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PDF anzeigen[X.] vom 17. März 2009 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 17. März 2009 beschlossen: Die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des [X.] vom 8. Oktober 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Verurteilten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Eine im Laufe des Vollzugs eintretende Therapieunwilligkeit und ein Therapieabbruch können, was die Revision nicht verkennt, grundsätz-lich als neue Tatsache im Sinne des § 66b StGB angesehen werden (vgl. [X.] NJW 2006, 3483; [X.], 3010, 3011 m.w.N.). Dies setzt allerdings voraus, dass das für die Aburteilung der [X.] zuständige Gericht zum Zeitpunkt seiner Entscheidung begründet an-nehmen konnte, der Verurteilte werde sich zur Verringerung der von ihm ausgehenden Gefahr einer Erfolg versprechenden Therapie [X.] (vgl. [X.] aaO). Dass diese Voraussetzung nach den ein-deutigen Feststellungen des angefochtenen Urteils erfüllt war, hat der [X.] im Einzelnen zutreffend dargelegt. Das [X.] hat im angefochtenen Urteil im Rahmen der Beurteilung der Ge-fährlichkeit des Verurteilten, die eine besonders hohe Wahrscheinlich-keit eines Rückfalls belegt, auch eine umfassende Gesamtwürdigung - 3 - vorgenommen, die in [X.] von nochmals ge-steigerter Bedeutung ist (vgl. [X.]St 50, 121, 126 f.; 373, 383). [X.] Hebenstreit Herr Ri[X.] Dr. Graf befindet sich auf Dienstreise und ist deshalb verhindert zu unterschreiben. [X.]
Meta
17.03.2009
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.03.2009, Az. 1 StR 34/09 (REWIS RS 2009, 4489)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 4489
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