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PDF anzeigen [X.] vom 13. März 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: Brandstiftung u. a. zu 2.: Brandstiftung - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 13. März 2008 einstim-mig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 31. Juli 2007 werden als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-fertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten er-geben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zu den [X.] bemerkt der Senat: 1. Der Umstand, dass die Unterzeichnung der Revisionsbegründung bei beiden [X.] jeweils mit Zusätzen versehen ist, die sie als [X.] bzw. Prokuristen der Rechtsanwaltsgesellschaft, der sie angehö-ren, ausweisen, führt hier nicht zur Unzulässigkeit der Rechtsmittel (§ 345 Abs. 2 StPO); denn aus der Unterzeichnung ergibt sich insgesamt noch hinreichend, dass die beiden Rechtsanwälte die volle Verantwortung für den Inhalt der Schriften (auch) als Verteidiger übernehmen wollten (vgl. [X.], [X.] Aufl. § 345 Rdn. 16). 2. Die von beiden Beschwerdeführern in gleicher Weise erhobene Rüge der Verletzung von § 147 StPO ist jedenfalls deshalb unbegründet, weil die be-- 3 - zeichneten Videobänder nicht Bestandteile der Akten waren und daher das [X.] nicht beeinträchtigt gewesen sein kann. Eine Aufklärungsrüge dahin, dass es das [X.] unter Verstoß gegen die Amtsaufklärungspflicht unterlassen hätte, auf eine Freigabe der Videobänder hinzuwirken, ist - [X.] in zulässiger Weise - nicht erhoben. 3. Soweit beide Beschwerdeführer wortgleich rügen, dass das [X.] seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten [X.]auch aus der nicht näher belegten Annahme hergeleitet hat, dieser habe in der [X.] an einer Holzfabrik Feuer gelegt, kann im Hinblick auf das [X.] im Übrigen ein Beruhen des Urteils hierauf - auch soweit es den [X.]betrifft - ausgeschlossen werden. [X.] Miebach von [X.][X.]
Meta
13.03.2008
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2008, Az. 3 StR 485/07 (REWIS RS 2008, 4992)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 4992
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