Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.07.2013, Az. 6 AZR 47/12

6. Senat | REWIS RS 2013, 3963

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Insolvenzsicherung durch Treuhandvereinbarung - Altersteilzeitguthaben


Leitsatz

Wird zur Absicherung eines Altersteilzeitguthabens eine sog. Doppeltreuhand vereinbart, ist die zugunsten des Arbeitnehmers vereinbarte Sicherungstreuhand idR insolvenzfest und begründet in der Insolvenz des Arbeitgebers (Treugebers) ein Absonderungsrecht an dem Sicherungsgegenstand.

Tenor

1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 27. Oktober 2011 - 5 Sa 1310/11 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 19. April 2011 - 3 Ca 2426/10 - wie folgt abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, hinsichtlich des bei der [X.] unter der Kontonummer 183 bestehenden [X.] eine nicht durch ein Absonderungsrecht belastete Massezugehörigkeit zu reklamieren oder sich eines Verwertungsrechts nach § 166 Abs. 2 [X.] zu berühmen, soweit das Guthaben auf diesem Investmentkonto zur Sicherung des Altersteilzeitguthabens der Klägerin benötigt wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Im Übrigen werden die Berufung und die Revision des Beklagten zurückgewiesen.

4. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

[X.]ie [X.]en streiten über die Wirksamkeit der Insolvenzsicherung eines [X.] der Klägerin.

2

[X.]ie Klägerin war bei der [X.] zuletzt auf Basis eines [X.] im Blockmodell beschäftigt. [X.]as monatliche Altersteilzeitgehalt der Klägerin lag inklusive Aufstockungsleistung bei 1.526,89 Euro.

3

[X.]ie [X.] war eine 100%ige Tochter der [X.], die ursprünglich unter [X.] firmierte (im Folgenden: [X.]). [X.] bot einem Teil ihrer Mitarbeiter den Abschluss eines [X.] an. Zur Abwicklung dieser Altersteilzeitarbeitsverträge schloss [X.] am 10. Juni 2003 eine Rahmenvereinbarung mit den Rechtsanwälten [X.] und der [X.] In dieser Rahmenvereinbarung heißt es auszugsweise wie folgt:

        

„Präambel

        

[X.]as Unternehmen bietet einem Teil seiner Mitarbeiter einen gleitenden Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente gem. Altersteilzeitgesetz an. [X.]er Mitarbeiter, der am [X.] teilnimmt, verzichtet in der Ansparphase auf einen Teil seiner Bezüge und erhält im Gegenzug während der Freistellungsphase sein bisheriges Gehalt weitergezahlt. [X.]ie daraus resultierenden Zahlungsverpflichtungen des Unternehmens sollen durch den Erwerb von Fondsanteilen rückgedeckt werden. [X.]ie Rückdeckung erfolgt durch Eröffnung von [X.] bei der [X.]. Zur Aussonderung und [X.]icherstellung des Versorgungsvermögens im [X.]inne der U.[X.]. Rechnungslegungsvorschriften (U[X.]-GAAP) sowie als Mittel der privatrechtlichen Insolvenzsicherung wird das Unternehmen das Fondsvermögen durch einen Treuhänder verwalten lassen. [X.]er Treuhänder ist auf der Grundlage des [X.]s zwischen dem Unternehmen und dem Treuhänder berechtigt, im eigenen Namen und für eigene Rechnung bei der [X.] [X.] zu eröffnen.

        

…       

        

3. [X.]epoteröffnung/Legitimation

        

[X.]er Treuhänder eröffnet im eigenen Namen ein oder mehrere [X.]. Bei der [X.]epoteröffnung ist das Unternehmen als wirtschaftlich Berechtigter zu nennen. …

        

…       

        

5. Wertentwicklung/Aufklärung der Mitarbeiter

        

[X.]ie Wertentwicklung der im [X.] erworbenen Anteile kann nicht zugesichert werden. Neben den Gewinn- und Ertragschancen beinhalten Wertpapiere stets auch Risiken. [X.]ie Wertentwicklung kann daher auch unter dem Einzahlungsbetrag liegen.

        

…       

        

10. Beteiligungsgesellschaften

        

[X.]ofern die in der Anlage genannten Beteiligungsgesellschaften ihren Mitarbeitern ebenfalls die Möglichkeit des vorzeitigen Ausscheidens aus dem Erwerbsleben entsprechend dem Altersteilzeitmodell gewähren wollen, wird das Unternehmen die jeweilige Beteiligungsgesellschaft verpflichten, diese Rahmenvereinbarung als für sich geltend anzuerkennen.

                 
        

[X.]ie Einrichtung und Abwicklung der für die Rückdeckung eröffneten [X.] bei der [X.] für die vorgenannten Beteiligungsgesellschaften erfolgt ebenfalls durch den Treuhänder namens und in Vollmacht des Unternehmens.

        

…       

        

11. Kündigung/Vertragsänderung

        

[X.]ieser Vertrag kann von jedem Beteiligten mit einer Frist von einem Monat zum Quartalsende schriftlich gekündigt werden. [X.]ie Kündigung berührt den Bestand und die Verpfändung der [X.] bei der [X.] nicht. [X.]iese werden unverändert zu den dann aktuellen Konditionen und Bedingungen weitergeführt. …“

4

Ergänzend dazu schloss [X.] am 12. Juni 2003 einen [X.] mit den Rechtsanwälten [X.] (Treuhänder), mit auszugsweise folgendem Inhalt:

        

Präambel          

        

Einige der zum Konzern der [X.] gehörenden Tochtergesellschaften bieten ihren Mitarbeitern [X.] auf Grundlage des Altersteilzeitgesetzes an. Zur Umsetzung dieser Modelle hat [X.] den als Anlage 1 diesem [X.] beigefügten Rahmenvertrag mit der [X.] Gmb[X.], F, abgeschlossen -- hiernach als der „Rahmenvertrag“ bezeichnet --, der der Insolvenzsicherung für die angesparten Arbeitszeitanteile der teilnehmenden Mitarbeiter gemäß § 7d [X.]GB IV dient. Bestandteil dieser Insolvenzsicherung ist auch die Einschaltung des Treuhänders als Treuhänder nach Maßgabe der Bestimmungen dieses [X.].

        

§ 1     

        

Treuhand            

        

1. [X.]er Treuhänder wird im Rahmen des Altersteilzeitmodells von [X.] als Treuhänder tätig und wird insbesondere die dem Treuhänder nach Maßgabe des Rahmenvertrages erwachsenden Pflichten gegenüber [X.] erfüllen und die vom Treuhänder gemäß des Rahmenvertrages geforderten Mitwirkungshandlungen vornehmen. Im Einzelnen wird der Treuhänder

                 

a)    

die regelmäßige Zahlung der zur Absicherung des Wertguthabens der teilnehmenden Mitarbeiter erforderlichen Geldmittel durch [X.] überwachen,

        
                 

b)    

zweimal jährlich überprüfen, ob die von [X.] auf den jeweiligen [X.]epots der teilnehmenden Mitarbeiter angesparten Beträge zur [X.]icherung des jeweiligen Wertguthabens der einzelnen Mitarbeiter ausreichen,

        
                 

c)    

die nicht mehr zur [X.]icherung der Wertguthaben der teilnehmenden Mitarbeiter auf den jeweiligen [X.]epots erforderlichen Beträge an [X.] zurückzahlen,

        
                 

d)    

jeden teilnehmenden Mitarbeiter über die Einrichtung dieser Treuhand sachlich informieren und den Mitarbeitern für Rückfragen und ergänzende Informationen zur Verfügung stehen.

        
        

2. Zwischen den [X.]en besteht Einvernehmen, dass der Treuhänder die für die teilnehmenden Mitarbeiter jeweils einzurichtenden [X.]epots und [X.]s gemäß den Bestimmungen des Rahmenvertrages im eigenen Namen einrichten und die darauf eingezahlten Beträge im eigenen Namen, aber für Rechnung von [X.] verwahren wird. Wirtschaftlich Berechtigter der eingezahlten Beträge ist [X.].

