat die Klägerin die Beklagte auf Zahlung von insgesamt 129.285,51 € in Anspruch genommen. Zur Begründung hat sie vorgetragen, sämtliche ihrer mit Kunststoffkorken der [X.] verschlossenen Weine seien aufgrund des unzureichenden Oxidationsschutzes der Verschlüsse binnen eines Zeitraums von zwei bis drei Jahren ungenießbar geworden. In dem mit dem Handelsvertreter [X.] geführten Verkaufsgespräch sei ihr jedoch zugesichert worden, dass mit den Kunststoffkorken eine qualitätssichernde Verkorkungsdauer von mindestens fünf bis sechs Jahren erzielt werden könne. Aufgrund der nicht eingehaltenen Zusicherung sei Wein im Verkaufswert von 114.129,67 € ungenießbar geworden. Für den verdorbenen Wein seien der Klägerin Lagerkosten in Höhe von 5.196,78 € sowie Entsorgungskosten in Höhe von 6.184,06 € entstanden. Zudem habe sie [X.] ihrer Kunden erfüllen müssen, die weitere Schäden in Höhe von 3.775 € verursacht hätten. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat der Klägerin unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung Schadensersatz in Höhe von 60.209,41 € nebst Zinsen zuzüglich einer monatlichen Zahlung von 138 € auf die insgesamt zu erwartenden Entsorgungskosten zugesprochen.

3

Mit der vom Senat zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision hat Erfolg.

I.

5

[X.] hat - soweit revisionsrechtlich von Interesse - ausgeführt:

6

Die Klägerin habe gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch gemäß § 463 Satz 1, § 459 Abs. 2 BGB aF, da den von ihr vertriebenen [X.] eine von der [X.] zugesicherte Eigenschaft gefehlt habe. Der Klägerin sei jedenfalls konkludent zugesichert worden, dass auch mit der Verwendung von [X.], ähnlich wie bei der Verwendung von Naturkorken, eine Lagerfähigkeit der hiermit verschlossenen Weine von fünf bis sechs Jahren ermöglicht werde. Diese Zusicherung sei nicht eingehalten worden, da mit den von der [X.] vertriebenen [X.] üblicherweise nur eine Lagerfähigkeit des Weines von maximal drei Jahren erreicht werde.

7

Die Zusicherung ergebe sich vorliegend zum einen aus dem von der [X.] verbreiteten Werbematerial, mit dem [X.] als "Alternative zum Naturkork" beworben worden seien. Diese Werbung sei im Zusammenhang mit dem auf der Website des Handelsvertreters [X.] befindlichen Hinweis zu sehen, mit der Verwendung von [X.] könne eine "enorme Qualitätssicherung für Ihre Kunden" erreicht werden. Zudem habe der Handelsvertreter der [X.] unstreitig die mit Naturkork vergleichbare Lagerfähigkeit des Weines eigens hervorgehoben, indem er im Kundengespräch mit einem Vertreter der Klägerin darauf hingewiesen habe, dass einzelne Winzer sogar Weine mit typisch langer Lagerzeit (z.B. [X.]) mit [X.] der [X.] [X.]. Mit dem Einwand, der Zeuge [X.] habe durch diese Bemerkung lediglich auf den Wagemut einiger Winzer verweisen wollen, könne die Beklagte nicht gehört werden, denn es komme nicht darauf an, wie die Beklagte die Bemerkung verstanden wissen wolle, sondern allein darauf, wie die Klägerin sie aus ihrem objektiven [X.] habe verstehen dürfen. Angesichts der dem Handelsvertreter der [X.] für die Kaufentscheidung der Klägerin bekannten Bedeutung der Lagerfähigkeit habe die Klägerin die Aussage dahin verstehen dürfen, dass mit [X.] die gleiche Lagerfähigkeit des Weines erreicht werde wie durch die Verwendung von Naturkorken, zumal diese Erklärung durch die Benennung von [X.] anderer Winzer noch verstärkt worden sei.

II.

8

Diese Beurteilung des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen vermögen seine Auffassung, der Klägerin sei konkludent eine Eigenschaft zugesichert worden, nicht zu tragen.

9

Jedenfalls soweit Lieferungen der [X.] auf Bestellungen der Klägerin vor dem 1. Januar 2002 beruhen, sind gemäß Art. 229 § 5 Satz 1 BGB die bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches anwendbar. Danach besteht eine vertragliche Haftung der [X.] gemäß § 463 Satz 1, § 459 Abs. 2 BGB aF nicht.

