Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.11.2008, Az. 2 StR 368/08

2. Strafsenat | REWIS RS 2008, 689

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 368/08 vom 21. November 2008 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. November 2008 gemäß §§ 349 Abs. 2, 464 III StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 30. Januar 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprü-fung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechts-fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentschei-dung des genannten Urteils wird als unbegründet verworfen, da sie dem Gesetz entspricht (§ 467 Abs. 4 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Rechtsmittel und die der [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Ausla-gen zu tragen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Beiordnung des Verteidigers für die Revision und das Adhäsionsverfahren wird ab-gelehnt, da im Hinblick auf die Revision eine Bewilligung nicht statthaft ist und bezüglich des [X.] es schon an der erforderli-chen Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine solche Bewilligung fehlt. [X.] Rothfuß Fischer Appl Cierniak

Meta

2 StR 368/08

21.11.2008

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.11.2008, Az. 2 StR 368/08 (REWIS RS 2008, 689)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 689

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

4 StR 432/21 (Bundesgerichtshof)

Adhäsionsverfahren: Erfordernis eines unbedingten Adhäsionsantrages nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe


4 StR 368/13 (Bundesgerichtshof)


4 StR 383/19 (Bundesgerichtshof)


5 StR 117/17 (Bundesgerichtshof)


4 StR 178/04 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.