        

…       

        

§ 2     

        

Insolvenzfall            

        

Wird über das Vermögen von [X.] das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse rechtskräftig abgewiesen - beide Fälle hiernach als „Insolvenzfall“ bezeichnet - so ist der jeweilige Mitarbeiter, für den das [X.]epot  oder [X.] geführt wird, wirtschaftlich Berechtigter der vom Treuhänder auf den einzelnen [X.]epots und [X.]s verwahrten Gelder bis zur [X.]öhe ihrer jeweiligen Wertguthaben. An diesen wird der Treuhänder das angesparte Guthaben im [X.] und im Falle des Vorliegens der sonst hierfür erforderlichen, gesetzlichen Voraussetzungen nach Wahl des betreffenden Mitarbeiters auszahlen oder - soweit das Guthaben in Wertpapieren angelegt ist - diese an den betreffenden Mitarbeiter überweisen. Erfasst der Insolvenzfall nur ein zum Konzern der [X.] gehörendes Unternehmen, so gelten die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß für dieses Unternehmen bzw. für die Mitarbeiter dieses Unternehmens.

        

§ 3     

        

Wertpapieranlage            

        

[X.]er Treuhänder wird gemäß den Bestimmungen des Rahmenvertrages die von [X.] zur [X.]icherung der Wertguthaben der teilnehmenden Mitarbeiter erforderlichen Geldmittel in Fondsanteile der [X.] Gmb[X.] des Typs Vermögensbildungsfond R (WKN 847652) anlegen. Wünscht [X.] eine andere Anlageform, so ist [X.] berechtigt, dies dem Treuhänder anzuzeigen. [X.]er Treuhänder wird dann umgehend eine Umschichtung der [X.]epotvermögen vornehmen sowie das laufend anzusparende Geld in den neu bestimmten Wertpapieren anlegen. [X.]ie konkrete Anlageentscheidung ist allein [X.]ache von [X.]. [X.]er Treuhänder wird diese Anlageentscheidung weder überprüfen noch Empfehlungen hierzu abgeben.

        

§ 4     

        

Unterdeckung            

        

Ergeben die vom Treuhänder gemäß vorstehendem § 1 Abs. 1 b) durchgeführten Überprüfungen, dass das auf den einzelnen [X.]epots und [X.]s vorhandene Vermögen zur Absicherung des Wertguthabens des jeweiligen Mitarbeiters nicht mehr ausreicht, so wird der Treuhänder den Betrag der Unterdeckung [X.] bekannt geben. [X.] wird unverzüglich den fehlenden Betrag durch Überweisung auf das oder die betreffenden [X.]epots oder [X.]s nachschießen.

        

       

        

§ 7     

        

Laufzeit            

        

1. [X.]ieser [X.] beginnt am Tage der Unterzeichnung durch beide Vertragsparteien. Er wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jede [X.] ist berechtigt, den [X.] mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines jeden Kalenderjahres zu kündigen.

        

2. [X.]as Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. …“

5

Am 21. Oktober 2005 vereinbarte die Klägerin mit der [X.] die Änderung ihres Arbeitsvertrags in einen Altersteilzeitarbeitsvertrag im Blockmodell. [X.]ie Altersteilzeit der Klägerin begann am 1. Oktober 2005 und endete zum 30. [X.]eptember 2011, wobei sie sich bis zum 30. [X.]eptember 2008 in der Arbeitsphase und anschließend in der Freistellungsphase befand. Ziff. 13 des [X.] lautet:

        

„Wegen der [X.]icherung der Ansprüche der Arbeitnehmer/innen aus diesem Tarifvertrag im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers ist unter Mitbestimmung des Betriebsrates eine betriebliche Regelung zu treffen. Für Altersteilzeitarbeitsverträge ab dem 01. Juli 2004 ist eine Insolvenzsicherung nach § 8 a [X.] durchzuführen.“

6

[X.]ie von [X.] geschlossene Rahmenvereinbarung und der [X.] liegen auch dem Altersteilzeitarbeitsverhältnis der Klägerin zugrunde. [X.]ie Insolvenzsicherung des [X.] der Klägerin wurde dementsprechend abgewickelt. [X.]er Treuhänder eröffnete im eigenen Namen ein der Klägerin zugeordnetes [X.] mit der Kontonummer 183 ([X.]) bei der [X.] Außerdem erhielt die Klägerin von ihm mit [X.]atum vom 30. Mai 2006 ein Informationsschreiben über die erfolgte Insolvenzabsicherung ihres [X.], in welchem es auszugsweise wie folgt heißt:

        

„…    

        

Eine dieser [X.]icherungsmöglichkeiten, für die sich die teilnehmenden Gesellschaften des [X.]-Konzerns entschieden haben, besteht in der Einschaltung eines Treuhänders, der über die für [X.]ie gebildeten Gehaltsrücklagen wacht. Mit der Funktion dieses Treuhänders sind [X.]err Rechtsanwalt und Notar [X.] aus dem Büro des Unterzeichners sowie der Unterzeichner selbst beauftragt worden. Unsere Aufgabe ist es, regelmäßig zu überwachen, dass Ihr Arbeitgeber den während der Ansparphase nicht an [X.]ie ausgezahlten Teil Ihres Lohns oder Gehalts auf einem Treuhandkonto hinterlegt. Auf dieses sind nur wir zugriffsberechtigt. [X.]ollte es zu einer Insolvenz Ihres Arbeitgebers kommen, so sind wir Ihr Ansprechpartner. Wir sorgen dann dafür, dass der für [X.]ie zurückgelegte Teil Ihres Lohns oder Gehalts an [X.]ie ausbezahlt wird. …“

7

Am 1. Februar 2010 wurde aufgrund eines Antrags vom 24. November 2009 über das Vermögen der [X.] ([X.]chuldnerin) wie auch über das Vermögen der [X.] und aller weiteren konzernzugehörigen Unternehmen das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. [X.]er Geschäftsbetrieb der [X.]chuldnerin wurde zum 31. Juli 2010 eingestellt. Ab August 2010 zahlte der Beklagte kein Altersteilzeitgehalt mehr an die Klägerin aus.

8

[X.]as Guthaben auf dem der Klägerin zugeordneten [X.] wurde weder an die Klägerin ausgezahlt noch vom Beklagten zur Insolvenzmasse gezogen. [X.]er Beklagte wies außergerichtlich die Forderung der Klägerin nach Auszahlung des Kontoguthabens durch den Treuhänder zurück. Es liege keine [X.]e Absicherung des [X.] vor. [X.]as Guthaben gehöre zur Insolvenzmasse. [X.]er Treuhänder erklärte außergerichtlich, er werde das Guthaben nach Freigabe durch den Insolvenzverwalter an die Klägerin auszahlen.

9

[X.]ie Klägerin hat die Ansicht vertreten, dass die auf dem [X.] zu ihren Gunsten hinterlegten Beträge nicht zur Insolvenzmasse gehören. [X.]er [X.] sei unter Berücksichtigung der Regelungen des Rahmenvertrags als sog. [X.]oppeltreuhand auszulegen, die neben der Verwaltungstreuhand auch eine [X.]e [X.]icherungstreuhand beinhalte. [X.]eshalb stehe ihr bzw. dem Treuhänder bzgl. des ihre Ansprüche deckenden Wertguthabens ein Aussonderungsrecht zu. [X.]ollte nur ein Recht zur Absonderung aus der Insolvenzmasse entstanden sein, dürfe der Beklagte keine Verwertung vornehmen.