Ob eine Angabe zur [X.] lediglich deren Beschreibung dient (§ 459 Abs. 1 aF BGB) oder mit ihr eine Eigenschaft zugesichert wird (§ 459 Abs. 2 BGB aF), ist wie bei jeder Willenserklärung nach anerkannten Auslegungsgrundsätzen (§§ 133, 157 BGB) in erster Linie danach zu beurteilen, in welchem Sinn sie der Geschäftsgegner als Erklärungsempfänger verstehen durfte. Entscheidend für die Annahme einer Zusicherung ist, dass aus Sicht des Käufers der Wille des Verkäufers erkennbar wird, in vertragsmäßig bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein einer Eigenschaft der [X.] zu übernehmen, und der Verkäufer damit seine Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen des Fehlens dieser Eigenschaft einzustehen (Senatsurteile vom 17. April 1991 - [X.], [X.], 1224, unter [X.]; vom 21. April 1993 - [X.], NJW 1993, 1854, unter II 1 a; vgl. auch Senatsurteil vom 29. November 2006 - [X.], [X.], 1346, [X.]. 20 zur Beschaffenheitsgarantie nach § 443 Abs. 1 Alt. 1, § 444 Alt. 2 BGB; jeweils m.w.[X.]). Die Einstandspflicht des Verkäufers erstreckt sich hierbei gemäß § 463 Satz 1 BGB aF auch auf die Verpflichtung zum Schadensersatz, wobei Schadensersatz selbst dann zu leisten ist, wenn den Verkäufer hinsichtlich des Fehlens der zugesicherten Eigenschaft kein Verschulden trifft (§ 276 Abs. 1 Satz 1 BGB), während dem Käufer gemäß § 464 BGB aF nur positive Kenntnis des Mangels schadet (Senatsurteile vom 13. Mai 1998 - [X.], [X.], 1590, unter II; vom 20. März 1996 - [X.], [X.], 1592, unter [X.]). Mit Rücksicht auf diese weitreichenden Folgen ist insbesondere bei der Annahme einer - grundsätzlich möglichen - konkludenten Übernahme einer solchen Einstandspflicht Zurückhaltung geboten ([X.]Z 128, 111, 114; 132, 55, 57 ff.; Senatsurteil vom 13. Dezember 1995 - [X.], [X.], 452, unter [X.] a; jeweils m.w.[X.]).

Ausgehend hiervon reichen die vom Berufungsgericht festgestellten Umstände im Streitfall nicht aus, um eine konkludente Zusicherung der [X.] des Inhalts annehmen zu können, mit den von ihr vertriebenen [X.] werde, ähnlich wie bei Naturkorken, eine Lagerfähigkeit des hiermit verschlossenen Weines von fünf bis sechs Jahren oder länger ermöglicht. Sowohl die Broschüre der [X.], mit der [X.] als "Alternative zum Naturkork" beworben wurden, als auch der Hinweis auf der Website des Handelsvertreters der [X.], mit der Verwendung von [X.] könne eine "ernorme Qualitätssicherung für Ihre Kunden" erreicht werden, erschöpfen sich in der anpreisenden Beschreibung der [X.], der ein Haftungswille nicht entnommen werden kann. Daran vermag auch die - unstreitige - Äußerung des Handelsvertreters der [X.], einige Winzer [X.] sogar langlebige Weine mit [X.], nichts zu ändern. Entgegen der Auffassung der Revision hat es das Berufungsgericht allerdings aus der maßgeblichen Sicht der Klägerin zutreffend als zweifelhaft erachtet, hierin lediglich einen Hinweis auf den Wagemut mancher Winzer zu sehen. Es erscheint jedenfalls - je nach dem [X.], in dem die Bemerkung fiel - nicht ausgeschlossen, dass die Klägerin diese Bemerkung dahin verstehen durfte, die Beklagte sei damals der Auffassung gewesen, ein verantwortungsbewusster Winzer könne selbst langlebige Weine mit [X.] der [X.] fachgerecht und qualitätssichernd verschließen. Eine konkludente Zusicherung, mit [X.] der [X.] verschlossene Weine hätten die gleiche Haltbarkeit wie mit Naturkorken verschlossene Weine, liegt hierin jedoch noch nicht. Denn es fehlt jeder Anhaltspunkt für die Annahme, mit den Angaben habe die Beklagte - aus der maßgeblichen Sicht der Klägerin - in vertragsmäßig bindender Weise die Bereitschaft zu erkennen gegeben, für alle Folgen des Fehlens dieser Beschaffenheit verschuldensunabhängig einstehen zu wollen.

III.

[X.] ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), da der Senat in der Sache nicht abschließend entscheiden kann. Der von der Klägerin erhobene Anspruch richtet sich ausschließlich auf den Ersatz von ihr behaupteter Mangelfolgeschäden, die ihr durch die Verwendung von [X.] der [X.] entstanden seien. Ob die hierauf gerichtete Klage insgesamt abweisungsreif ist, kann auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen derzeit nicht abschließend beurteilt werden.

