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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 368/08 vom 21. November 2008 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. November 2008 gemäß §§ 349 Abs. 2, 464 III StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 30. Januar 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprü-fung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechts-fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentschei-dung des genannten Urteils wird als unbegründet verworfen, da sie dem Gesetz entspricht (§ 467 Abs. 4 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Rechtsmittel und die der [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Ausla-gen zu tragen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Beiordnung des Verteidigers für die Revision und das Adhäsionsverfahren wird ab-gelehnt, da im Hinblick auf die Revision eine Bewilligung nicht statthaft ist und bezüglich des [X.] es schon an der erforderli-chen Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine solche Bewilligung fehlt. [X.] Rothfuß Fischer Appl Cierniak
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21.11.2008
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.11.2008, Az. 2 StR 368/08 (REWIS RS 2008, 689)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 689
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4 StR 432/21 (Bundesgerichtshof)
Adhäsionsverfahren: Erfordernis eines unbedingten Adhäsionsantrages nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe
4 StR 368/13 (Bundesgerichtshof)
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