[X.]ie Klägerin hat beantragt

        

festzustellen, dass der bei der [X.] Gmb[X.] unter der [X.]nummer 183 für sie durch den Treuhänder Rechtsanwälte [X.] & Partner hinterlegte Betrag nicht zur Insolvenzmasse gehört;

        

hilfsweise

        

den Beklagten zu verurteilen, den bei der [X.] Gmb[X.] unter der [X.]nummer 183 für sie durch den Treuhänder Rechtsanwälte [X.] & Partner hinterlegten Betrag gegenüber dem Treuhänder freizugeben.

Nach einem [X.]inweis des [X.]enats stellte die Klägerin im Revisionsverfahren den [X.]ilfsantrag wie folgt:

        

[X.]er Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, hinsichtlich des bei der [X.] Gmb[X.] unter der Kontonummer 183 bestehenden [X.]s eine nicht durch ein Absonderungsrecht belastete Massezugehörigkeit zu reklamieren oder sich eines Verwertungsrechts nach § 166 Abs. 2 [X.] zu berühmen, soweit das Guthaben auf diesem [X.] zur [X.]icherung des [X.] der Klägerin benötigt wird.

[X.]er Beklagte hat seinen Klageabweisungsantrag im Wesentlichen damit begründet, dass es sich bei den Vergütungsansprüchen der Klägerin um Insolvenzforderungen handle, die nicht [X.] abgesichert seien. [X.]er [X.] beinhalte eine Verwaltungstreuhand, die infolge der Insolvenzeröffnung gemäß §§ 115 f. [X.] erloschen sei und den Treuhänder zur Rückgabe des [X.] in die Insolvenzmasse verpflichte. Eine darüber hinausgehende, eigenständige Vereinbarung einer [X.]icherungstreuhand lasse sich dem [X.] nicht entnehmen. Zudem wäre auch eine [X.]icherungstreuhand mit Verfahrenseröffnung erloschen. Unbeschadet dessen begründe eine [X.]icherungstreuhand allenfalls ein Absonderungsrecht.

[X.]ie Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Der Hauptantrag ist entgegen der Auffassung des [X.] unbegründet. Das für die Klägerin bei der [X.] geführte Konto gehört zur Insolvenzmasse. Allerdings steht dem Treuhänder bzgl. dieses Kontos ein Absonderungsrecht nach § 51 Nr. 1 [X.] zu. Der beklagte Insolvenzverwalter hat diesbezüglich kein Verwertungsrecht. Da der [X.] eine unbelastete Massezugehörigkeit reklamiert und ein Verwertungsrecht nach § 166 Abs. 2 [X.] beansprucht, war entsprechend dem Hilfsantrag zu entscheiden.

A. Der als Hauptantrag gestellte Feststellungsantrag ist unbegründet. Das Guthaben auf dem der Klägerin zugeordneten [X.] zur Kontonummer 183 bei der [X.] gehört zur Insolvenzmasse (§ 35 [X.]).

I. Das Insolvenzverfahren erfasst gemäß § 35 Abs. 1 [X.] das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur [X.] der Insolvenzeröffnung gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse). Die Norm bestimmt den Umfang des den Gläubigern haftungsrechtlich zugewiesenen Vermögens ([X.] in HK-[X.] 6. Aufl. § 35 Rn. 1). Wer aufgrund eines dinglichen oder persönlichen Rechts geltend machen kann, dass ein Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört, ist gemäß § 47 Satz 1 [X.] kein Insolvenzgläubiger. Sein Anspruch auf Aussonderung bestimmt sich nach den Gesetzen, die außerhalb des Insolvenzverfahrens gelten (§ 47 Satz 2 [X.]). Einem Aussonderungsanspruch unterfallende Gegenstände gehören nicht zur Insolvenzmasse. Die Aussonderung ist vielmehr die haftungsrechtliche Trennung von der Insolvenzmasse.

Demgegenüber regeln die §§ 49 bis 51 [X.] die Rechte von Gläubigern, die an zur Insolvenzmasse gehörenden Gegenständen besondere Rechte haben. Den in § 50 [X.] genannten Pfandgläubigern stehen ua. Gläubiger gleich, denen der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs eine bewegliche Sache übereignet oder ein Recht übertragen hat (§ 51 Nr. 1 [X.]). Solche Gläubiger haben ein Absonderungsrecht, dh. ihnen wird ein Vorzugsrecht an Gegenständen oder Forderungen zuerkannt, die haftungsrechtlich der Masse zugeordnet sind (MünchKomm[X.]/[X.] Aufl. § 47 Rn. 12). Gemäß § 50 Abs. 1 [X.] erfolgt die abgesonderte Befriedigung nach Maßgabe der §§ 166 bis 173 [X.].

II. Im vorliegenden Fall gehört das streitbefangene Konto zur Insolvenzmasse. Selbst wenn zugunsten der Klägerin die zwischen den Parteien umstrittene Frage, ob das Guthaben auf dem [X.] durch eine [X.] [X.] gesichert worden ist, bejaht würde, bestünde kein [X.], sondern allenfalls ein Absonderungsrecht nach § 51 Nr. 1 [X.], das nicht der Klägerin, sondern dem Treuhänder zustünde. Im Rahmen der Prüfung des [X.] kann deshalb dahinstehen, ob eine [X.]e [X.] vereinbart worden ist.

1. Das [X.] nach § 47 [X.] betrifft in erster Linie dingliche Rechte. Ein schuldrechtlicher Anspruch kann jedoch ebenfalls zur Aussonderung berechtigen, wenn der Gegenstand, auf den er sich bezieht, nicht zur Insolvenzmasse gehört (§ 47 Satz 1 Alt. 2 [X.]). Hierfür kommt es entscheidend darauf an, welchem Vermögen der umstrittene Gegenstand nach Inhalt und Zweck der gesetzlichen Regelung haftungsrechtlich zuzuordnen ist. Die Zuordnung wird in der Regel nach dinglichen Gesichtspunkten vorgenommen, weil das dingliche Recht im Grundsatz ein absolutes Herrschaftsrecht bezeichnet. Schuldrechtliche Ansprüche können aber bei einer den Normzweck beachtenden, wertenden Betrachtungsweise zu einer von der dinglichen Rechtslage abweichenden [X.] führen ([X.] 10. Februar 2011 - [X.]/10 - Rn. 19 mwN; vgl. auch MünchKomm[X.]/[X.] Aufl. § 47 Rn. 340).

2. Ein solcher Fall liegt hier selbst bei Annahme einer der Absicherung der Klägerin im Insolvenzfall dienenden [X.]konstruktion nicht vor. Es fehlt an einer hinreichenden Zuordnung des Wertguthabens zum Vermögen des Treuhänders bzw. der Klägerin. Weder der Treuhänder noch die Klägerin können daher ein [X.] in Anspruch nehmen.

a) Der Treuhänder hat auf der Grundlage der getroffenen Vereinbarungen kein [X.] bzgl. der Investmentkonten.

aa) Die echte Treuhand hat nach neuerer Rechtsprechung des [X.] zwei Komponenten: eine schuldrechtliche und eine „quasi-dingliche“. Die schuldrechtliche Komponente findet in der [X.], mit der sich der Treuhänder verpflichtet, Rechte über einen bestimmten Vermögenswert zumindest auch in fremdem Interesse auszuüben, wobei Einigkeit mit dem Treugeber besteht, dass ihm dafür ein Vermögenswert rechtlich zugeordnet werden soll, der aber weiterhin wirtschaftlich dem Treugeber zuzuordnen ist. Ihm sollen Vermögensrechte übertragen werden, von denen er nur nach Maßgabe der [X.] Gebrauch machen darf ([X.] 24. Juni 2003 - [X.]/01 - zu II 2 b der Gründe, [X.]Z 155, 227). Es handelt sich um eine Verwaltungstreuhand. Die dingliche Komponente besteht in der rechtlichen Umsetzung dieser schuldrechtlichen Vereinbarung, also der Verlagerung der Rechte an einem Gegenstand auf den Treuhänder und dem Anvertrauen dieses Gegenstands unter gleichzeitiger Separierung vom Vermögen des Treuhänders. Wegen der im Innenverhältnis aufgrund des [X.] bestehenden Beschränkung der Rechtsmacht des Treuhänders ist der treuhänderisch übertragene Gegenstand jedoch sachlich und wirtschaftlich dem Vermögen des [X.] zuzuordnen ([X.] 24. September 2003 - 10 [X.] - zu II 2 c bb (1) der Gründe mwN, [X.]E 108, 1). Bei Insolvenz des [X.] fällt das [X.] daher in die Insolvenzmasse.