1. [X.] hat den Anspruch der Klägerin bisher nur auf der Grundlage der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft (§ 459 Abs. 2, § 463 Satz 1 BGB aF) geprüft. Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin könnte sich jedoch auch aus positiver Vertragsverletzung ergeben, falls die von der [X.] gelieferten [X.] einen Fehler aufwiesen, der ihre Tauglichkeit zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufhob oder beeinträchtigte (§ 459 Abs. 1 BGB aF), und dadurch ein Schaden an weiteren Rechtsgütern der Klägerin - hier dem Wein - entstanden ist. Ein derartiger Mangel könnte sich nach den bislang vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen aus der Äußerung des Handelsvertreters der [X.] ergeben, einige Winzer [X.] selbst langlebige Weine (z.B. [X.]) mit [X.] der [X.]. Denn dieser Erklärung könnte - wie dargelegt (siehe [X.]) - aus der maßgeblichen Sicht der Klägerin unter Umständen entnommen werden, ein verantwortungsbewusster Winzer könne selbst langlebige Weine, die regelmäßig eine längere als die durch den Verschluss mit [X.] üblicherweise erreichbare Haltbarkeit von drei Jahren aufweisen, mit den Produkten der [X.] fachgerecht und qualitätssichernd verschließen. Ob der Bemerkung dieser Sinngehalt beigemessen werden kann und sie mit diesem Verständnis Grundlage der vertraglichen Vereinbarungen der Parteien geworden ist, kann derzeit nicht abschließend beurteilt werden; denn es kommt entscheidend auf den gesamten [X.] an, in dem die Erklärung des Handelsvertreters fiel. Hierzu hat das Berufungsgericht bislang keine Feststellungen getroffen. Auch rügt die Revision in diesem Zusammenhang zu Recht, dass das Berufungsgericht insoweit erheblichen Sachvortrag der [X.] übergangen hat. Die Beklagte hat unter Beweisantritt vorgetragen, dass es in den Verkaufsgesprächen mit dem Zeugen [X.] um den Verschluss sogenannter "schnell drehender Weine" gegangen sei, die üblicherweise innerhalb von ein bis zwei Jahren getrunken würden. Damit hat sich das Berufungsgericht bislang nicht auseinandergesetzt. Dies wird nachzuholen sein. Denn sollte dies zutreffen, konnte die Klägerin eine längere, über drei Jahre hinausgehende Haltbarkeit der mit [X.] der [X.] verschlossenen Weine bereits nach dem Vertragszweck nicht erwarten.

Wie die Revision zutreffend ausführt, wird sich das Berufungsgericht darüber hinaus - neben dem Gesichtspunkt des Verschuldens (§ 276 Abs. 1 Satz 1 BGB) - auch mit dem Vorbringen der [X.] zu beschäftigen haben, der Klägerin sei bereits ab Mitte des Jahres 2001 bekannt gewesen, dass die [X.] der [X.] einen zuverlässigen Oxidationsschutz nicht gewährleisteten. Hierauf könnte eine protokollierte Aussage der Klägerin im Termin vor dem [X.] am 3. September 2007 hindeuten, wonach die Klägerin erklärt habe, dass ihr im Jahre 2001 ein "penetranter Geschmack der Weine" aufgefallen sei, der "mit den [X.] der [X.] zu tun" gehabt habe.

2. [X.] hat für seine rechtliche Würdigung ausschließlich die bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches herangezogen. Dies ist indes nach den getroffenen Feststellungen nicht zweifelsfrei, denn danach hat die Klägerin am 12. März und 4. Mai 2002 jeweils 20.000 Korken bestellt. Weitere Feststellungen zu Inhalt und Ausgestaltung der Lieferbeziehungen der Parteien sind in den Tatsacheninstanzen nicht getroffen worden. Auf dieser Grundlage kann derzeit nicht beurteilt werden, ob die bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches auch auf die im [X.] erfolgten Bestellungen anwendbar sind. Denn dies wäre gemäß Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB nur dann der Fall, wenn sich die Lieferbeziehung der Parteien als vor dem 1. Januar 2002 entstandenes, bis in das [X.] hinein reichendes Dauerschuldverhältnis darstellen würde. Dies wäre etwa anzunehmen, wenn bereits im Jahr 2000 eine verbindliche Liefervereinbarung über von der Klägerin sukzessive abzurufende Teilmengen zustande gekommen wäre. Sollten sich die Bestellungen der Klägerin hingegen als jeweils selbständige Kaufverträge darstellen, sind auf die Bestellungen der Klägerin aus dem [X.] die ab dem 1. Januar 2002 geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden. In diesem Fall wären für die aufgrund der Bestellungen aus dem [X.] gelieferten Korken lediglich Ansprüche der Klägerin aus einer Beschaffenheitsgarantie gemäß § 443 BGB zu verneinen, da hierfür die gleichen - hier nicht vorliegenden (siehe [X.]) - Anforderungen erfüllt sein müssen wie bei einer zugesicherten Eigenschaft nach § 459 Abs. 2 BGB aF (Senatsurteil vom 29. November 2006, aaO). Dagegen käme nach dem seit dem 1. Januar 2002 geltenden Recht hinsichtlich der Bestellungen vom 14. März und 4. Mai 2002 ein (allerdings verschuldensabhängiger) Schadensersatzanspruch der Klägerin aus § 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1 BGB in Betracht.

