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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 250/10
vom
23. November
2011
in dem Rechtsstreit
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Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die [X.], [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.]
am 23. November 2011
einstimmig beschlossen:
Die Revision gegen das Urteil des [X.] Ober-landesgerichts [X.], 2.
Zivilsenat,
vom 26.
Oktober 2010 wird gemäß §
552a ZPO auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Gründe:
Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten war gemäß §
552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Senat hat die
Parteien mit Beschluss vom 28.
Sep-tember 2011 auf die beabsichtigte Zurückweisung hingewiesen. Auf die dortigen Gründe wird ergänzend Bezug genommen.
Der Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 10.
November 2011 gibt keine Veranlassung, von der Zurückweisung der
Revision abzuse-hen. Das Berufungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass seine Ent-scheidung nicht in Divergenz zur Entscheidung des [X.] vom 6.
Juli 2007 (10 U 27/07, juris) steht.
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Soweit die Revisionsführerin beanstandet, das Berufungsgericht habe sich mit der Nichtzulassung der Berufung in einen unauflösbaren Widerspruch dazu
gesetzt, dass es seinerseits die Revision zugelassen hat, ist dieser Widerspruch zum einen dahin aufzulösen, dass auch Gründe für die Zulassung der Revision hier nicht vorliegen. Zum anderen haben sich die Rechtsfragen, die das Berufungsgericht mit Blick auf die Zulässigkeit der Berufung zu prüfen hatte und die es möglicherweise [X.] bewogen haben, die Revision zuzulassen, bei der Sachentscheidung erster Instanz noch nicht gestellt. Von daher war es grundsätzlich mög-lich, die Frage der Zulassung der Berufung abweichend von der Frage der Zulassung der Revision zu entscheiden.
Dr. [X.][X.]
[X.]
[X.] Dr.
Karczewski
Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom [X.] -
316 [X.]/09 -
OLG [X.], Entscheidung vom 26.10.2010 -
2 U 22/10 -
3
Meta
23.11.2011
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2011, Az. IV ZR 250/10 (REWIS RS 2011, 1161)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 1161
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