Dies gilt auch, wenn eine solche Verwaltungstreuhand um eine echte [X.] ergänzt wird. Zur Absicherung Dritter kann eine sog. [X.] begründet werden, die aus einer Kombination von Verwaltungs- und [X.] besteht. Es entsteht ein Dreipersonenverhältnis, bei dem der [X.] eine Forderung gegen den Sicherungsgeber hat. Zur Sicherung dieser Forderung wird einem Treuhänder ein Gegenstand übertragen, wobei der Treuhänder sowohl gegenüber dem [X.]n als auch dem Sicherungsgeber durch den Treuhandvertrag gebunden ist (vgl. Bitter FS Ganter S. 101, 107). Er ist gleichsam Sicherungsnehmer im Drittinteresse. Der [X.] besteht dabei nicht im Verhältnis zwischen Sicherungsgeber und dem Treuhänder als Rechtsinhaber, sondern zwischen dem Sicherungsgeber und dem [X.]n, dessen Forderung gesichert werden soll. Die Sicherung wird über den Treuhänder nur vermittelt. Der [X.] ist im Unterschied zu einer typischen [X.] im [X.] nicht formalrechtlich, wohl aber materiell Inhaber der Sicherheit (Bitter FS Ganter S. 101, 116 f.; MünchKomm[X.]/[X.] Aufl. § 47 Rn. 388e). Auch der [X.] hat bei einer fremdnützigen oder uneigennützigen Treuhand nicht nur eine bloße Verwaltungstreuhand, sondern zugleich eine [X.] im Interesse eines [X.] angenommen ([X.] 12. Oktober 1989 - [X.]/88 - zu III der Gründe, [X.]Z 109, 47).

Die [X.] ist mit der Sicherungsabrede im Rahmen der Sicherungsübereignung vergleichbar. Wie bei der Sicherungsübereignung steht dem Treuhänder bei einer Insolvenz des [X.] kein [X.], sondern lediglich ein Absonderungsrecht iSv. § 51 Nr. 1 [X.] zu (vgl. MünchKomm[X.]/[X.] Aufl. § 47 Rn. 381, 389; [X.]/[X.] 13. Aufl. § 47 [X.] Rn. 37; [X.]/[X.], 337, 343; [X.] Entgeltansprüche aus Altersteilzeitarbeit in der [X.] S. 222 ff.; [X.] Die [X.] zur Insolvenzsicherung von [X.] S. 273 ff.; differenzierend im Einzelfall [X.] 12. Oktober 1989 - [X.]/88 - zu III der Gründe, [X.]Z 109, 47). Die Zubilligung eines [X.]s allein aufgrund einer schuldrechtlichen Sicherungsvereinbarung stünde in einem Wertungswiderspruch zum Erfordernis des dinglichen [X.] bei Sicherungsübereignung und Sicherungszession (vgl. [X.] 24. Juni 2003 - [X.]/01 - zu II 2 d der Gründe, [X.]Z 155, 227).

bb) Entgegen der Auffassung des [X.] liegt dem vorliegenden Fall keine Treuhandgestaltung zugrunde, die eine von den dargestellten Grundsätzen abweichende Beurteilung bedingt. Selbst bei Annahme einer [X.] konnte allenfalls ein Absonderungsrecht des Treuhänders entstehen.

(1) Bei den Erklärungen der Parteien des [X.] vom 12. Juni 2003 wie auch der Rahmenvereinbarung vom 10. Juni 2003 handelt es sich um sog. typische Willenserklärungen, deren Auslegung durch das Berufungsgericht in der Revisionsinstanz in vollem Umfang nachprüfbar ist (st. Rspr., [X.] 25. April 2007 - 6 [X.] - Rn. 22, [X.]E 122, 197). Die Verträge waren dazu bestimmt, im Zusammenhang mit einer Vielzahl von Altersteilzeitarbeitsverträgen der S wie auch [X.] Unternehmen zur Anwendung zu kommen (vgl. Nr. 10 der Rahmenvereinbarung).

(2) Gemäß § 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Dabei ist nach § 133 BGB der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Ausgehend vom Wortlaut der Erklärung ist der objektive Bedeutungsgehalt zu ermitteln. Maßgebend ist der allgemeine Sprachgebrauch unter Berücksichtigung des vertraglichen Regelungszusammenhangs. In die Auslegung einzubeziehen sind auch die Begleitumstände der Erklärung, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind auch der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck sowie die Interessenlage der Beteiligten ([X.] 25. April 2007 - 6 [X.] - Rn. 22, [X.]E 122, 197).

(3) Im vorliegenden Fall weist die Stellung des Treuhänders nach dem Treuhandvertrag und der Rahmenvereinbarung bzgl. der [X.] keine relevante Besonderheit auf. Gemäß § 1 Nr. 2 des [X.] vom 12. Juni 2003 bleibt das Unternehmen wirtschaftlich Berechtigter der eingezahlten Beträge, auch wenn den Mitarbeitern konkrete Depots bzw. Unterdepots zugeordnet werden. Zwar ist noch die [X.] als Vermögensverwalter eingeschaltet. Die [X.] selbst übernimmt aber keine Sicherungsfunktion zugunsten der Arbeitnehmer. Diese liegt beim Treuhänder, der den Zugriff auf die Konten hat (vgl. [X.] NZI 2012, 488, 492). Es macht hinsichtlich der insolvenzrechtlichen [X.] keinen Unterschied, ob der Treuhänder die ihm anvertrauten Gelder selbst verwaltet oder diesbezüglich ein Dritter beauftragt ist.

b) Auch der Klägerin steht kein [X.] zu. Gemäß § 2 des [X.] wird im Insolvenzfall der Mitarbeiter zum wirtschaftlich Berechtigten bzgl. der vom Treuhänder verwahrten Gelder und erhält dann einen Auszahlungsanspruch gegenüber dem Treuhänder. Selbst im Insolvenzfall hat die Klägerin somit nur einen schuldrechtlichen Verschaffungsanspruch gegenüber dem Treuhänder, nicht aber ein dingliches oder persönliches Recht am Wertguthaben des [X.]s. Unverändert hat nur der Treuhänder Zugriff auf das Depot.

B. Der [X.] hat es zu unterlassen, hinsichtlich des bei der [X.] unter der Kontonummer 183 bestehenden [X.]s eine nicht durch ein Absonderungsrecht belastete Massezugehörigkeit zu reklamieren oder sich eines Verwertungsrechts nach § 166 Abs. 2 [X.] zu berühmen, soweit das Guthaben auf diesem [X.] zur Sicherung des [X.]s der Klägerin benötigt wird. Mit diesem Inhalt ist der Hilfsantrag begründet.