a) Gemäß § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB liegt ein Sachmangel der [X.] vor, wenn dieser eine vertraglich vereinbarte Beschaffenheit fehlt. Eine derartige Beschaffenheitsvereinbarung könnte sich nach den bislang vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen, je nach dem [X.], aus der Äußerung des Handelsvertreters der [X.] ergeben, einige Winzer [X.] selbst langlebige Weine (z.B. [X.]) mit [X.] der [X.] (siehe [X.]I 1). Auch hinsichtlich dieses möglichen Anspruchs der Klägerin wird sich das Berufungsgericht mit der von der [X.] behaupteten Kenntnis der Klägerin von der mangelnden Eignung der Produkte der [X.] zu beschäftigen haben (§ 442 Abs. 1 Satz 1 BGB).

b) Sollte das Berufungsgericht eine Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB verneinen, könnte sich die Mangelhaftigkeit der [X.] aus § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Satz 3 BGB ergeben, da die [X.] von der [X.] als "Alternative zum Naturkork" beworben wurden, mit deren Verwendung nach den Aussagen auf der Website des Handelsvertreters [X.] eine "enorme Qualitätssicherung für Ihre Kunden" erreicht werden könne. Die öffentlichen Äußerungen der [X.] beziehungsweise ihres Handelsvertreters hätten - worauf die Revision zutreffend hinweist ([X.]) - allerdings schon dann keine Bedeutung für die Kaufentscheidung der Klägerin gewinnen können, wenn sie bei Vertragsschluss in dieser Form noch gar nicht vorlagen. Dies hat die Beklagte behauptet. Zu dieser gemäß § 434 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 BGB von der [X.] zu beweisenden Tatsache sind bislang keine Feststellungen getroffen worden.

3. Unabhängig davon könnte ein Anspruch der Klägerin aus § 823 Abs. 1 BGB gegeben sein. Nach der Rechtsprechung des [X.] kann eine Verletzung des Eigentums an einer Sache nicht nur durch eine Beeinträchtigung der [X.], sondern auch durch die sonstige Verletzung des [X.] erfolgen, etwa dadurch, dass durch einen Sachmangel auf die Nutzungs- und Verkaufsfähigkeit der Sache eingewirkt wird ([X.], 153, 159). So kann zum Beispiel eine über die Störung des [X.] hinaus gehende, das Eigentum des Käufers verletzende Handlung darin gesehen werden, dass eine mangelhafte Verkorkung den damit verschlossenen Wein stärker als normal oxidieren lässt und der Wein deshalb wegen Qualitätsminderung seine amtliche Prüfnummer verliert ([X.], Urteil vom 21. November 1989 - [X.], NJW 1990, 908, unter [X.] [X.]). Falls das Berufungsgericht daher nach erneuter Verhandlung einen Mangel feststellen sollte, ist der Anspruch der Klägerin auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen.

Ball                                 [X.]                                   Dr. Schneider

              Dr. Fetzer                                    Dr. Bünger

Meta

VIII ZR 253/08

17.03.2010

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Köln, 28. August 2008, Az: 7 U 172/07, Urteil

§ 280 BGB, § 434 Abs 1 S 1 BGB, § 443 BGB, § 459 Abs 2 aF BGB, § 463 S 1 aF BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.03.2010, Az. VIII ZR 253/08 (REWIS RS 2010, 8350)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 8350


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. VIII ZR 253/08

Bundesgerichtshof, VIII ZR 253/08, 17.03.2010.


Az. 7 U 172/07

Oberlandesgericht Köln, 7 U 172/07, 28.08.2008.


Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VIII ZR 253/08 (Bundesgerichtshof)


7 U 172/07 (Oberlandesgericht Köln)


VIII ZR 322/09 (Bundesgerichtshof)

Handelsvertretervertrag: Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters nach Vermittlung von Bestellungen besonders langlebiger Produkte


I ZR 119/00 (Bundesgerichtshof)


VIII ZR 322/09 (Bundesgerichtshof)


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.