I. Der Hilfsantrag bedurfte der Auslegung. In der im Revisionsverfahren zuletzt gestellten Fassung ist er zulässig.

1. Gerichte haben [X.] soweit als möglich rechtsschutzgewährend auszulegen (zum Begriff der rechtsschutzgewährenden Auslegung siehe [X.] 17. Januar 2002 - VI B 114/01 - zu II 4 e der Gründe, [X.]E 198, 1). Bei der Auslegung von Prozesshandlungen ist davon auszugehen, dass die Vorschriften des Verfahrensrechts nicht Selbstzweck sind. Auch bei der Auslegung von Anträgen ist zwar zunächst auf deren Wortlaut abzustellen. Bei der Auslegung von [X.] darf eine Partei jedoch nicht am buchstäblichen Sinn ihrer Wortwahl festgehalten werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie mit ihrer Prozesshandlung das erreichen will, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrer recht verstandenen Interessenlage entspricht ([X.] 24. Februar 2011 - 6 [X.] - Rn. 12 mwN). Dabei sind allerdings auch die schutzwürdigen Belange des [X.] zu berücksichtigen ([X.] 22. Dezember 2009 - 3 [X.] 753/09 - Rn. 12, [X.]E 133, 28).

2. Nach ihrem gesamten Vorbringen will die Klägerin erreichen, dass der Treuhänder das Wertguthaben des [X.]s aufgrund ihres in § 2 des [X.] geregelten Zahlungsanspruchs an sie auszahlt. Da der Treuhänder außergerichtlich auf eine durch den [X.]n verweigerte „Freigabe“ des Guthabens verwiesen hat, möchte sie diese „Freigabe“ gerichtlich durchsetzen.

3. Diesem Prozessziel entsprach der ursprünglich formulierte Hilfsantrag nicht. Er ist entsprechend der Erklärung des Treuhänders auf „Freigabe“ gegenüber dem Treuhänder gerichtet. Dessen ungeachtet verwendet er eine unzutreffende Bezeichnung. Eine („echte“) Freigabe liegt vor, wenn der Insolvenzverwalter einen massezugehörigen Gegenstand an den Schuldner herausgibt und diesem die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis daran wieder verschaffen will ([X.] 16. Mai 2013 - 6 [X.] - Rn. 44, 46). Wird ein nicht zur Masse gehörender Gegenstand vom Insolvenzverwalter an den Aussonderungsberechtigten herausgegeben, spricht man von einer „unechten“ bzw. „deklaratorischen“ Freigabe ([X.] in HK-[X.] 6. Aufl. § 35 Rn. 48). Schließlich liegt eine „modifizierte“ Freigabe vor, wenn der Insolvenzverwalter den Schuldner ermächtigt, ein massezugehöriges Recht im eigenen Namen geltend zu machen, ihn aber zugleich verpflichtet, den erzielten Erlös an die Masse abzuführen ([X.] aaO Rn. 49; vgl. [X.] 16. Mai 2013 - 6 [X.] - Rn. 47). Keiner dieser Fälle wird von der Klägerin zur Begründung des [X.] geltend gemacht.

4. Der Antrag zielt vielmehr darauf ab, dass der [X.] es unterlassen soll, eine nicht durch ein Absonderungsrecht belastete Massezugehörigkeit zu reklamieren oder sich eines Verwertungsrechts nach § 166 Abs. 2 [X.] zu berühmen. Dies entspricht dem Klageziel. Die Klägerin will die „Blockade“ durch den [X.]n beseitigen. Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für das Unterlassungsbegehren ergibt sich daraus, dass der [X.] das Guthaben für die Masse in Anspruch nimmt bzw. ein eigenes Verwertungsrecht reklamiert, das wegen der nach § 170 [X.] anfallenden Kosten zu einer Schmälerung des Guthabens führen würde.

5. Nach einem Hinweis des Senats hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der Verhandlung vor dem Senat den Antrag klarstellend neu formuliert. Schutzwürdige Belange des [X.]n werden hierdurch nicht verletzt, weil seine rechtlichen Argumente gewürdigt werden, seine Möglichkeit der Rechtsverteidigung nicht eingeschränkt und kein Vertrauen in bereits erreichte [X.] verletzt wird.

II. Der Hilfsantrag ist begründet. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch steht der Klägerin zur Verwirklichung der Insolvenzsicherung zu. Der [X.] reklamiert bzgl. des streitbefangenen [X.]s zu Unrecht eine nicht durch ein Absonderungsrecht belastete Massezugehörigkeit und ein Verwertungsrecht nach § 166 Abs. 2 [X.], soweit das Guthaben auf diesem [X.] zur Sicherung des [X.]s der Klägerin benötigt wird. Dem Treuhänder steht insoweit ein Absonderungsrecht gemäß § 51 Nr. 1 [X.] und ein Verwertungsrecht gemäß § 173 Abs. 1 [X.] zu.

1. Die Klägerin kann die begehrte Unterlassung gemäß § 280 Abs. 1 iVm. § 241 Abs. 2 BGB verlangen.

a) In der Insolvenz des Arbeitgebers tritt der Insolvenzverwalter in die Arbeitgeberstellung ein und übt für die Dauer des Insolvenzverfahrens statt des [X.] die Funktion des Arbeitgebers aus. Er ist solange Arbeitgeber kraft Amtes ([X.] 27. September 2010 - [X.] 1/09 - Rn. 18, [X.]Z 187, 105). Folglich trägt er auch die arbeitsvertraglichen Nebenpflichten gemäß § 241 Abs. 2 BGB. Nach § 241 Abs. 2 BGB ist jede Partei des Arbeitsvertrags zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen ihres Vertragspartners verpflichtet. Dies dient dem Schutz und der Förderung des Vertragszwecks (vgl. [X.] 10. September 2009 - 2 [X.] - Rn. 20, [X.]E 132, 72). Der Arbeitgeber ist zwar nicht allgemein verpflichtet, den Arbeitnehmer vor Vermögensnachteilen zu bewahren ([X.]/Kamanabrou 5. Aufl. § 611 BGB Rn. 331; MüKoBGB/[X.] 6. Aufl. § 611 Rn. 1003). Zu den Nebenpflichten aus § 241 Abs. 2 BGB gehört jedoch auch die Pflicht, im Zusammenwirken mit dem Vertragspartner unter Berücksichtigung der Interessen und Belange beider Seiten die Voraussetzungen für die Durchführung des Vertrags zu schaffen, [X.] nicht entstehen zu lassen bzw. zu beseitigen und dem anderen Teil den angestrebten Leistungserfolg zukommen zu lassen (vgl. [X.] 16. Februar 2012 - 8 [X.]/11 - Rn. 50; 19. Mai 2010 - 5 [X.] - Rn. 26, [X.]E 134, 296). Diese Pflicht kann abhängig von ihrem Inhalt auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch bestehen (vgl. zB [X.] 21. November 2000 - 3 [X.] - zu II 1 der Gründe, [X.]E 96, 257).

b) Der hier streitige Unterlassungsanspruch bezieht sich auf die Verpflichtung, die Durchführung der in Ziff. 13 Satz 2 des [X.] vereinbarten Insolvenzsicherung zu ermöglichen. Diese vertragliche Arbeitgeberpflicht steht nicht im Widerspruch zu den Pflichten des [X.]n als Insolvenzverwalter. Der [X.] ist als Insolvenzverwalter nämlich nach Maßgabe der §§ 165 ff. [X.] gegenüber den Absonderungsberechtigten zur ordnungsgemäßen Vermögensverwaltung verpflichtet. Er hat für die Berücksichtigung etwaiger Absonderungsrechte einzustehen (vgl. [X.] in HK-[X.] 6. Aufl. § 60 Rn. 23). Demgegenüber behindert der [X.] hier die vereinbarte Insolvenzsicherung, indem er faktisch die Auszahlung durch den Treuhänder blockiert. Ungeachtet der zwischenzeitlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat er dies zu unterlassen. Anderenfalls könnte der Vertragszweck nicht verwirklicht werden.

Da die vom [X.]n zu vertretende Pflichtverletzung noch andauert und noch kein irreparabler Schaden vorliegt, kann die Klägerin aus § 280 Abs. 1 BGB einen Unterlassungsanspruch ableiten (vgl. [X.] 5. Juni 2012 - X ZR 161/11 - Rn. 15; 11. September 2008 - I ZR 74/06 - Rn. 17 mwN, [X.]Z 178, 63).

2. Dem Treuhänder steht in Höhe der Sicherung des [X.]s der Klägerin ein Absonderungsrecht gemäß § 51 Nr. 1 [X.] an dem Guthaben auf dem [X.] zu. Durch die Rahmenvereinbarung und den Treuhandvertrag ist eine [X.] begründet worden. Die dabei begründete [X.], die der Treuhänder zwischen der Schuldnerin und der Klägerin vermittelt, ist nicht nach §§ 115, 116 [X.] erloschen und unterfällt nicht der Insolvenzanfechtung. Sie begründet nach den bereits dargestellten Grundsätzen das Absonderungsrecht.

a) Gemäß § 115 Abs. 1 [X.] erlischt ein vom Schuldner erteilter Auftrag, der sich auf das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen bezieht, durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Einer besonderen Erklärung des Insolvenzverwalters bedarf es nicht ([X.] in Graf-Schlicker [X.] 3. Aufl. § 115 Rn. 6). Hat sich jemand durch einen Dienst- oder Werkvertrag mit dem Schuldner verpflichtet, ein Geschäft für diesen zu besorgen, so gilt § 115 [X.] entsprechend (§ 116 Abs. 1 [X.]).

b) Die dem Treuhänder durch die Schuldnerin übertragene Verwaltungstreuhand ist gemäß § 116 Abs. 1 [X.] iVm. § 115 Abs. 1 [X.] erloschen (vgl. [X.] 26. April 2012 - [X.]/11 - Rn. 12, [X.]Z 193, 129).

Die Schuldnerin hat mit dem Treuhänder durch den Abschluss der Rahmenvereinbarung und des [X.] eine echte Treuhand vereinbart. Es handelt sich um eine fremdnützige Treuhand, weil der Treuhänder keine eigenen Sicherungszwecke verfolgt. Der Treuhänder ist nach den §§ 1, 3, 4 des [X.] verpflichtet, die ihm zur Sicherung der [X.] übertragenen Geldmittel nach Weisung des Unternehmens in bestimmte Fondsanteile der [X.] anzulegen, die Depots zu verwalten, für die Sicherung der [X.] nicht benötigte Überschüsse auszukehren und in Fällen der Unterdeckung über den nachzuschießenden Betrag zu informieren. Wegen dieser Verpflichtungen liegt eine sog. Verwaltungstreuhand im Verhältnis zwischen der Schuldnerin und dem Treuhänder vor. Diese stellt eine entgeltliche Geschäftsbesorgung gemäß § 675 BGB dar. Nach § 116 Abs. 1 [X.] iVm. § 115 Abs. 1 [X.] ist sie mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens erloschen.

Ob daneben noch eine weitere Verwaltungstreuhand zwischen dem Treuhänder und der Klägerin als [X.] begründet wurde (vgl. Bitter FS Ganter S. 101, 116; MünchKomm[X.]/[X.] Aufl. § 47 Rn. 388e), kann vorliegend dahinstehen.

c) Unabhängig von dem rechtlichen Schicksal der Verwaltungstreuhand besteht die eigenständig zugunsten der Klägerin begründete [X.] fort. Die §§ 115, 116 [X.] sind auf sie nicht anwendbar.

aa) Bei der doppelseitigen Treuhand handelt es sich nicht um einen zusammengesetzten Vertrag, der für die rechtliche Beurteilung eine Einheit bildet (vgl. Wiezer Insolvenzsicherung von Arbeitszeitkonten S. 161). Verwaltungstreuhand und [X.] sind selbstständige Rechtsgeschäfte. Die [X.] ist nicht als Auftrag oder Geschäftsbesorgungsvertrag zu qualifizieren. Wie die Sicherungsabrede bei der Sicherungsübereignung ist die [X.] vielmehr ein Vertrag sui generis (vgl. [X.] Entgeltansprüche aus Altersteilzeitarbeit in der [X.] S. 201, 217; [X.] Die [X.] in der Insolvenz und Zwangsvollstreckung S. 17 ff.). Als solcher fällt die [X.] nicht in den Anwendungsbereich der §§ 115 f. [X.] und bleibt vom Erlöschen der Verwaltungstreuhand unberührt (im Ergebnis ebenso, wenngleich mit teilweise abweichender Begründung: [X.] BB 2010, 1405, 1411 f.; [X.] 2006, 20, 23; [X.]/[X.] 2004, 337, 343; [X.]/[X.], 1861, 1863; [X.]/Bergt/[X.] 2000, 1864, 1866; [X.], 337, 341; [X.] aaO S. 38; [X.] aaO S. 201, 207; MünchKomm [X.]/[X.] Aufl. § 47 Rn. 389; [X.] NZI 2012, 488, 491; aA MünchKomm[X.]/[X.]/[X.]. § 116 Rn. 25; Wiezer aaO S. 158 ff.).

Der Schutzzweck der §§ 115 f. [X.] wird dadurch nicht beeinträchtigt. Die §§ 115 f. [X.] wollen sicherstellen, dass die Verwaltung der Insolvenzmasse nicht durch Dritte ausgeübt werden kann. Der Aufgabenbereich des Insolvenzverwalters soll gegenüber massebezogenen Verwaltungshandlungen Dritter abgeschirmt werden (vgl. BT-Drucks. 12/2443 S. 151). Dieser Normzweck trifft allein auf die Verwaltungstreuhand zu. Die im Drittverhältnis wirkende [X.] dient allein dem Schutz der Begünstigten gegen einen Forderungsausfall. Durch den weiteren Bestand der [X.] wird nicht in das Verwaltungshandeln des Insolvenzverwalters eingegriffen. Denn der Sicherungsnehmer darf die versprochene Sicherheit nur zu einem bestimmten Zweck und nur in einem bestimmten Umfang nutzen (vgl. [X.] Die [X.] zur Insolvenzsicherung von [X.] S. 255).

Im Übrigen soll eine [X.]konstruktion nach dem Willen des Gesetzgebers zur Insolvenzsicherung von [X.] geeignet sein. In der Gesetzesbegründung zu § 8a [X.] wird die [X.] ausdrücklich als geeignetes Modell hierfür erwähnt (BT-Drucks. 15/1515 S. 134). Diese Sicherung könnte nicht erreicht werden, wenn die [X.] gemäß § 115 Abs. 1 [X.] gerade im Sicherungsfall der Insolvenz erlischt. Die vereinbarte Sicherung bindet auch den Insolvenzverwalter und kann von ihm nur bei Vorliegen der Voraussetzungen durch eine Insolvenzanfechtung rückgängig gemacht werden.

bb) Im vorliegenden Fall wurde im Treuhandvertrag vom 12. Juni 2003 eine [X.]e [X.] vereinbart. Dies hat das [X.] zutreffend erkannt.

(1) In § 2 des [X.] ist für den Fall der Insolvenz des Arbeitgebers vorgesehen, dass die Mitarbeiter bis zur Höhe ihrer jeweiligen Wertguthaben wirtschaftlich Berechtigte der auf den einzelnen Depots und Unterdepots verwahrten Gelder, dh. des [X.]s, werden und das Guthaben vom Treuhänder ausgezahlt bzw. überwiesen erhalten. Die damit begründete [X.] hat eine eigenständige und klar von der Verwaltungstreuhand abgrenzbare Ausgestaltung erfahren. Den Arbeitnehmern wird für den Insolvenzfall ein eigener Zahlungsanspruch gegen den Treuhänder eingeräumt. Die [X.] stellt sich deshalb als echter Vertrag zugunsten Dritter iSv. § 328 Abs. 1 BGB dar.

Die Regelung in § 2 des [X.] entspricht dem vertraglichen Zweck der Insolvenzsicherung. Dieser kommt in § 1 Buchst. a und b des [X.] zum Ausdruck. Danach obliegt es dem Treuhänder, den regelmäßigen Geldfluss auf das [X.] und die Deckung der angesparten [X.] durch den Wert der angesparten Beträge zu überwachen. Dies dient ebenso der Absicherung der [X.] wie die in § 4 des [X.] enthaltene Verpflichtung des Treuhänders, bei einer Unterdeckung der angesparten [X.] den Arbeitgeber über den nachzuschießenden Betrag zu informieren. Ob diese Regelungen angesichts der Wertschwankungen des Depots den gesetzlichen Anforderungen einer Insolvenzsicherung genügen, bedarf hier keiner Entscheidung.

Die beabsichtigte Insolvenzsicherung ergibt sich zudem aus der Präambel des [X.]. Diese definiert unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung die Insolvenzsicherung „für die angesparten Arbeitszeitanteile“ nach § 7d [X.] als die mit dem Treuhandvertrag verfolgte Zielsetzung. Damit beziehen sich die Parteien des [X.] auf die zum [X.]punkt des Vertragsschlusses maßgebende gesetzliche Regelung zur Insolvenzsicherung für [X.]. Die Vorschrift wurde für den Bereich der Altersteilzeit erst mit Wirkung zum 1. Juli 2004 von § 8a [X.] abgelöst.

(2) Das in § 7 des [X.] vorgesehene Kündigungsrecht steht der wirksamen Begründung einer [X.] nicht entgegen. Selbst bei einer Kündigung durch die Schuldnerin wäre die zugunsten der Klägerin gemäß § 328 Abs. 1 BGB vereinbarte Sicherung nicht entfallen. Dies ergibt eine Auslegung des [X.] iVm. der Rahmenvereinbarung.

(a) Bei Kündigung des [X.] entfallen dessen Rechtswirkungen für die [X.] nach Ablauf der Kündigungsfrist. § 328 Abs. 2 BGB sichert die drittbegünstigten Mitarbeiter nicht vor einem Erlöschen des [X.]. Das Kündigungsrecht stellt eine Vereinbarung der [X.] zur Aufhebung oder Abänderung von Rechten des begünstigten [X.] dar.

(b) Der Treuhandvertrag trifft aber für den Fall seiner Kündigung keine Regelung zum Schicksal der für die Mitarbeiter bereits eingerichteten Investmentkonten. In Betracht kommt eine Rückgabeverpflichtung des [X.]s an die Schuldnerin gemäß §§ 675, 667 BGB. Eine solche Rückgabeverpflichtung stünde aber im Widerspruch zu den Vorgaben der Rahmenvereinbarung. Die Bestellung des Treuhänders nach Maßgabe des [X.] ist ausweislich der Präambel des [X.] Bestandteil der durch die Rahmenvereinbarung bezweckten Insolvenzsicherung. Treuhandvertrag und Rahmenvereinbarung sind aufeinander abgestimmte Regelwerke. Eine Kündigung des [X.] würde die Rahmenvereinbarung nicht entfallen lassen. Die Rückgabe des [X.]s würde die nach der Rahmenvereinbarung vorgesehene Insolvenzsicherung unterlaufen. Zudem stünde eine Rückgabeverpflichtung im Widerspruch zu Nr. 11 der Rahmenvereinbarung, wonach die Kündigung der Rahmenvereinbarung den Bestand der Investmentkonten nicht berührt. Bei Kündigung des [X.] wären die Konten daher ebenso wie bei einer Kündigung der Rahmenvereinbarung zu den aktuellen Konditionen weiterzuführen. Dies gilt jedenfalls, solange der Arbeitgeber entsprechend seiner arbeitsvertraglichen (hier § 13 des [X.]) und gesetzlichen Verpflichtung keine anderweitige Sicherung vornimmt. Dies kommt in Nr. 11 der Rahmenvereinbarung zum Ausdruck.

(3) Auch die in der Rahmenvereinbarung vorgesehene, dann aber nicht durchgeführte, Verpfändung des Investmentfondsguthabens an die Klägerin ändert nichts an vorstehender Auslegung des [X.]. Durch eine Verpfändung des Guthabens hätte die Klägerin neben dem schuldrechtlichen Zahlungsanspruch gegen den Treuhänder ein eigenes Absonderungsrecht am [X.] erworben. Diese unterbliebene zusätzliche Absicherung der Klägerin schränkt aber nicht ihr schuldrechtliches Forderungsrecht aus § 2 des [X.] ein.

d) Die Vereinbarung der [X.] unterfällt nicht der Insolvenzanfechtung gemäß §§ 129 ff. [X.].

aa) Der [X.] hat die Anfechtung nicht ausdrücklich erklärt. Einer solchen Erklärung bedarf es jedoch nicht. Die [X.] muss zwar erkennbar sein. Für die Ausübung des Anfechtungsrechts genügt aber jede erkennbare - auch konkludente - Willensäußerung, dass der Insolvenzverwalter eine Gläubigerbenachteiligung in der Insolvenz nicht hinnehme, sondern zur Masseanreicherung wenigstens wertmäßig auf Kosten des [X.] wieder auszugleichen suche (vgl. [X.] 21. Februar 2008 - [X.]/06 - Rn. 11 mwN). Einen solchen Willen hat der [X.] sowohl gegenüber dem Treuhänder als auch gegenüber der Klägerin erkennen lassen.

bb) Die Insolvenzsicherung von [X.] gemäß § 8a [X.] unterfällt den Vorschriften der Insolvenzanfechtung. Der Gesetzgeber hat keine auf Arbeitnehmer mit Wertguthaben bezogenen Anfechtungsschranken in §§ 129 ff. [X.] normiert ([X.] 15. Januar 2013 - 9 [X.] - Rn. 15). Bei Einschaltung eines Treuhänders hat der [X.] neben der Deckungsanfechtung gegen den Insolvenzgläubiger die Vorsatzanfechtung gegen einen uneigennützigen Verwaltungstreuhänder grundsätzlich zugelassen ([X.] 26. April 2012 - [X.]/11 - Rn. 14 ff., [X.]Z 193, 129).

cc) Im vorliegenden Fall liegen die Anfechtungsvoraussetzungen bzgl. der in § 2 des [X.] vereinbarten [X.] jedoch nicht vor.

(1) Eine Anfechtung der gewährten Sicherheit nach §§ 130, 131, 132 [X.] scheidet unter den zeitlichen Voraussetzungen der Anfechtungstatbestände aus, denn die Absicherung des [X.]s der Klägerin mittels der [X.] erfolgte mehr als drei Monate vor dem Antrag auf Insolvenzeröffnung vom 24. November 2009 (§§ 140 Abs. 1, Abs. 3 [X.]). Maßgebliche Rechtshandlung bei mehraktigen Rechtsgeschäften ist der letzte Teilakt im Rahmen der Vermögensverschiebung [X.]/Riggert [X.] 5. Aufl. § 140 Rn. 3). Dies ist bei der [X.] im Rahmen einer [X.] die Vermögensübertragung auf den Treuhänder. Sie wurde in Bezug auf die Klägerin letztmalig mit dem Ende der Arbeitsphase am 30. September 2008 vorgenommen.

(2) Auch die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 [X.] sind nicht erfüllt. Ein Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung ist nicht erkennbar. Der Treuhandvertrag wurde weit vor der Krise und vor dem Entstehen der zu sichernden Vergütungsansprüche geschlossen. Er diente ebenso wie die Rahmenvereinbarung dem Ziel der gesetzlich vorgeschriebenen Insolvenzsicherung. Auch der [X.] hat nicht behauptet, dass die Schuldnerin bei Abschluss der Verträge von einer künftigen Gläubigerbenachteiligung wusste oder sie für möglich halten musste.

(3) Auch eine Anfechtung nach § 134 Abs. 1 [X.] scheidet aus. Die Bestellung einer Sicherheit für eine eigene, entgeltlich begründete Verbindlichkeit ist nicht als unentgeltliche Leistung anfechtbar (so zu einer nachträglichen Bestellung [X.] 18. März 2010 - [X.]/09 - Rn. 10). Die bloße Sicherung ist nicht in weiter gehendem Umfang anfechtbar als die Erfüllung selbst ([X.] in Graf-Schlicker [X.] 3. Aufl. § 134 Rn. 18). Vorliegend hat die Schuldnerin nur ihre Entgeltzahlungspflicht gegenüber der Klägerin abgesichert. Die Klägerin hat hierfür ihre Arbeitsleistung erbracht.

e) Die Bejahung eines Absonderungsrechts verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung. Der Gesetzgeber hat dem Arbeitgeber durch § 8a [X.] eine Pflicht zur Insolvenzsicherung auferlegt. Dies impliziert, dass Guthaben, die wie vorliegend [X.] gesichert sind, der Insolvenzmasse nicht zugutekommen.

3. Der Treuhänder ist nach § 173 Abs. 1 [X.] zur Verwertung der Fondsanteile zugunsten der Klägerin berechtigt. Das vom [X.]n in Anspruch genommene Verwertungsrecht nach § 166 Abs. 2 [X.] besteht nicht.

a) Den nach §§ 49 ff. [X.] Absonderungsberechtigten wird ein Vorzugsrecht an Gegenständen oder Forderungen zuerkannt, die haftungsrechtlich der Masse zugeordnet sind. Dem absonderungsberechtigten Gläubiger steht der Erlös aus der Verwertung des abgesonderten Gegenstands bis zur völligen Höhe seines Anspruchs zu. Ein etwaiger Mehrerlös gebührt der Masse. Mit einem nicht befriedigten Teil der Forderung nimmt der absonderungsberechtigte Gläubiger am Insolvenzverfahren teil (vgl. MünchKomm[X.]/[X.] Aufl. Vor §§ 49 bis 52 Rn. 1).

b) Bewegliche Sachen, an denen ein Absonderungsrecht besteht, darf der Insolvenzverwalter gemäß § 166 Abs. 1 [X.] freihändig verwerten, wenn er sie in seinem Besitz hat. Forderungen, die der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs abgetreten hat, darf der Insolvenzverwalter gemäß § 166 Abs. 2 [X.] einziehen oder in anderer Weise verwerten. Aus keiner dieser beiden Vorschriften kann der [X.] ein Verwertungsrecht herleiten.

aa) Handelte es sich bei den Fondsanteilen um bewegliche Sachen iSd. § 166 Abs. 1 [X.] (so [X.] Die [X.] zur Insolvenzsicherung von [X.] S. 278; Wiezer Insolvenzsicherung von Arbeitszeitkonten S. 152), scheiterte ein Verwertungsrecht des [X.]n an seinem fehlenden Besitz.

bb) Entgegen der Annahme des [X.]n ist auch § 166 Abs. 2 [X.] nicht einschlägig. Die Fondsanteile auf dem für die Klägerin angelegten Konto sind keine „Forderung“ iSd. § 166 Abs. 2 [X.]. § 166 Abs. 2 [X.] beschränkt das Verwertungsrecht des Verwalters auf die Sicherungsabtretung ([X.] in HK-[X.] 6. Aufl. § 166 Rn. 24). Diese Vorschrift erfasst sämtliche zur Sicherheit abgetretenen Forderungen ohne Rücksicht darauf, ob und zu welchem [X.]punkt die Abtretung angezeigt worden ist ([X.] 11. Juli 2002 - [X.]/01 - zu II 1 der Gründe). Auf die treuhänderisch angelegten Fondsanteile findet sie dagegen keine Anwendung. Das folgt nicht nur aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, sondern auch aus deren Entstehungsgeschichte und Zweck.

(1) § 166 Abs. 2 [X.] soll nach dem Willen des Gesetzgebers Rechte, an denen Absonderungsrechte bestehen, nur insoweit einem Verwertungsrecht des Verwalters unterstellen, als es sich um Forderungen handelt, die zur Sicherung abgetreten worden sind (BT-Drucks. 12/2443 S. 178). § 173 Abs. 1 [X.] soll klarstellen, dass außerhalb des Bereichs, in dem nach den §§ 165 bis 172 [X.] ein Verwertungsrecht des Verwalters besteht, der Gläubiger zur Verwertung berechtigt ist (BT-Drucks. 12/2443 S. 183 zu § 200 [X.] des [X.]). Insoweit ist § 173 [X.] als Auffangtatbestand konzipiert. Das ist durch die ursprünglich beabsichtigte Fassung „Soweit der Insolvenzverwalter nicht zur Verwertung … eines Rechts berechtigt ist“ (Fassung des § 200 [X.] im [X.], BT-Drucks. 12/2443 S. 41) klarer als in der Gesetz gewordenen Fassung, in der es statt „Recht“ „Forderung“ heißt, zum Ausdruck gebracht worden. An der gesetzgeberischen Intention hat sich durch diese Änderung, die nur zur Anpassung an die Formulierung des § 191 Abs. 2 [X.] des [X.] erfolgt ist (BT-Drucks. 12/7302 S. 178), nichts geändert ([X.], 337, 342).

(2) Das Verwertungsrecht des Verwalters gemäß § 166 Abs. 2 [X.] ist aus [X.] geschaffen worden. Der Gesetzgeber hat angenommen, der Zessionar verfüge regelmäßig nicht über die erforderlichen Unterlagen, um ohne Mithilfe des Verwalters die Forderung einzuziehen (BT-Drucks. 12/2443 S. 178). Diese ratio legis trifft auf die vorliegende treuhänderische Verwaltung von Fondsanteilen nicht zu. Der Treuhänder ist ohne Weiteres zu deren Verwertung in der Lage (vgl. allgemein [X.], 337, 342).

(3) Soweit Ganter ausführt, der Treuhänder erfülle seine Pflicht aus der nicht erloschenen, von ihm vermittelten [X.] gegenüber dem [X.] dadurch, dass er das [X.] dem Insolvenzverwalter überlasse, damit dieser daraus den [X.] befriedige (MünchKomm[X.]/[X.] Aufl. § 47 Rn. 389), berücksichtigt er nicht, dass gemäß § 173 [X.] ein Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters positiv geregelt sein müsste. Weder aus §§ 165 ff. [X.] noch aus der hier getroffenen [X.]abrede lässt sich jedoch eine solche Regelung zugunsten des Insolvenzverwalters entnehmen.

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, weil bei wirtschaftlicher Betrachtung die Klägerin praktisch voll obsiegt hat.

        

    [X.]meier    

        

    Gallner    

        

    Spelge    

        

        

        

    Kammann    

        

    Kreis    

                 

Meta

6 AZR 47/12

18.07.2013

Bundesarbeitsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Potsdam, 19. April 2011, Az: 3 Ca 2426/10, Urteil

§ 35 Abs 1 InsO, § 47 InsO, § 51 Nr 1 InsO, § 115 InsO, § 116 InsO, § 133 Abs 1 InsO, § 134 Abs 1 InsO, § 166 InsO, § 173 InsO, § 8a AltTZG 1996

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.07.2013, Az. 6 AZR 47/12 (REWIS RS 2013, 3963)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3963

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 Ca 1245/11 (Arbeitsgericht Minden)


6 Sa 976/12 (Landesarbeitsgericht Hamm)


3 AZR 303/18 (Bundesarbeitsgericht)

Doppeltreuhand - Insolvenz - Rentenanpassungsbedarf


3 AZR 854/12 (Bundesarbeitsgericht)


3 AZR 227/12 (Bundesarbeitsgericht)

Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners - Verschmelzung - Pension-Trust


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.